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Beschluss

15 A 2611/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0801.15A2611.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt sind im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung im angegriffenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wonach bei einem Rat mit - wie hier - mehr als 57 Mitgliedern eine Fraktion aus mindestens drei Personen bestehen muss, so dass die Klägerin mit ihrer Stärke von zwei Personen keinen Fraktionsstatus genießt, bestehen keine Zweifel. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dies nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen, der die sogenannte 5%-Sperrklausel für Kommunalwahlen nicht mehr ohne erneute Überprüfung ihrer Erforderlichkeit für zulässig hält. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1999 - 14, 15/98 -, DVBl. 1999, 1271. Der Wegfall der Sperrklausel für die Kommunalwahl hat zur Folge, dass Gruppierungen kleiner bis kleinster Stärke leichter im Rat vertreten sein können. Daraus folgt, dass es im Interesse der Funktionsfähigkeit der Ratsarbeit nunmehr sogar eher gerechtfertigt sein kann, Minderheitenrechte wie hier das Initiativrecht und das damit einhergehende Recht der Begründung der Initiative auf Gruppierungen mit einer Stärke von mehr als zwei Personen zu beschränken. Denn das Recht einer Gruppierung, nach den Grundsätzen der Wahlgleichheit entsprechend dem Wahlergebnis im Rat vertreten zu sein, deckt sich nicht mit einem Recht, bereits mit einer Stärke von zwei Personen Fraktionsrechte genießen zu dürfen. Fraktionen dienen einer effektiven Ratsarbeit, indem sie die unterschiedlichen Meinungen der in der Fraktion zusammengeschlossenen Mitglieder auf mehrheitlich für richtig befundene Standpunkte zusammenführen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, NVwZ-RR 2003, 59 (60) m.w.N. Es kann daher dem Gesetzgeber auch nach dem Wegfall der 5%-Sperrklausel für das Wahlrecht nicht verwehrt werden, die Fraktionsrechte innerhalb des Rates erst Gruppierungen ab einer bestimmten, zwei übersteigenden Personenzahl zuzugestehen. Es kommt nicht darauf an, dass - wie die Klägerin meint - die Funktionsfähigkeit schon deshalb nicht gefährdet sein könne, weil sie nur einen früher geltenden Zustand wiedererlangen möchte. Die genannte gesetzliche Regelung zur Fraktionsstärke besteht bereits seit 1994 (Bekanntmachung der Gemeindeordnung vom 14. Juli 1994, GV NRW S. 666). Ob die Stadt X. früher von der auch nach der gesetzlichen Regelung gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das Initiativrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kraft ihrer Geschäftsordnung auch auf Gruppierungen unterhalb der Fraktionsstärke auszuweiten, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 -, NVwZ-RR 2004, 674, und davon nunmehr abgerückt ist, ist unerheblich, da die Gemeinde nicht verpflichtet ist, eine einmal gewährte, über die in der Gemeindeordnung geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Erweiterung von Minderheitenrechten aufrechtzuerhalten. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) vor, weil über den von der Klägerin gestellten Antrag nicht ohne Antragsbegründung habe entschieden werden können. Es liegt nämlich ausschließlich in der Entscheidung des Rates, wie intensiv er sich mit einem Antrag befassen will. Auf ein aus dem Initiativrecht folgendes Recht der Begründung der Initiative, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 15 A 951/87 -, DöV 1989, 595, kann sich die Klägerin nicht stützen, da ihr ein Initiativrecht nicht zustand. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Darlegung einer im Berufungsverfahren klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage von fallübergreifender Bedeutung bedurft. Das ist nicht geschehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.