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Beschluss

11 E 154/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0423.11E154.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat-tet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat-tet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin die Rechtsstellung als Spätaussiedlerin gemäß § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG nicht erwirbt, weil sie als Vorsitzende der Gewerkschaft des Chemie- und Arzneimittelbetriebes der Stadt U. eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Die von der Klägerin ausgeübte Funktion einer hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärin fällt nach ständiger Rechtsprechung unter § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2016 ‑ 11 A 1837/14 ‑, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 ‑ 12 A 1187/06 ‑, juris, m. z. N. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, es habe sich lediglich um einen Betrieb mit ca. 600 bis 700 Arbeitnehmern gehandelt. Das Innehaben der Funktion auf Betriebsebene ist von dem Ausschlusstatbestand erfasst, da eine Umsetzung des Parteiwillens insbesondere auch auf der untersten Ebene wesentlich war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 - juris, Rn. 50; Beschluss vom 6. September 2006 - 12 A 416/05 -, juris, Rn. 4. Dies gilt auch für kleinere Betriebe. Die Notwendigkeit, Beschäftigte „auf Parteilinie“ zu bringen und zu halten, stellte sich unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten in einem Unternehmen. Ebenfalls nicht von der Betriebsgröße hing die Funktion der Gewerkschaften ab, die Erfüllung der jeweiligen Planvorgaben sicherzustellen und die Arbeiter zu einem Maximum an Leistung anzuhalten. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. August 2007 - 11 ZB 07.1955 u. a. -, juris, Rn. 10. Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt die Bedeutsamkeit der Funktion auch nicht deswegen, weil sie diese erst ab dem 4. Oktober 1986 innehatte. Die Übernahme einer derartigen Funktion auch in einem Zeitpunkt, in dem die Perestroika bereits begonnen, das kommunistische System jedoch noch weiter Bestand hatte, ist als Tätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG anzusehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 1187/06 -, juris, Rn. 11, m. w. N. Denn bis zu dem Beschluss der Mitglieder des Zentralkomitees der KPdSU am 7. Februar 1990 war offen, wie sich die Auseinandersetzung in der KPdSU entwickeln würde und ob und in welchem Umfang die Reformkräfte sich durchsetzen würden. Dass der absolute Führungsanspruch der KPdSU und das von ihr beherrschte kommunistische System bereits vor dem genannten Zeitpunkt faktisch in einer Weise aufgegeben gewesen ist, dass die Wahrnehmung der für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltenden Tätigkeit eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs nunmehr in einem von der Aufrechterhaltung dieses Herrschaftssystems völlig losgelösten Bedeutungskontext zu sehen war, ist nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 1187/06 -, juris, Rn. 15 ff. Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt die Funktion der Vorsitzenden der Gewerkschaft des Chemie- und Arzneimittelbetriebs bereits mehrere Jahre ausgeübt. Auch der Vortrag der Klägerin, sie sei durch die Belegschaft zur Vorsitzenden der Gewerkschaft gewählt worden, führt nicht zu einer anderen Einschätzung ihrer Funktion. Aus den Eintragungen im Arbeitsbuch ergibt sich zunächst lediglich, dass eine Wahl des Vorsitzenden der Gewerkschaft des Chemie- und Arzneimittelbetriebs stattfand. Es erscheint bereits zweifelhaft, dass es sich dabei um eine demokratische Wahl der Arbeitnehmer handelte. Der Vorsitzende eines betrieblichen Gewerkschaftskomitees wurde in der Sowjetunion nicht durch einen demokratischen Abstimmungsprozess der Arbeiter des entsprechenden Werks, sondern im Wege des „Nomenklatura-Systems“ bestimmt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. August 2007 - 11 ZB 07.1955 u.a. -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf ein Gutachten des Osteuropa-Instituts München vom 18. Juni 1999. Selbst wenn die Klägerin von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählt worden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass sie die Funktion einer Gewerkschaftsvorsitzenden ausübte, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Funktionsinhaber auch in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder ob er von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 -, juris, Rn. 14. Insofern führt der Vortrag der Klägerin, dass sie bereits vor ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvorsitzende in dem Betrieb gearbeitet, ihre Tätigkeit im Sinne der Vertretung und Förderung der Interessen der Arbeitnehmerschaft ausgeübt und diese auch nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion fortgeführt habe, nicht dazu, dass ihre Funktion nicht § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG unterfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).