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Beschluss

18 E 895/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.18E895.06.00
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Leitsätze

Hat sich das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, kann in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, kann in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Über die Beschwerde kann, nachdem sich das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt hat, in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin entscheiden. Denn nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO soll der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache nicht nur über die Kosten des Hauptsacheverfahrens entscheiden, sondern auch über einen als Annex zur Hauptsache gestellten Prozesskostenhilfeantrag. Dies gilt für die zweite Instanz in Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 VwGO unmittelbar und für Beschwerdeverfahren entsprechend. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, die Worte "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" in § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht allein auf den in erster Instanz gestellten Antrag, sondern auch auf das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz zu beziehen. Auch dabei geht es dem Beschwerdeführer letztlich nicht um das Rechtsmittel als solches, sondern allein um die positive Bescheidung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese Auslegung entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Regelung, bei eingetretener Erledigung des Rechtsstreits den Spruchkörper als Ganzes auch insoweit zu entlasten, als noch eine Entscheidung zur begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe aussteht. Diese Absicht wäre nur unvollkommen erreicht, wenn der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache in zweiter Instanz als solcher zwar über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz, nicht aber über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden dürfte. Auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in erster Instanz wäre es nicht verständlich, wenn über den noch anhängigen Antrag auf Prozesskostenhilfe der Berichterstatter erster Instanz zu entscheiden hätte, über die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss trotz bereits eingetretener Erledigung des Rechtsstreits aber noch der Senat befinden müsste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2005 - 22 E 958/04 -, juris. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zurückzuweisen. Der begehrten Bewilligung steht schon entgegen, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung nicht wie erforderlich dargetan hatte, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Zu der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgesehenen Formular fehlen weitgehend Belege; sie ist überdies in sich unstimmig. So ist schon unter C sowohl "Nein" als auch "Ja, von anderer Person" angekreuzt; letztere Angabe ist unerläutert geblieben. Als Unterkunftskosten sind in der formularmäßigen Erklärung sowie der beigefügten Erklärung der Mutter des Klägers 400 EUR, in der beigefügten weiteren Erklärung des Klägers selbst aber 500 EUR angegeben, wobei der erwähnte Betrag von 400 EUR den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren zufolge zudem für "Kosten (gemeint wohl: 'Kost') und Logis" und damit nicht allein für die Wohnung anfällt. Belege zum Erwerbseinkommen fehlen, zu geltend gemachten besonderen Belastungen sind sie nur teilweise vorgelegt und stimmen wiederum nicht mit den Angaben in der Erklärung überein. Es ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus die Verhältnisse des Klägers zu erforschen, um feststellen zu können, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Angemerkt sei, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit selbst dann ausschiede, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legte, soweit diese widerspruchsfrei sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.