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Beschluss

12 A 4187/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0731.12A4187.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, "ob nach der Neuregelung des § 27 Abs. 1 BVFG die Einbeziehung der Abkömmlinge und Ehegatten von Personen, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, nur dann erfolgt, wenn vor der Ausreise der jetzt berechtigten Bezugspersonen durch die jetzt nicht mehr berechtigten Personen oder durch die Bezugsperson oder durch eine andere Person irgendein Antrag auf Übersiedlung gestellt wurde", "ob nach dem 01.01.2005 der von den bisherigen Antragsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung von der nach dem 01.01.2005 antragsberechtigten Bezugsperson unter Substituierung in das bisherige Verfahren fortgeführt werden kann oder ob die Bezugsperson einen neuen Antrag in eigenem Namen stellen muss, der zunächst im Verwaltungsverfahren entschieden werden muss", ergibt sich, soweit die Fragen entscheidungserheblich sind, ohne Weiteres aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung des Zuwanderungsgesetzes setzt die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung voraus. Ein Einbeziehungsantrag anderer Personen, insbesondere ein Einbeziehungsantrag der Einzubeziehenden selbst, ist insoweit unbeachtlich, selbst wenn er vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein sollte. Über einen nachträglichen Einbeziehungsantrag der seit dem 1. Januar 2005 allein antragsberechtigten Bezugsperson, hier der Klägerin, kann sowohl nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der hier anzuwendenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes als auch im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG eine Einbeziehung nicht mehr erlangt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 5 B 134/04 -, vom 7. Juli 2005 - 5 B 133/04 - und vom 30. Juni 2005 - 5 B 127/04 -, alle in Juris. Die in der zweiten Frage thematisierte materiell-rechtliche "Fortführung" eines Einbeziehungsantrages (der Einzubeziehenden) durch die Klägerin als Bezugsperson kommt hier nicht in Betracht, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Kläger zu 1. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens als Einzubeziehende einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin von August 1994 vor deren Ausreise gestellt haben, der nunmehr der Klägerin zugerechnet und von dieser fortgeführt werden könnte. Denn zum einen haben die Kläger zu 1. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag erst im Mai 1997 und damit nach der Aussiedlung der Klägerin im August 1996 gestellt und zum anderen war dieser Antrag in Bezug auf die Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Aufnahme aus eigenem Recht und in Bezug auf die Kläger zu 2. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid gerichtet. Bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht hat die Beklagte dann lediglich in ihrer Verwaltungspraxis im Hinblick auf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage jeweils auch geprüft, ob nicht eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid möglich ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527. Eine solche Verfahrensweise sollte aber gerade durch die Gesetzesneufassung, die eine ausdrückliche Antragstellung fordert, unterbunden werden, so dass von dem Erfordernis eines ausdrücklichen Einbeziehungsantrages nicht abgesehen werden kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der einen ausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: "Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf." Vgl. die insoweit gleichlautende Begründung des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120. Die des weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage, "ob es nach der Neuregelung alleine auf Härtegesichtspunkte ankommt, die nach Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sind", ist bereits unschlüssig, weil einerseits eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit geltend gemacht wird, andererseits jedoch die Auffassung vertreten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht klargestellt und bereits entschieden habe, dass § 27 Abs. 2 BVFG auch solche vom Regelfall abweichende Fälle erfasse, in denen es gerade mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart sei, den Betroffenen darauf zu verweisen, er müsse die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit dem Aussiedlungsgebiet abwarten. Eine solche besondere Härte könne auch dann vorliegen, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde. Abgesehen davon gibt die Zulassungsbegründung nichts für einen nach Ausreise der Bezugsperson entstandenen Härtegrund her. Soweit ausgeführt wird, man sei im Zeitpunkt der Aussiedlung der Klägerin davon ausgegangen, dass auch die bisherigen Kläger Deutsche seien und eine "gemeinsame" Ausreise nicht erforderlich sei, stellt dies keinen nach der Ausreise der Klägerin entstandenen Härtegrund dar. Im Übrigen ist eine irrige Rechtsauffassung in Ermangelung eines den Klägern zum damaligen Zeitpunkt zukommenden Vertrauenstatbestandes unbeachtlich und ihre Rechtsposition war dementsprechend vor gesetzlichen Einschränkungen durch das Zuwanderungsgesetz nicht geschützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 2 A 3232/04 -. Auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Umstand, dass es der Klägerin als Bezugsperson wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und ihrer Vertriebenenstellung nicht zuzumuten sei, in das Vertreibungsgebiet zurückzukehren, stellt keinen nach der Aussiedlung der Klägerin entstandenen Härtegrund dar. Im Übrigen kann die Klägerin auch durch eine Rückkehr in das Vertreibungsgebiet nachträglich eine Einbeziehung der Kläger zu 1. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens in ihren Aufnahmebescheid nicht mehr erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2006, - 2 A 4241/04 - m.w.N. Abgesehen davon ist geklärt, dass schon nach § 27 Abs. 2 BVFG a.F. ein nach der Ausreise der Bezugsperson in deren Person eingetretener Umstand für sich allein genommen bezogen auf eine begehrte nachträgliche Einbeziehung eine besondere Härte nicht zu begründen vermag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2006, a.a.O. Damit ist - ungeachtet der Statthaftigkeit eines solchen offenen "Rechtsauskunftsbegehrens" im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - auch die des Weiteren aufgeworfene Frage, "welche Maßstäbe an die Überprüfung der geltend gemachten Härtegründe anzusetzen sind", beantwortet, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedurft hat. Die schließlich noch für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene, offensichtlich auf § 94 BVFG in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung bezogene Frage, ob die Regelung des § 94 BVFG aufrechterhalten bleibt, soweit es sich um vertriebenenrechtliche Ansprüche handelt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet worden. Danach ist die Regelung des § 94 BVFG a. F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr für den unter die §§ 1 bis 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden. Insbesondere rechnet § 94 BVFG a. F. nicht zu dem Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen, auf dessen Aufrechterhaltung § 100 BVFG zielt. Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch die Aufhebung des § 94 BVFG a. F. ohne Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder das Gleichbehandlungsgebot gerade auch dem Umstand Rechnung tragen, dass durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz eine bundeseinheitliche Regelung über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen getroffen worden ist. Daraus folgt, dass § 94 BVFG a. F. unabhängig davon keine Anwendung mehr findet, ob ein nachzugswilliger Familienangehöriger bzw. der Vertriebene selbst bei Außerkraftsetzung des § 94 BVFG a. F. bereits einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt oder sich der zur Familienzusammenführung anstehende Angehörige des Vertriebenen tatsächlich bereits im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, DVBl 2001, 664, und Beschluss vom 22. März 2004 - 5 B 20.04 -; vgl. ferner den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschluss des OVG NRW vom 21. November 2005 - 2 A 2272/03 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).