Beschluss
12 A 3357/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0123.12A3357.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die aufgrund eines Übernahmebescheides vom 17. Januar 1992 am 28. April 1992 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Klägerin könne die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach neuem Recht auch nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Einbeziehung ihrer Tochter in den neuen Aufnahmebescheid verlangen, nicht in Frage zu stellen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2006 - 12 E 218/06 - ausgeführt hat, setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides, in den die Tochter der Klägerin ggfs. einbezogen werden könnte, nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG voraus, dass die Person, der der Aufnahmebescheid erteilt werden kann, nach der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur solchen Personen einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gewährt, die nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets die sich aus § 4 i.V.m. § 6 BVFG ergebenden materiell- rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen; auf diesen Personenkreis ist die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut beschränkt. Nur diese Voraussetzungen sind im Rahmen eines Aufnahmebescheides zu prüfen; nicht zu prüfen ist hingegen, ob aus anderen als den in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründen ein Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2004 - 5 B 72.04 -, Juris; Beschluss vom 2. November 1999 - 5 B 17.99 -, Juris. Danach kommt es im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht auf den Umstand an, dass die Klägerin, die - wie in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht - aufgrund ihrer Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 lediglich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt (Aussiedlerin), aufgrund der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 5 BVFG abweichend von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin gilt. Die hiernach maßgebenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht, da sie nicht, wie dies § 4 Abs. 1 BVFG voraussetzt, das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat. Diese Voraussetzung der Erlangung der materiell-rechtlichen Spätaussiedlereigenschaft kann als "sonstige Voraussetzung" i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch nicht im Härtewege überwunden werden. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen geht - soweit ihm überhaupt ein nachvollziehbarer Bedeutungsgehalt beigemessen werden kann - an der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts, vgl. ergänzend zu den oben genannten Entscheidungen: OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2007 - 2 A 3783/06 -, vorbei. Eine Diskriminierung der Klägerin gegenüber Personen, die erst später eingereist sind, ergibt sich hieraus nicht. Auch dann, wenn die Klägerin mit einem Aufnahmebescheid nach neuem Recht ausgereist wäre, würde eine Einbeziehung ihrer Tochter sowohl nach der Rechtslage bis zum 1. Januar 2005 als auch nach der derzeitigen Rechtslage an dem Fehlen eines vor ihrer Ausreise gestellten Antrags auf Aufnahme/Einbeziehung ihrer Tochter scheitern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2007 - 2 A 3783/06 -, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -. Der Hinweis auf den Beschluss des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 30. Juni 2004 - 2 A 520/02 - führt mit Blick auf den seinerzeit entschiedenen, anders gelagerten Fall nicht weiter; insbesondere ist nichts für eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare familiäre Ausreisekonstellation dargelegt. Soweit geltend gemacht wird, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2004 - 5 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292, sowie "aus weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Abkömmlinge von Vertriebenen sowie von Spätaussiedlern" ergebe sich, dass es für die Aufnahme nach Art. 116 Abs. 1 GG allein auf die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ankomme, folgt hieraus nichts für die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, welchen Personen ein für die Einbeziehung von Abkömmlingen erforderlicher Aufnahmebescheid - ggfs. auch im Härtewege - noch erteilt werden kann. Art. 116 Abs. 1 GG regelt, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, und setzt hierzu für Ehegatten und Abkömmlinge von Vertriebenen voraus, dass sie bereits Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben. Eine Rechtsgrundlage für eine erst erstrebte "Eintragung in einen Aufnahmebescheid" findet sich darin nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 A 944/06 -. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch hat sie keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen, "ob Personen, die vor dem 01.01.2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und als Aussiedler oder Spätaussiedler bereits anerkannt wurden, Anspruch darauf haben, die Nachtragung der Abkömmlinge und Ehegatten in den ihnen erteilten Aufnahmebescheid gem. § 27 Abs. 2 BVFG dann beantragen und durchsetzen können, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Versagung der Nachtragung eine besondere Härte bedeuten würde", "ob Personen, die vor dem 01.01.1993 das Vertreibungsgebiet mit einem Aufnahmebescheid nach dem Aussiedleraufnahmegesetz verlassen haben, gem. § 100 BVFG auch Spätaussiedler sind und deshalb Anspruch auf Einbeziehung der Abkömmlinge und Ehegatten haben", "ob nach der Änderung des Gesetzes zum 01.01.2005 und der Einführung des Tatbestandsmerkmals "zur gemeinsamen Ausreise" gem. § 27 Abs. 2 BVFG nur noch auf Personen anzuwenden ist, die sich ohne Aufnahmebescheid ab diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland befinden oder ob § 27 Abs. 2 BVFG überhaupt nicht mehr anwendbar ist", "ob auf sie (Hinzufügung des Senats: die Klägerin) § 27 Abs. 2 BVFG nach dem 01.01.2005 Anwendung findet und wenn ja, ob § 27 Abs. 2 BVFG nach dem 01.01.2005 nur dann Anwendung findet, wenn die Bezugsperson, der Abkömmling und der Ehegatte noch gemeinsam aussiedeln können, oder ob § 27 Abs. 2 BVFG abweichend wie der Wortlaut sagt, auch auf bereits ausgereiste Spätaussiedler i. S. d. § 27 Abs. 2 BVFG dann anzuwenden ist, wenn die Nichteintragung der Abkömmlinge oder des Ehegatten eine besondere Härte bedeuten würde", ergibt sich - soweit den Fragen in der vorliegenden Fallkonstellation Entscheidungserheblichkeit zukommt - ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts, so dass es einer Klärung im Berufungsverfahren nicht bedarf. Auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt auch die schließlich noch aufgeworfene Frage nicht, ob § 100 Abs. 1 BVFG dazu führt, dass auf Aussiedler § 94 BVFG auch nach dem 01.01.1993 dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um ausländerrechtliche Zuzugsgenehmigungen, sondern um die Eintragung in den Aufnahmebescheid oder um die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides zur Aufnahme nach § 4 Abs. 3 BVFG i. v. m. § 116 Abs. 1 GG handelt, Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Familienzusammenführung nach § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung nicht mehr in Betracht kommt, weil diese Vorschrift seit dem 1. Januar 1993 keine Anwendung mehr findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, DVBl 2001, 664; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2007 - 2 A 3783/06 -, vom 12. September 2006 - 12 A 2748/05 -, und vom 31. Juli 2006 - 12 A 4187/05 -, jeweils m. w. N. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit die Wertung des Verwaltungsgerichts, ein Wille von Bezugsperson und Einzubeziehenden zur gemeinsamen Ausreise im Jahr 1992 habe nicht bestanden, als Überraschungsentscheidung gerügt wird, ist nichts ausgeführt, was geeignet ist, demgegenüber den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Im Gegenteil, der Hinweis der Klägerin in der Zulassungsbegründung, ihre noch in der Ausbildung befindliche Tochter sei volljährig gewesen und habe daher nicht in den Aufnahmebescheid eingetragen werden können, zudem sei ihre Tochter mit nichtdeutscher Nationalität im Inlandspass eingetragen gewesen, so dass ihr, der Klägerin, nichts anderes übrig geblieben sei, als auszusiedeln, um gem. § 94 BVFG die Aufnahme ihrer Tochter zu erreichen, spricht nicht für den Willen, gemeinsam auszusiedeln, zumal nicht einmal ansatzweise etwas dazu vorgetragen wird, welche Maßnahmen nach der Wohnsitznahme der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ergriffen worden sind, um die - zeitnahe - Aufnahme ihrer Tochter nach § 94 BVFG zu erreichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).