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Beschluss

1 B 58/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Kürzung des Ruhegehalts ist zulässig, wenn ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht und die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der eingelegte Rechtsbehelf nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. • Die Kürzung des Ruhegehalts wegen eines im Versorgungsausgleich zugewiesenen Rentenanspruchs richtet sich nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und ist mit Beginn der Rentenzahlung der berechtigten geschiedenen Ehefrau vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Kürzung des Ruhegehalts wegen Versorgungsausgleichs • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Kürzung des Ruhegehalts ist zulässig, wenn ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht und die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der eingelegte Rechtsbehelf nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. • Die Kürzung des Ruhegehalts wegen eines im Versorgungsausgleich zugewiesenen Rentenanspruchs richtet sich nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und ist mit Beginn der Rentenzahlung der berechtigten geschiedenen Ehefrau vorzunehmen. Der Antragsteller ist Ruhestandbeamter der Beklagten. Seine Ehe wurde 1994 geschieden; zugunsten der geschiedenen Ehefrau wurden im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften festgelegt. Die Antragsgegnerin kürzte mit Bescheid vom 6. September 2005 die Versorgungsbezüge des Antragstellers um monatlich 974,24 EUR, nachdem die Ehefrau seit 1. August 2003 eine eigene Rente bezieht. Gegen den Kürzungsbescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte zudem beim Familiengericht einen Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Kürzung an. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. • Formelle Voraussetzungen: Die Antragsgegnerin hat gemäß § 80 Abs. 3 VwGO die wesentlichen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt, insbesondere zur Vermeidung doppelter Belastung des Haushalts und zur Verhinderung wachsender Rückforderungsansprüche. • Interessenabwägung: Nach summarischer Prüfung ist der Widerspruch voraussichtlich erfolglos; deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an Aussetzung. • Materiell-rechtliche Grundlage: Die Kürzung stützt sich auf § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG; das Ruhegehalt darf gekürzt werden, sobald die berechtigte geschiedene Ehefrau eine Rente erhält. • Dynamisierung und Höhe: Der Umfang der Kürzung entspricht dem in der familiengerichtlichen Entscheidung zugesprochenen Wert der Rentenanwartschaften sowie der nach § 57 Abs. 2 BeamtVG zu berücksichtigenden Dynamisierung, hier 974,24 EUR monatlich ab 1.10.2005. • Abänderungsantrag: Ein beim Familiengericht gestellter Abänderungsantrag ändert an der Rechtmäßigkeit der Oktober-Kürzung nichts, da eine Wirksamkeit einer Änderung frühestens ab 1.11.2005 in Betracht kommt und angeführte Änderungstatsachen voraussichtlich keine wesentliche Minderung der Kürzung bewirken. • Vollzugsinteresse: Es besteht ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, die Kürzung durchzusetzen, um Erstattungsansprüche nach § 225 SGB VI und eine doppelte Haushaltsbelastung zu vermeiden; ein gravierendes Interesse des Antragstellers an Aussetzung ist nicht erkennbar. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet; die sofortige Vollziehung der Kürzung bleibt bestehen. Die Kammer hat festgestellt, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge um 974,24 EUR rechtsgrundgerecht nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfolgt ist und der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleibt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, insbesondere um eine doppelte Belastung des Haushalts und erhöhte Rückforderungsansprüche zu verhindern. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt, die Entscheidung erfolgt kostenpflichtig für den Antragsteller.