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Urteil

15 A 2089/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.15A2089.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau sind zu 6/10 Wohnungseigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, 1013 qm großen, unbeplanten Grundstücks H. 3a (Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 951). Es liegt an einem Teilstück der Straße H. , das nach Norden hin ansteigt und dort auf ein Kreuzungssystem des Straßennetzes H. trifft. In den Querarmen des Kreuzungsnetzes ist eine Schmutzwasserdruckleitung verlegt. Im Jahre 2002 verlegte die Stadt C. in dem Straßenarm, an den das klägerische Grundstück angrenzt, eine Druckrohrleitung, die nach oben zum Kreuzungsbereich in das dort verlegte Druckentwässerungsnetz einmündet. Die drei Anschlussnehmer an dem hier in Rede stehenden Straßenarm müssen jeweils ihre Abwässer mittels eines Pumpwerks auf dem Grundstück in die öffentliche Druckrohrleitung einspeisen, wodurch das sich dort befindliche Abwasser nach oben transportiert wird. Das oben anfallende Schutzwasser wird gesammelt und durch eine städtische Druckpumpe weitergeleitet. Durch Bescheid vom 9. April 2002 an den Kläger setzte der Bürgermeister der Stadt C. einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 1.729,49 Euro fest, wobei er 1013 qm anrechenbare Grundstücksfläche bei einer Geschossflächenzahl von 0,5 zu Grunde legte. Entsprechend dem Miteigentumsanteil wurden 6/10 und als Beitragssatz wurden 70 % des Vollbeitragssatzes von 8,13 Euro pro qm angesetzt, da das Grundstück lediglich mit dem Schmutzwasser an die Kanalisation angeschlossen werden kann. Ein gleichlautender Bescheid erging an die Ehefrau des Klägers, wobei in beiden Bescheiden vermerkt ist, dass der Adressat als Gesamtschuldner zusammen mit dem Ehegatten veranlagt werde. Den Widerspruch des Klägers wies der Bürgermeister der Stadt C. durch Bescheid vom 24. Juli 2002 zurück. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen den Beitragsbescheid und hat vorgetragen: Eine Beitragspflicht bestehe nicht, da keine funktionsfähige, ordnungsgemäße und sinnvolle Entwässerungsanlage von Seiten der Stadt für das klägerische Grundstück errichtet worden sei. Das ergebe sich bereits daraus, dass nach § 53 des Landeswassergesetzes die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde auch das Fortleiten des Abwassers umfasse. Hier werde jedoch das Fortleiten des Abwassers dem Anschlussnehmer auferlegt, da nach der Entwässerungssatzung der Anschlussnehmer eine Pumpe auf seine Kosten und auf seinem Grundstück zu errichten habe, mit der er das Abwasser in die städtische Druckrohrleitung zu pressen habe. Letztlich werde die von der Stadt zu erbringende Pumpleistung auf die Anschlussnehmer abgewälzt. Wegen dieses Verstoßes gegen das Landeswassergesetz sei die entsprechende Vorschrift der Entwässerungssatzung in § 12 nichtig. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 12 der Entwässerungssatzung nicht vor, wonach technische und wirtschaftliche Gründe für die Errichtung eines Druckentwässerungssystems sprechen müssten. Hier müssten drei Anlieger das Abwasser in das Druckleitungssystem einpressen. Zur Vermeidung gegenseitiger Behinderung müssten daher ihre Pumpen elektronisch verbunden werden. Da das städtische Pumpensystem gelegentlich ausfalle, laste auch der Druck des Hauptnetzes auf dem Leitungsarm, an den das klägerische Grundstück anzuschließen wäre. Daher sei auch eine elektronische Verknüpfung mit der Hauptstation erforderlich. Neben diesen technischen Schwierigkeiten entstehe darüber hinaus auch ein hoher Energieverbrauch durch den Betrieb der Pumpe. Dem gegenüber hätte eine wirtschaftlichere Alternative darin bestanden, dem Kläger und seinen beiden Nachbarn die Einleitung des Abwassers im Freigefälle in ein Sammelbecken am Ende der Straße zu ermöglichen, von wo aus dann durch eine städtische Druckpumpe das Abwasser nach oben hätte befördert werden können. So werde es von der Stadt in dem Ortsteil auch generell gehandhabt. Die Kostenaufstellung der Stadt, mit der ein Vergleich der Erstellung einer Druckrohrleitung gegenüber einem Freispiegelkanal vorgenommen werde, sei nicht nachvollziehbar, unrichtig und unvollständig. Darüber hinaus sei die Entwässerungssatzung auch deshalb unwirksam, weil in der Beschlussvorlage zur ersten Änderungssatzung vom 21. Juni 2001 von einer Änderung der Entwässerungssatzung vom 15. Juli 1977 die Rede sei. Eine solche habe es nicht gegeben, vielmehr lediglich eine vom 15. Juli 1997. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. (gemeint: 24.) Juli 2002 aufzuheben. Der Bürgermeister der Stadt C. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Beitragspflicht sei entstanden, da die öffentliche Druckrohrentwässerung betriebsbereit hergestellt sei. Die Anlieger könnten sich anschließen. Die Herstellung einer Druckpumpe durch die Gemeinde sei erforderlich, wenn sie Bestandteil der öffentlichen Anlage sei, was hier nicht vorgesehen sei. Somit sei die Druckpumpe Teil der Grundstücksentwässerung. Das Fortleiten des Abwassers als Teil der Abwasserbeseitigungspflicht erfolge durch die Bereitstellung des Druckrohrleitungssystems. Dieses sei ermessensgerecht gewählt worden, wobei die städtische Pumpstation I. regelmäßig gewartet werde und auch funktioniere. Die vom Kläger befürchteten technischen Probleme existierten nicht. Eine gegenseitige Behinderung der einzelnen Pumpen könne nicht eintreten, daher sei auch eine elektronische Vernetzung nicht erforderlich. Die bei allen Pumpen vorhandene Rückstausicherung schließe es darüber hinaus auch aus, dass Störungen an der öffentlichen Pumpstation I. zu Abwasseraustritt auf dem klägerischen Grundstück führen könne. Die Auffassung des Klägers, er sei lediglich verpflichtet, Abwasser im Freigefälle in einen Kanal einzuleiten, treffe nicht zu. Es bestünden unterschiedliche Entwässerungssysteme mit unterschiedlicher Technik, sodass ein Vergleich zu Anschlussnehmern ohne Druckentwässerung nicht möglich sei. Die erste Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung sei wirksam, da sich der Tippfehler hinsichtlich des Datums nur in der Beschlussvorlage, nicht aber im beschlossenen Text befinde. Im Übrigen sei der Mangel auch nicht nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gerügt worden. Seit dem 1. Januar 2003 ist die Aufgabe der Stadtentwässerung einschließlich der Gebühren- und Beitragserhebung auf die Beklagte übergegangen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und insbesondere ausführt: Die Stadt habe keine betriebsfertige Abwasseranlage erstellt, sondern bloß ein Kunststoffrohr verlegt, das erst von den Anliegern mit technischem Gerät als Abwasseranlage betrieben werden solle. Der Pumpvorgang der Grundstückspumpe sei der eigentliche, von der Gemeinde zu leistende Entsorgungsvorgang, der als Teil der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf die Anlieger abgewälzt werde. Beim klägerischen Grundstück müsse darüber hinaus noch sichergestellt werden, dass das auf dem Grundstück befindliche Gewässer nicht infolge eines Defekts der Pumpanlage verunreinigt werde. Zu Unrecht habe sich die Gemeinde darüber hinaus auch für das Druckentwässerungssystem entschieden, da im Gegensatz zu der Kostenaufstellung der Beklagten die Kosten der Erstellung eines Freispiegelkanals um 21.000 Euro niedriger lägen. Daher sei das Planungsermessen falsch ausgeübt worden. Schließlich überschreite die Belastung des Klägers mit zusätzlichen Kosten infolge des Druckentwässerungssystems 25.000 Euro und sei daher unzumutbar. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid des Bürgermeisters der Stadt C. vom 9. April 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag und trägt insbesondere vor: Die Errichtung eines Druckentwässerungssystems mit der Maßgabe, dass die Anschlussnehmer Pumpen zu betreiben hätten, sei eine zulässige Form der öffentlichen Entwässerung. Die Funktionsfähigkeit der Anlage hänge nicht von der einzelnen Grundstückspumpe ab, daher liege auch keine Verlagerung der Verantwortung vor. Vielmehr sei die Druckpumpe nur erforderlich, um das Abwasser des Grundstücks in das Drucksystem einzuleiten. Als Nebeneffekt führe dies zu einer Fortleitung des Abwassers im öffentlichen Druckentwässerungssystem. Die Entscheidung für das Druckentwässerungssystem sei ermessensgerecht, die Kosten im Vergleich zu einer Freispiegelentwässerung seien durch Sachverständige ermittelt. Die Beitragserhebung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Freigefälleanschluss und der Druckentwässerungsanschluss seien nicht wesentlich ungleich, da die Grundstücksvorteile gleich seien. Die Anschlusskosten für den Kläger seien ungefähr gleich. Die höheren Investitionskosten, die durch die Notwendigkeit einer Druckpumpe entstünden, würden durch das Fehlen eines Kontrollschachtes und die günstigere Verlegung von Druckwasserleitungen ausgeglichen. Darüber hinaus sei auch eine Rückstausicherung im Installationspreis enthalten. Allenfalls könnten unerhebliche Mehrkosten für den Kläger im Vergleich zu einem Freispiegelsystem entstehen. Das sei aber mit der Satzung und dem Landeswassergesetz vereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach Übergang der Aufgabe der Stadtentwässerung einschließlich der Abgabenerhebung auf die Beklagte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen "Technische Werke C. , Anstalt des öffentlichen Rechts") tritt sie als Funktionsnachfolgerin an die Stelle des Bürgermeisters der Stadt C. , der die streitgegenständlichen Bescheide erlassen hat. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, da sich der angefochtene Beitragsbescheid als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt C. vom 23. Oktober 1978 in der Fassung der XXII. Änderungssatzung vom 9. November 2001 (KABS). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KABS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. Diese Merkmale liegen vor, und zwar insbesondere das hier allein streitige Merkmal, dass das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Grundstück auch ohne Bereitstellung einer öffentlichen Pumpe an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Nach § 3, 4 Abs. 1 Satz 1 der Grundstücksentwässerungssatzung der Stadt C. vom 15. Juli 1997 i.d.F. der I. Änderungssatzung vom 21. Juni 2001 (EWS) besteht ein Anschlussrecht für alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an eine Straße grenzen, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist. Das ist mit der in der Straße H. vor dem Grundstück verlegten öffentlichen Druckrohrleitung der Fall. Dazu gehört die Existenz einer öffentlichen Druckpumpanlage nicht. Nach § 2 Nr. 6 Buchst. d Sätze 2 und 3 EWS sind auf dem Privatgrundstück befindliche Druckstationen Bestandteil der Hausanschlussleitung und gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Nach § 12 Abs. 1 EWS hat der Grundstückseigentümer im Falle eines Druckentwässerungsnetzes auf seine Kosten eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazu gehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und gegebenenfalls zu ändern oder zu erneuern. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist er darüber hinaus zum Abschluss eines Wartungsvertrages verpflichtet. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass das Fehlen einer öffentlichen Druckstation nach dem Satzungsrecht nicht die Annahme erlaubt, die öffentliche Abwasseranlage sei noch nicht betriebsfertig. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 EWS liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat der Grundstückseigentümer die Druckpumpe bereitzustellen und zu betreiben, wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durchführt. Die Stadt hat durch das Ingenieurbüro G. GmbH am 17. Oktober 2001 einen Kostenvergleich zwischen einer Entwässerung durch Freispiegelkanal und durch Druckentwässerungsleitung vornehmen lassen mit dem Ergebnis, dass die Druckentwässerungslösung weitaus kostengünstiger ist. Zwar wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit des Kostenvergleichs. Diese Einwände überzeugen jedoch nicht. Es leuchtet auch ohne Detailberechnung unmittelbar ein, dass hinsichtlich des Aufwandes für die Stadt die Verlegung eines Freispiegelkanals zur Ableitung der Abwässer der drei Anschlussnehmer nach unten, die Installation eines öffentlichen Pumpwerks dort und die Herstellung einer Druckleitung zur Beförderung des Abwassers nach oben deutlich teuerer ist als die bloße Verlegung einer Druckrohrleitung. Selbst wenn demgegenüber die Kostenbelastung der Anlieger für die Hausanschlüsse im Druckentwässerungssystem höher liegen sollten als in der Kostenvergleichsberechnung des Ingenieurbüros G. angegeben, würden die Mehrkosten der Anlieger im Verhältnis zu drei Hausanschlüssen an einen Freispiegelkanal nicht die Mehrkosten der Stadt erreichen, die durch die Verlegung eines Freispiegelkanals und die Herstellung eines öffentlichen Pumpwerks verursacht werden. Im Übrigen kommt es ohnehin nicht auf die Richtigkeit des Kostenvergleichs an. Voraussetzung nach der Satzung ist nicht, dass - von technischen Gründen abgesehen - die Druckentwässerung die wirtschaftlichere Lösung ist, sondern nur, dass die Stadt sich aus wirtschaftlichen Gründen für eine Druckentwässerung entscheidet. Maßgeblich ist also die Motivation. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass die Stadt sich auch dann für eine Druckentwässerung entscheiden kann, wenn technisch eine Freispiegelkanalentwässerung möglich wäre. Hat sich die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Motiven für die Druckentwässerung entschieden, hängt die Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Bereitstellung der Druckpumpen nicht davon ab, ob die Erwägungen zur Einführung eines Druckentwässerungssystems zutreffen. Mangels einer entsprechenden drittschützenden Norm haben die Anschlussnehmer weder einen Anspruch darauf, dass die Entscheidung für das eine oder das andere Entwässerungssystem ermessensfehlerfrei ist, noch findet eine diesbezügliche Inzidentkontrolle bei der Überprüfung eines Beitragsbescheides statt. Kommt es satzungsrechtlich somit allein auf die Motivation zur Einführung des Druckentwässerungssystems an, so steht eine wirtschaftliche Motivation hier fest. Der Kläger behauptet noch nicht einmal, dass andere als wirtschaftliche Motive für die Entscheidung der Stadt maßgeblich waren. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die so gebotene Anschlussmöglichkeit steht mit dem Landeswasserrecht in Einklang. Nach § 53 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) liegt die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich bei der Gemeinde und umfasst insbesondere das Sammeln und Fortleiten des auf Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers (Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift). Die Auffassung des Klägers, mit der Verpflichtung, auf seinem Grundstück und auf seine Kosten eine Druckpumpe zu installieren, werde die Aufgabe des Fortleitens des Abwassers unzulässigerweise auf ihn abgewälzt, geht fehl. Die Fortleitung des Abwassers erfolgt ab der Grundstücksgrenze über zur öffentlichen Abwasseranlage gehörige Grundstücksanschlussleitungen (§ 2 Nr. 6 Buchst. b EWS) durch das öffentliche Druckentwässerungsnetz. Richtig ist, dass die Anschlussnehmer ihre Abwässer nur mittels einer auf ihrem Grundstück befindlichen Pumpstation in das vorbenannte öffentliche Netz einspeisen können und dass infolge des so bewirkten Drucks regelmäßig auch die Energie zum Weitertransport im öffentlichen Druckentwässerungsnetz bereitgestellt wird, hier die zum Transport bis zur oberhalb gelegenen Kreuzung mit der Druckentwässerungsleitung, wo die Abwässer gesammelt und mittels einer öffentlichen Pumpstation weitergeleitet werden. Diese Nutzung des von den Anschlussnehmern bewirkten Drucks zur Fortleitung auch innerhalb des öffentlichen Druckentwässerungsnetzes stellt keine unzulässige teilweise Verschiebung der Abwasserbeseitigungspflicht dar, denn das Fortleiten, also der Transport von einem Ort zum anderen, geschieht ausschließlich innerhalb des öffentlichen Druckentwässerungsnetzes. Die Bereitstellung des zum Weitertransport innerhalb des öffentlichen Druckentwässerungsnetzes notwendigen Druckes durch die Anschlussnehmer könnte allenfalls dann eine unzulässige teilweise Verschiebung der Abwasserbeseitigungspflicht darstellen, wenn von den Anschlussnehmern mehr verlangt würde, als die Einspeisung ihrer Abwässer in das unter Druck stehende öffentliche Druckentwässerungsnetz. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr liegt ein bloßes Ausnutzen anderweitig vorhandener Energie auch zur Weiterleitung innerhalb des öffentlichen Druckentwässerungsnetzes vor, nicht anders als bei einer Freigefälleleitung, bei der die Nutzung der anderweitig vorhandenen Gravitationskraft, die auch nicht von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird, ebenfalls keine teilweise Verschiebung der Abwasserbeseitigungspflicht darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998, 154 (155). Die Notwendigkeit, ein Pumpwerk zur Einspeisung des Abwassers in das öffentliche Druckentwässerungsnetz zu installieren und zu betreiben, schließt die beitragsrechtlich relevante Anschlussmöglichkeit nicht aus. Eine die Beitragspflicht auslösende Anschlussmöglichkeit nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW besteht allerdings nur dann, wenn das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1691/03 -, KStZ 2005, 191. Der Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände richtet sich dabei auf die Zumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die Anschlussleitungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778 (779). Der Unterschied zwischen den Entwässerungsarten besteht allein darin, dass die Anforderungen an die Überlassung des Schmutzwassers verschieden sind. Im Falle der Freispiegelkanalentwässerung reicht das bloße Einfließenlassen des Abwassers in die öffentliche Kanalisation aus. Im Falle der Druckentwässerung muss das Abwasser mittels eines Pumpwerks in das öffentliche Druckentwässerungsnetz eingespeist werden. Darin liegt eine Anschlussmöglichkeit unter gemeingewöhnlichen Umständen. Der Kläger scheint der Auffassung zu sein, der Anschlussnehmer habe grundsätzlich einen Anspruch auf eine Freigefälleentwässerung. Dem ist nicht so. Es steht im Ermessen der Gemeinde, welche technische Lösung sie zur Grundstücksentwässerung anbietet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1988 - 22 A 580/86 -, MittNWStGB 1988, 289 (290). Die finanzielle Zusatzbelastung der Grundstückseigentümer im Falle eines Druckentwässerungsnetzes ist nicht unverhältnismäßig. Nach den Erfahrungen des Senats kommen gegenüber dem Anschluss an einen Freispiegelkanal die Anschaffungskosten für ein Pumpwerk mit Kosten von etwa 3.500 EUR hinzu. Damit wird aber gleichzeitig die Funktion eines Kontrollschachts wahrgenommen, der hier nicht zusätzlich erforderlich ist und dessen Kosten regelmäßig mit etwa 1.500 EUR zu veranschlagen sind. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 6219/95 -, Gemhlt. 2000, 69. Darüber hinaus ist in der Funktion des Pumpwerks auch eine Rückstausicherung enthalten. Weiter fallen Wartungskosten in Höhe von etwa 200 EUR jährlich und Energiekosten von etwa 10 - 20 EUR jährlich an. Dem stehen Ersparnisse bei der Verlegung der Hausanschlussleitungen gegenüber, die durch den geringeren Durchmesser der Abwasserleitungen und durch die Möglichkeit, diese oberflächennah ohne Gefälle zu verlegen, entstehen. Das kann dazu führen, dass im Einzelfall bei entsprechend langen Hausanschlussleitungen und ungünstiger Topographie die Kosten für einen Anschluss an ein Druckentwässerungsnetz sogar niedriger liegen als bei einer Freispiegelkanalentwässerung. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass eine Ersatzbeschaffung des Pumpwerks nach dessen Abgängigkeit erforderlich werde, kann dies nicht in die Zumutbarkeitserwägung eingestellt werden, denn auch Hausanschlusskanäle im Freigefälle müssen repariert oder erneuert werden. Eine elektronische Verknüpfung und Abstimmung mit anderen Pumpwerken, wie der Kläger meint, ist nicht erforderlich. Schließlich ist auch das Gewässer auf dem klägerischen Grundstück beitragsrechtlich unerheblich. Der darauf bezogene Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung greift nicht durch: Eine Druckleitung ist hinsichtlich des Gewässerschutzes eher vorteilhafter als leckageanfällige Freispiegelkanäle. So kann etwa ein hoher Grundwasserstand ein technischer Grund für die Wahl des Druckentwässerungssystems sein. Wegen des Pumpwerks sind besondere Vorkehrungen hinsichtlich des Gewässers nicht erforderlich. Das gilt auch für eventuelle Ausfälle der Pumpe, denn der Behälter des Pumpwerks ist ausreichend dimensioniert, um für eine Übergangszeit Abwässer ohne Weitertransport aufzunehmen. Die Darstellung des Klägers, dass das Aufleuchten eines roten Kontrolllämpchens wegen Versagens der Pumpe etwa bei Urlaubsabwesenheit eine Reparatur in dieser Übergangszeit nicht sicherstelle, begründet keine Gefahr des Austritts von Abwässern, denn bei Urlaubsabwesenheit fällt kein Schmutzwasser an. Für ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle ist deshalb nichts ersichtlich. Unsubstantiiert ist die Behauptung, für den Kläger entstünden Anschlusskosten von mehr als 25.000 Euro, was erst nach ständiger Rechtsprechung des Senats zur Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle führen würde. Die Satzungsregelung des § 12 EWS, die dem Kläger die Verpflichtung zur Anschaffung und zum Betrieb eines Pumpwerks verpflichtet und die mit der I. Änderungssatzung vom 21. Juni 2001 eingeführt wurde, ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam zustande gekommen. Richtig ist, dass in der Beschlussvorlage offensichtlich irrtümlich von einer zu ändernden Entwässerungssatzung vom 15. Juli 1977 statt richtig 15. Juli 1997 die Rede ist. Der beschlossene Satzungstext weist aber diesen Irrtum nicht auf, so dass es sich ohnehin nur um einen Irrtum im Text der Verwaltungsvorlage handelt, der keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des beschlossenen Satzungstextes hat. Aber selbst ein Irrtum dieser Art im beschlossenen Satzungstext hätte keine Bedeutung, da der Irrtum offen zu Tage liegt und daher ohne Weiteres erkennbar ist, welche Satzung geändert werden sollte. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des Beitragssatzes, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Satzung denselben Beitragssatz für die Entwässerung mittels Freispiegelkanal wie mittels Druckentwässerung festsetzt. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammen gefasst werden (§ 8 Abs. 6 KAG NRW). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) fordert, dass wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt wird. Dem Satzungsgeber steht ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Bei einer bemängelten Gleichbehandlung ist diese Grenze erst dann überschritten, wenn zwischen den beiden Gruppen gleich behandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (166); Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233. Nach diesen Maßstäben verstößt die volle Teilbeitragserhebung auch für Grundstücke, die mittels Druckentwässerung entwässert werden, nicht gegen § 8 Abs. 6 KAG NRW und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die beiden Entwässerungsarten sind nicht wesentlich ungleich unter dem Gesichtspunkt des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gewährten wirtschaftlichen Vorteils. Dieser besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 f.). Die generell durch die öffentliche Entwässerungsanlage gebotene Entwässerungsleistung ist die Beseitigung des Abwassers (§ 1 Abs. 1 und 2 EWS). Dies geschieht sowohl bei der Freispiegelkanalentwässerung wie bei der Druckentwässerung. Lediglich die Anschlusskosten stellen sich wegen der Unterschiede in der Technik anders dar. Dies hat aber keine Auswirkungen auf den durch die Entwässerungsmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für die Grundstückseigentümer. Insofern liegt der Fall einer Druckentwässerung anders als bei einer im Einzelfall geforderten Regenrückhaltung und entspricht eher dem Fall, dass wegen besonderer topographischer Umstände eine Hebeanlage erforderlich ist, um das Abwasser des Grundstücks in einen oberhalb gelegenen Freispiegelkanal einzuleiten. Vgl. zur geforderten Regenrückhaltung OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165. Während bei einer erforderlichen Regenwasserrückhaltung der wirtschaftliche Vorteil der Entwässerung erst in der Kombination von privater Niederschlagswasserrückhaltung und öffentlicher Abwasserableitung gewährt wird, verschafft hier das Druckentwässerungsnetz alleine den vollen wirtschaftlichen Entwässerungsvorteil. Das private Druckpumpwerk zur Einspeisung ist lediglich eine Anschlussmodalität. Die Druckentwässerung trägt hier der unterschiedlichen vorgegebenen Grundstückssituation im Hinblick auf die Entwässerungsmöglichkeit Rechnung, nämlich der Hanglage des Grundstücks am Rande der Ortsteilbebauung. Vgl. zur Bedeutung der Situationsgebundenheit des Grundeigentums für die Zumutbarkeit von Obliegenheiten des Eigentümers BVerwG, Urteil vom 3. September 2003 - 7 B 6.03 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 167, S. 21; Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 (151); für die Zumutbarkeit naturschutzrechtlicher Beschränkungen Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373 (376 f.); zur Situationsgebundenheit einer Gemeinde für die Zumutbarkeit von Eingriffen in die Planungshoheit Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 (185). Gegen die Höhe des geforderten Beitrags werden keine Einwände erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verteilungsregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a KABS. Danach sind in nicht beplanten Gebieten die in § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesenen Geschossflächenzahlen mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass bei bebauten Grundstücken die tatsächliche Geschosszahl maßgeblich sein soll. Diese Regelung wäre für den heutigen § 17 Abs. 1 BauNVO wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nichtig, da in der genannten baurechtlichen Bestimmung kein Bezug zu Geschosszahlen enthalten ist. Jedoch meint die Satzung den bei ihrem Erlass gültigen § 17 Abs. 1 BauNVO, es handelt sich also um eine statische Verweisung auf die Baunutzungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763), die in der Vorschrift eine Differenzierung der Geschossflächenzahl nach Geschossen vorsah. Demnach lässt sich im Wege der Auslegung der Regelungsinhalt des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a KABS ermitteln, so dass keine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Norm vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.