Beschluss
12 A 1164/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0801.12A1164.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.080,07 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.080,07 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die insoweit entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die "Heimerziehung" des Hilfesuchenden im sog. S. -Haus sei als Jugendhilfemaßnahme für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ungeeignet gewesen. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang schon die Bestandskraft des gegenüber dem Hilfeempfänger ergangenen Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 25. November 1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1999 entgegenhalten lassen, weil er - wunschgemäß vom S. -Haus am 14. Dezember 1999 über den Ausgangsbescheid und am 13. Januar 2000 über den dem Hilfeempfänger am 28. Dezember 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid in Kenntnis gesetzt - nicht von der ihm nach § 91 a BSHG eröffneten Möglichkeit, in Prozessstandschaft das Rechtsmittelverfahren zu betreiben, Gebrauch gemacht hat. Vgl. zu dieser sich aus § 86 SGB X i.V.m. § 91 a BSHG ergebenden Rechtsfolge im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2094/05 -, NDV - RD 2006, 57. Danach ist es vorliegend nicht mit dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des gegliederten und auf Aufgabenverteilung beruhenden Sozialleistungssystems und mit der auf diesem System beruhenden Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X vereinbar, wenn der Kläger hier in Ansehung der bestandskräftig gewordenen Ablehnung von Hilfe für einen jungen Heranwachsenden dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 1. Februar 2000 Hilfe gemäß § 72 BSGH gewährt und quasi postwendend am 4. Februar 2000 einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 104 ff. SGB X bei der Beklagten wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII anmeldet. Aber auch ungeachtet dessen vermag die Argumentation, mit der der Kläger in der Zulassungsbegründung die Geeignetheit der "Heimerziehung" des Hilfesuchenden im S. -Haus als Hilfe für einen jungen Erwachsenen gemäß § 41 SGB VIII als geeignete Maßnahme darzustellen versucht, nicht zu überzeugen. Zwar mögen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen in Ausgangs- und Wider-spruchsbescheid nicht in allen Belangen zutreffen und zum Teil ungenau sein; es steht aber fest, dass das S. -Haus in seinem - wenige Tage nach Aufnahme des Hilfeempfängers und nach Stellung des Antrags auf Jugendhilfe am 27. Oktober 1999 gefertigten - Sozialbericht von Ende Oktober 1999 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Zeitraum bis zur - inzwischen feststehenden - Einbeziehung zur Bundeswehr im Januar 2000 zu kurz sei, um mit ihm richtig arbeiten zu können. Dass sich eine Beendigung der "Heimerziehung" im S. -Haus durch das Einrücken zur Bundeswehr erst Ende 1999 abgezeichnet habe, findet in den dem Senat vorliegenden Unterlagen keinen hinreichenden Niederschlag. Der Hilfesuchende hat in seinem an die Beklagte gerichteten Widerspruch vom 6. Dezember 1999 insoweit selbst ausgeführt, dass er sich bei der Bundeswehr bereits vor dem Einzug in das S. -Haus beworben habe und am 4. Januar 2000 eingezogen wurde. Der Umstand, dass die Bewerbung schon vor diesem Einzug erfolgt war, wird auch durch den Inhalt des bereits erwähnten Sozialberichts des S. -Hauses sowie des dortigen Abschlussberichts belegt. Dass beiden Berichten auch zu entnehmen ist, dass der Hilfesuchende während seiner Unterbringung im S. -Haus sein Vorhaben, zur Bundeswehr zu gehen, wiederholt überdacht und hierbei auch den Gesichtspunkt der Ablehnung von Jugendhilfeleistungen durch den Bürgermeister der Beklagten in seine Überlegungen eingestellt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Denn diese Überlegungen haben letztlich nicht zu einer Abänderung der schon vor Hilfebeginn ins Werk gesetzten Planungen des Hilfesuchenden geführt, wie auch der Umstand zeigt, dass der Hilfesuchende darauf verzichtet hat, gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1999 vorzugehen. Das erstinstanzliche Urteil stellt auch zu Recht darauf ab, dass die Hilfe nach § 41 SGB VIII zeitlich jedenfalls so dauerhaft angelegt sein muss, dass sie perspektivisch zur Aufarbeitung von Persönlichkeitsdefiziten und zur eigenverantwortlichen Lebensführung beitragen kann. Auch wenn J. seinerzeit erhebliche Defizite im psychosozialen Bereich aufgewiesen hat, konnte der Heimaufenthalt im S. -Haus diesen schon konzeptionell nicht entgegenwirken, weil die dortige Persönlichkeitsförderung längerfristig angelegt war und bei der Bundeswehr ersichtlich keine vergleichbare Fortsetzung finden würde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).