Beschluss
9 A 1417/06.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.9A1417.06A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte er einen Asylantrag. Wegen der Begründung wird auf das Anhörungsprotokoll beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: Bundesamt) Bezug genommen. Nach entsprechender Verurteilung durch das Verwaltungsgericht T. (Urteil vom 3. Mai 1999 – 6 A 277/99 -) stellte das Bundesamt durch Bescheid vom 7. September 1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorlägen. Im August 2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung der Klägerseite widerrief das Bundesamt durch Bescheid vom 28. Dezember 2005 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bis 7 Auf-enthG nicht vorlägen. Zur Begründung ist namentlich auf die grundlegende Änderung der politischen Situation im Irak seit der am 20. März 2003 begonnenen Militäraktion hingewiesen. Die Klägerseite hat rechtzeitig Klage erhoben und beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezem-ber 2005 aufzuheben, 2. hilfsweise sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil mit dem Haupt-antrag stattgegeben. Der Widerruf stehe nicht mit Art. 1 C Abs. 5 GFK, der Qualifikationsrichtlinie und § 73 Abs. 2 a AsylVfG in Einklang. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Berufung. Zu deren Be-gründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Zulassungsantrag, wonach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder durch Art. 1 C Abs. 5 GFK noch durch die Qualifika-tionsrichtlinie einschränkend auszulegen sei. Im Übrigen hätten Vorverfolgte keinen Anspruch darauf, vor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher zu sein. § 73 Abs. 2 a AsylVfG sei hier nicht anwendbar. Ergänzend verweist sie auf das Grund-satzurteil des Senats vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage ab-zuweisen. Die Klägerseite beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Beklagte zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung auf den Zulassungsantrag Bezug genommen hat. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagte substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen dargelegt hat, in welcher Hinsicht und warum das angefochtene Urteil aus ihrer Sicht unrichtig ist und geändert werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 ‑ 1 C 33.00 ‑, BVerwGE 114, 155, sowie Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 (1 PKH 20.05) -. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist abzuweisen. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entschei-dung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) als rechtmäßig (I.). Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf die ‑ hilfsweise begehrte - Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG (II.) [vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO]. I. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig. Die Beurteilung erfolgt nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des Zuwanderungsge-setzes (1.). Dass der im Tatbestand aufgeführte Anerkennungsbescheid des Bundes-amts auf einer rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be-ruht, hindert nicht die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (2.). Unerheb-lich ist, ob die seinerzeitige Anerkennungsentscheidung rechtmäßig war (3.). Die Widerrufsentscheidung ist sowohl formell (4.) als auch materiell (5.) rechtmäßig. 1. Das Aufhebungsbegehren der Klägerseite ist mangels einschlägiger Übergangsre-gelung nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage zu beurteilen. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung des Bundesamtes ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – vorbehaltlich des Satzes 3 – u.a. die Feststellung, dass die Vor-aussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unver-züglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 ‑ 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511 = ZAR 2006, 107 mit Hinweis auf Urteil vom 24. No-vember 1992 - 9 C 3.92 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1. 2. Dass der Anerkennungsbescheid des Bundesamts auf einer rechtskräftig gewor-denen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruht, hindert nicht die Anwendbar-keit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 VwGO nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden wor-den ist. Aufgrund dessen endet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn und so-weit sich die für den Erlass des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach-träglich in sogleich näher zu beschreibender Art und Weise verändert (so genannte zeitliche Grenze der Rechtskraft). Mit Blick auf den Zweck der Rechtskraft, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen, kann eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur eintreten, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt ‑ im Gegensatz zu demjenigen, in dem der Anerkennungsbescheid seitens des Bundesamts erlassen oder aber wirksam wird ‑ neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich derart wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass (auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft) eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2003 -1 C 15, 16 und 36.02 ‑, BVerwGE 118, 174; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 21 A 613/02.A -. Ausgehend hiervon steht die Rechtskraft der getroffenen Aufhebungsentscheidung hier nicht entgegen. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhte auf der Annahme einer der Klägerseite allein wegen der Asylantragstellung und des unerlaubten Auslandsaufenthaltes durch das frühere Regime Saddam Husseins drohenden politischen Verfolgung. Die insoweit maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) hat sich in der Folgezeit mit Blick auf den Wegfall des Regime Saddam Husseins wesentlich geändert. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herr-schaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Füh-rung der USA endgültig verloren. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), ad‑hoc‑Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 30. April 2003, so-wie ad‑hoc‑Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai 2004 (Stand: April 2004). Eine Rückkehr des alten Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gese-hene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Das gilt auch nach Wiederherstellung der Souveränität des Iraks am 28. Juni 2004. Sieger der Parlamentswahlen vom 30. Januar 2005 war die Schiitenallianz. Diese ging mit der Kurdenallianz (zweitstärkste Kraft) eine Koalition ein. Im Anschluss an das Kabinett der Interimsregierung (bis 28. April 2005) bildete sich eine Übergangsregierung unter Ministerpräsident Al-Dschaafari. Im Dezember 2005 ist ein neues Parlament gewählt worden. Ende Mai 2006 ist sodann eine neue Regierung unter Beteiligung von Schii-ten, Sunniten und Kurden gebildet worden. Die im Referendum am 15. Oktober 2005 angenommene neue irakische Verfassung bestimmt, dass Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist. Der Islam ist Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung enthält den Grundsatz, dass auch Christen, Yesiden, Sabäer und Mandäer ihre Religionen frei ausüben dürfen. Art. 3 legt in Satz 1 ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Die Verfassung enthält einen um-fassenden Menschenrechtskatalog. Die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus bleibt dem neu gewählten Parlament vorbehalten. Die Ausübung der inneren Sicher-heit obliegt den Provinzen (Polizei, Sicherheitskräfte und Garden). Soweit das iraki-sche Verteidigungsministerium im November 2005 Offiziere der einstigen Streitkräfte Saddam Husseins zum Dienst in der neuen Armee aufgerufen hat (ausgenommen sind Mitglieder der Sonder‑Sicherheitskräfte und der Fedayin), ist nichts dafür er-kennbar, dass derartige Vorgänge den zuvor beschriebenen Umstrukturierungspro-zess im Irak nennenswert nachteilig beeinflussen könnten. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24. November 2005 (Stand: November 2005; im folgenden: Lagebericht); Schweizerische Flüchtlings-hilfe (SFH), Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath‑Partei, Auskunft der SFH‑Länderanalyse vom 27. Januar 2006 (im Folgenden: Länderanalyse); SFH, Irak, Update (Stand: 15. Juni 2005); "Bush drängt Iraker zur Regierungsbil-dung", http://de.news.yahoo.com/19032006/286/bush-draengt-iraker-regierungsbildung.html; vgl. zur am 1. Juni 2004 einge-setzten irakischen Übergangsregierung OVG NRW; Beschluss vom 27. Juli 2004 ‑ 9 A 3288/02.A - 3. Auf sich beruhen kann, ob die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG von Anfang an rechtswidrig war. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch in derartigen Fällen anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2004 ‑ 1 C 22.03 ‑, NVwZ 2005, 89, und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 ‑, BVerwGE 112, 80. 4. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Aufhebungsent-scheidung sind weder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG er-sichtlich. 5. Die Widerrufsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die Verhältnisse im Irak haben sich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach der seinerzeitigen Anerkennungsentscheidung erheblich verändert (a), und der Klä-gerseite droht auch nicht aus sonstigen Gründen erneut Verfolgung (b). Aus dem Er-fordernis der Unverzüglichkeit des Widerrufs ergibt sich kein für die Klägerseite günstigeres Ergebnis (c). § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen (d). § 73 Abs. 2 a AsylVfG begründet keine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung (e). Die Frage nach der Einhaltung der Jahresfrist i.S.v. §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bedarf hier schließlich keiner Entscheidung (f). a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl‑ bzw. Flüchtlingsanerkennung zu wi-derrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Verhält-nisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicher-heit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Än-dert sich demgegenüber nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 ‑ 1 C 21.04 ‑, a.a.O., und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 ‑, a.a.O. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht inhaltlich der sog. "Beendigungs-" bzw. "Weg-fall‑der‑Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls aus-schließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Hiernach fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der Um-stände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ableh-nen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörig-keit sie besitzt. "Wegfall-der-Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK meint demgemäß, ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, eine nachträg-liche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter "Schutz" ist nach Wortlaut und Zusammenhang der "Beendigungsklausel" ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verste-hen. Der Begriff "Schutz des Landes" in dieser Bestimmung hat keine andere Bedeu-tung als "Schutz dieses Landes" in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft bestimmt. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der poli-tischen Überzeugung. Die "Beendigungsklausel" beruht auf der Überlegung, dass mit Blick auf Veränderungen im Verfolgerland ein internationaler Flüchtlingsschutz nicht mehr gerechtfertigt ist, weil die Gründe nicht mehr bestehen, die dazu führten, dass jemand zum Flüchtling wurde, und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft nachträglich weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund kann ein Aus-länder nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt wor-den ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Demgegen-über werden allgemeine Gefahren (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Anerkennungsentscheidung nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 ‑ 1 C 21.04 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2006 - 9 A 772/06.A - und vom 22. März 2006 - 9 A 3757/05.A ‑; vgl. auch OVG NRW, Be-schlüsse vom 30. Mai 2005 - 9 A 1825/05.A - und vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A ‑, NVwZ 2004, 757. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschie-bungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen sei-ner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraus-setzungen dieser Norm sind grundsätzlich ‑ abgesehen von noch darzustellenden Besonderheiten, die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergeben ‑ deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfol-gungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfol-gung betrifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A ‑, so dass insoweit auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts zurückgegriffen werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BVR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315. Die für eine Widerrufsentscheidung zu fordernde nachträgliche entscheidungser-hebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung liegt vor. Auf sich beruhen kann inso-weit, ob die Klägerseite den Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohen-der Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen hat. Sie ist vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch dieses frühere Regime im Irak, mithin einer gleichartigen Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts, vgl. Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 ‑, BVerwGE 104, 97, hinreichend sicher. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zur nä-heren Begründung auf seine vorstehenden Ausführungen zu den Grenzen der Rechtskraft (siehe 2.) Bezug. b) Der Klägerseite droht auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. Insoweit ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (aa). Der Klägerseite droht bei einer Rückkehr in den Irak auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (bb). Insbesondere ergibt sich aus der so genannten Qualifikationsrichtlinie nichts zu ihren Gunsten (cc). aa) Vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen Regimewegfalls sowie mit Blick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, wonach eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter bestimmten Voraus-setzungen auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, a.a.O., vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, a.a.O., vom 24. Juli 1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE 85, 266, und vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250; offen gelassen im Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. Bei der Frage, ob eine Verfolgungsgefahr vorliegt, weil dem Ausländer bei verständi-ger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, ist eine so genannte qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob angesichts dieser Umstände bei ei-nem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des betreffenden Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechen-den Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt der Zu-mutbarkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen droht der Klägerseite bei einer Rückkehr in den Irak derzeit und auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine - wie auch immer geartete - Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Das gilt sowohl für Satz 1 der Vorschrift (1) als auch hinsichtlich einer quasistaatlichen Verfol-gung (2). Eine nichtstaatliche Verfolgung der Klägerseite ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich (3). (1) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst, wie angesprochen, zunächst die mit den Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung deckungs-gleiche politische Verfolgung im Sinne der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, mithin die Sachverhalte, die nach bisherigem Recht ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG begründet haben. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497. Eine Verfolgung durch den irakischen Staat droht der Klägerseite weder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch in der für die anzustellende Gefährdungsprogno-se in den Blick zu nehmenden absehbaren Zukunft. Hierbei kann auf sich beruhen, ob im Hinblick auf die fehlende inhaltliche Beschränkung der Entscheidungsbefugnisse mit der auf Grund der Parlamentswahl vom Dezember 2005 gebildeten neuen Regie-rung unter Ministerpräsident Al Maliki sowie der Wahl Dschalal Talabanis zum Staats-präsidenten im April 2005 ein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass es eine gewisse Stabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitzt. Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - bezüglich der am 1. Juni 2004 gebildeten iraki-schen Übergangsregierung. Zweifel könnten sich namentlich daraus ergeben, dass nach aktueller Erkenntnislage, Vgl. AA, Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006, u.a. die Einsetzbarkeit der irakischen Streit- und Polizeikräfte äußerst begrenzt ist. Selbst wenn man indes die im Mai 2006 gebildete neue Regierung - und sei es unter Zuhilfenahme der multinationalen Streitkräfte - als eine irakische Herrschaftsmacht im zuvor beschriebenen Sinne ansehen wollte, ist ein asylrechtserheblicher Übergriff staatlicher oder dem irakischen Staat zurechenbarer Kräfte nicht beachtlich wahr-scheinlich. Hierfür lässt sich den aktuellen Erkenntnissen kein greifbarer Anhaltspunkt entnehmen. Vgl. AA, Lagebericht; Deutsches Orientinstitut (DOI), Auskunft vom 6. September 2005 an das VG Magdeburg; amnesty inter-national (ai), Auskunft vom 16. August 2005 an das VG Köln; UNHCR, Auskunft vom 6. September 2005 an das VG Stuttgart; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006. (2) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer der Klägerseite drohenden quasi-staatlichen Verfolgung, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165, ist für den Irak derzeit und in absehbarer Zukunft ebenfalls nicht feststellbar. Nähme man zu Gunsten der Klägerseite an, die multinationalen Streitkräfte im Irak seien zu einer quasi-staatlichen Verfolgung in der Lage, so fehlte es vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige von Übergriffen gegen die irakische Zivilbevölkerung Betroffene oder Zivilisten, die bei wiederholten Operationen gegen Aufständische Opfer exzessiver Gewalt werden, würden wegen asylrechtserheblicher Merkmale von dem - zu unterstellenden - Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der staatlichen Friedensordnung ausgeschlossen. Vgl. hierzu AA, Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Ja-nuar 2006. Im Fall der Klägerseite (arabischer Volkszugehöriger moslemischen Glaubens aus Faruk) ergibt sich keine abweichende Beurteilung mit Blick auf die Lage in den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordirak. Sähe man diese Region weiterhin als autonom an, vgl. zur früheren Bewertung OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2002 - 9 A 1260/02.A -, ließe sich den aktuellen Erkenntnissen nicht entnehmen, dass entweder von der Kurdisch‑Demokratischen Partei oder der Patriotischen Union Kurdistans politische Verfolgung ausginge. Vgl. AA, Lagebericht; SFH, Irak, Update (Stand: 15. Juni 2005). (3) Dass der Klägerseite nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben b) und c) AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG droht, ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der genannten Bestimmung kann eine Verfol-gung im Sinne des Satzes 1 von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatli-chen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) ge-nannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies un-abhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorbringen der Klägerseite bei ihrer Anhörung im Rahmen des Anerkennungs-verfahrens gibt hierfür nichts Tragfähiges her. Auch im Übrigen bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage keine greifbaren Anhaltspunkte für eine derartige Verfolgung der Klägerseite im Irak. Das gilt unabhängig davon, ob man als nichtstaatliche Akteu-re Aufständische, Terroristen, Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen oder kurdische Milizionäre im Nordirak in den Blick nehmen wollte. Soweit es nach wie vor insbesondere zu terroristischen Anschlägen und fortgesetzten offenen Kampfhand-lungen zwischen militanter Opposition im Irak sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften kommt, ist nicht erkennbar, dass derartiges Geschehen - bezo-gen auf die Klägerseite - an asylrechtserhebliche Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfte. Vgl. AA, Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006. Ist ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG derzeit und auf absehbare Zeit (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mehr anzunehmen, so sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich erfüllt. cc) Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist insbesondere nicht der Auf-fassung zu folgen, es fehle an einer grundlegenden und dauerhaften Situationsände-rung und der Herstellung von Strukturen, die betroffenen Flüchtlingen wirksamen Schutz böten. Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 1. März 2005 - 9 LA 46/05 -, Nds.Rpfl. 2005, 257, juris. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes begegnet auch nicht mit Blick auf die Richtlinie 2004/83 EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) rechtlichen Bedenken. Diese Richtlinie ist erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist, das ist der 10. Oktober 2006 (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie), anwendbar. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet sie keine unmittelbare Wirkung. Ein Einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten auf eine Richtlinie im Übrigen erst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn man annimmt, mitgliedstaatliche Gerichte seien schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist berechtigt, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen einer Richtlinie zu orientieren. § 60 Abs. 1 AufenthG wäre unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, mit näherer Begründung. c) Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Pflicht zum unver-züglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -. d) § 73 Abs.1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er be-sitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Maßgeb-lich sind insoweit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen, d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein. Die Gründe müssen zudem auf früherer Ver-folgung beruhen. Bereits nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG muss zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr ein ursächli-cher Zusammenhang bestehen. Demgegenüber schützt die Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt der psychischen Sondersitua-tion solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst eine Zeit danach, auch ungeachtet veränderter Verhältnisse, nicht zumutbar ist, in den früheren Verfol-gerstaat zurückzukehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Die Klägerseite selbst hat sich schon nicht auf solche gegenwärtigen zwingenden Gründe berufen, die ihrer Rück-kehr in den Irak entgegenstehen. Die Gründe, die ursprünglich zur Flüchtlingsaner-kennung geführt hatten, genügen für sich genommen nicht. e) § 73 Abs. 2 a AsylVfG, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, begründet keine Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes. Die Norm ist weder direkt noch analog auf Entscheidungen der in Rede stehenden Art anwendbar. Das gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -. Im Hinblick darauf kann auf sich beruhen, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG im Übrigen ledig-lich für den Widerruf solcher Anerkennungsbescheide gilt, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., mit Hinweis auf VG Göttingen, Urteil vom 6. September 2005 - 2 A 91/05 -. f) Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist. Die Jahresfrist wäre hier eingehalten. Ihr Lauf beginnt frühestens nach einer Anhörung der Klägerseite mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BverwGE 118, 174. Der Widerrufsbescheid erging unter dem 28. Dezember 2005, nachdem das Bundesamt der Klägerseite durch Schreiben vom 7. September 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben hatte. II. Aus den vorstehenden Gründen besitzt die Klägerseite nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschie-bungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Gleiches gilt für den - ebenfalls als hilfs-weise geltend gemacht anzusehenden -, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326, Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von sonstigen Abschie-bungsverboten (§ 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG). Das Bundesamt war berechtigt, bei seiner Aufhebungsentscheidung (erstmals) eine Entscheidung zu sonstigen Ab-schiebungsverboten (früher: Abschiebungshindernissen) zu treffen. Das ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 sowie 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass § 60 AufenthG die früheren §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ersetzt, gilt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsge-setzes nichts anderes. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05. 30190 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373. Die Klägerseite kann den geltend gemachten Anspruch weder auf § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG - Abs. 4 der Vorschrift kommt ersichtlich nicht in Betracht - (1.) noch auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) stützen. Das gilt auch, soweit eine verfassungskon-forme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Raume steht (3.). 1. Die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staats-ähnliche Organisation. Derartiges scheidet nach den vorstehenden Darlegungen aus. Mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass von etwaigen staatlichen oder staatsähnlichen Stellen im Irak mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für die Klägerseite ausgehen könnten. Das gilt sowohl für eine etwaige Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) als auch für eine mögliche Suche der Klägerseite wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat (§ 60 Abs. 3 AufenthG) sowie mit Blick auf eine etwaige menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG. 2. Der Klägerseite drohen bei einer Rückkehr in ihre Heimat auch nicht landesweit Gefahren, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Die nur theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu wer-den, genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine einzelfallbezogene, indivi-duell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -, mit Hinweis auf Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324. Gemessen hieran scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall der Klägerseite aus. Nach dem Ende des 3. Golfkrie-ges und der im Anschluss daran im Aufbau befindlichen politischen Neuordnung kann eine individuelle, konkret auf die Klägerseite zielende Bedrohung nicht mit beacht-licher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Weder die weiterhin angespannte Sicherheitslage, die durch andauernde kriegerische Auseinandersetzungen und tägliche Terroranschläge gekennzeichnet ist, noch Versorgungsengpässe - sei es bei der noch immer durchgeführten Verteilung von Nahrungsmitteln durch das irakische Han-delsministerium, sei es wegen schlechter Stromversorgung, kritischer Wasserversor-gung oder mit Blick auf die angespannte medizinische Versorgungslage -, begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Vgl. hierzu AA, Lagebericht; UNHCR, Gutachten vom 28. Janu-ar 2005 zur humanitären Lage und Gesundheitsversorgung; vgl. auch "Tote im Irak am Jahrestag der Invasion", http://de.news.yahoo.com/20032006/3/tote-irak-jahrestag-inva-sion.html; "Aufständische töten vier Wachmänner südlich von Bagdad", http://de.news.yahoo.com/20032006/3/aufständische-töten-wachmänner-suedlich-...; "Milizen und Armee schützen Hunderttausende Pilger im Irak", http://de.news. Yahoo.com/ 19032006/3/milizen-armee-schützen-hunderttausende-pilger...; "Starke Explosion in Kerbela", http://de.news. yahoo.com/ 19032006/286/starke-explosion-kerbela.html. Die damit im Zusammenhang stehenden Gefahren betreffen die Bevölkerung des Iraks in ihrer Gesamtheit. Sie können demgemäß grundsätzlich nur bei einer Ent-scheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. die sog. Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 3. Eine etwaige verfassungskonforme Auslegung (vgl. die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigt keine abweichende Beurtei-lung. In Fällen der zu beurteilenden Art ist der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG nur dann nicht gesperrt, wenn eine derart extreme Gefahrenlage bestünde, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 ‑, a.a.O. Im Hinblick darauf, dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur durchbrochen werden darf, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern, scheidet die Durchbrechung selbst bei Vorliegen einer extremen Ge-fahrenlage aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig durch Ein-zelfallregelung oder Erlass vermittelt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 1 B 192.03 -, Buchholz 402.240, § 54 AuslG Nr. 7, sowie Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531. Ausgehend hiervon hat die Klägerseite keinen Anspruch auf Feststellung eines Ab-schiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG. Zum einen besteht im Irak nicht landesweit eine extreme Gefahrenlage (a). Zum anderen vermittelt die nach wie vor bestehende Erlasslage in Nordrhein-Westfalen hinreichenden Schutz vor Abschiebung (b). Mögliche Schwierigkeiten bei einer etwaigen Wiedereinreise in den Irak begründen kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (c). a) Obwohl nach der aktuellen Erkenntnislage in Teilen des Iraks die Sicherheitslage nach wie vor sehr instabil ist und auch die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Nah-rung, Trinkwasser und Strom regional zeitweise unzureichend funktioniert, vgl. AA Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006, ist nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer in den Irak gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. Wenngleich nach wie vor von andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen und täglichen terroristischen Anschlägen berichtet wird, finden ausgedehnte Kampfhand-lungen zwischen Besatzungskräften und irakischen Aufständischen nicht mehr in dem Umfang statt, wie es vor geraumer Zeit noch der Fall war. Anschläge der militanten Opposition bedrohen vor allem die Bevölkerung in der irakischen Zentralregion. Dabei sind vor allem Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte und Politiker gefährdet. Rep-räsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der Regierung zusammen ar-beiten, müssen ebenfalls mit Racheakten rechnen. Darüber hinaus stehen Mitglieder politischer Parteien im Visier der militanten Opposition. Als besonders gefährdet sind zudem Professoren anzusehen. Seit Anfang Mai 2005 lag die Anzahl sicherheitser-heblicher Vorfälle nach zwischenzeitlichem Rückgang wieder bei ca. 70 pro Tag. Vor dem Referendum am 15. Oktober 2005 wurden landesweit etwa 100 sicherheitser-hebliche Zwischenfälle pro Tag registriert. Soweit die Koalitionsstreitkräfte zusammen mit irakischen Sicherheitskräften in regelmäßigen Abständen vor allem im Zentralirak und an der Grenze zu Syrien Operationen gegen den bewaffneten Widerstand durch-führen, kommt es unbestätigten Berichten zufolge im Zusammenhang mit Bomben-abwürfen immer wieder zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Mit Blick auf die Be-völkerungszahl im Irak (ca. 24 Millionen Menschen) und den ihr gegenüber stehenden Zahlen ziviler Kriminalitäts- und Terroropfer, vgl. AA Lagebericht, sowie AA, ad‑hoc‑Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7. Mai 2004 (Stand: April 2004), wird indes der erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, der für die Annahme einer ein Abschiebungsverbot im zuvor beschriebenen Sinne stützenden Gefahrenlage notwendig ist, nicht erreicht. Dass die Klägerseite auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit der wirtschaft-lichen Lage bei einer Rückkehr konkreten, hochgradigen Existenzgefährdungen aus-gesetzt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Versorgungslage wird nach wie vor als angespannt bezeichnet. Wie dargestellt, führt das irakische Handelsministerium indes noch immer die Verteilung von Nahrungsmitteln durch. Vgl. AA, Lagebericht. b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch wegen eines bestehenden anderweitigen Schutzes vor Abschiebung aus. Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach irakischen Staatsangehörigen auch deswegen kein Schutz vor Abschiebung in verfassungskon-former Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt werden kann, weil dieser Personenkreis wegen der weiterhin bestehenden nordrhein-westfälischen Erlasslage in einer den Anforderungen des § 60 a Abs. 1 AufenthG entsprechenden Weise vor Abschiebung geschützt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -, m.w.N.; zur sächsischen Erlasslage Sächs. OVG, Beschluss vom 30. März 2005 - A 4 B 9/05 -, AuAS 2005, 149; vgl. zu etwaigen Rückführungen in den Irak auch Pressemitteilung Nr. 2/2006 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Januar 2006, http://www.stmi.bayern.de/ministerium/imk/presse/15745. c) Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise in den Irak anzunehmen ist. Zum einen bestehen Flugmöglichkeiten nach Bagdad bzw. Erbil. Zum anderen ist eine Einreise in den Irak aus der Türkei (Grenze bei Habur), über Jordanien oder aber Syrien mög-lich. Vgl. AA, Lagebericht. Dessen ungeachtet führte eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. der Ein-reise in den Heimatstaat lediglich auf eine Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60 a Abs. 2, Abs. 4 AufenthG), nicht aber auf ein sonstiges Abschiebungsverbot. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 ‑ 9 A 3288/02.A -, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.