Beschluss
NC 2 D 111/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Medizin, 2. FS, SS 2014, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 20. März 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Oktober 2014 - NC 15 L 245/14 - wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich durch Erledigung beendete hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Senat; § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. Senatsbeschl. 9. November 2009 - 2 D 156/09 -, juris, m. w. N.; st. Rspr.). Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nicht ihrerseits eine Entscheidung „über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - und BayVGH, Beschl. v. 11.08.2005 - 25 C 05.1190 -, beide juris; a. A. OVG NRW, Beschl. v. 13. September 2006 - 18 E 895/06 -, juris). Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung dem Gericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner 1 2 3 3 für seine Erstausbildung unterhaltspflichtigen Eltern nicht dargelegt und nachgewiesen. Eine ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 5. April 2004 - 7 C 04.10696 -, juris) kommt nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde rügt, ihm stehe kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern zu, weil das angestrebte Medizinstudium sich nicht als Erstausbildung darstelle, er verfüge über eine abgeschlossene Erstausbildung zum Rettungsassistenten, in diesem Beruf habe er auch gearbeitet, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller hat vielmehr dem Grunde nach einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern. Dieser private, aus § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 31. März 2010 (- 2 D 20/10 -, juris) ausgeführt: „Auch dem volljährigen unverheirateten Kind steht in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB in persönliche Angelegenheiten betreffenden Rechtsstreitigkeiten ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn seine Situation der eines unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist. Das ist dann der Fall, wenn das volljährige Kind wegen der Fortdauer seiner Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erworben hat und deswegen übergangsweise wie ein minderjähriges Kind der Unterstützung durch seine Eltern bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2005, NJW 2005, 1722, 1723). … Der Unterhalt umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Zum Lebensbedarf gehört auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss aus § 1360a Abs. 4 BGB. Dieser ist unterhaltsrechtlicher Natur.“ Das vom Antragsteller zur Erlangung eines Studienplatzes betriebene Rechtsschutzverfahren betrifft eine solche persönliche Angelegenheit, weil es der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dient (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. September 2011 - OVG 5 M 44.10 -, juris). Der Antragsteller hat auch noch keine Lebensstellung erreicht, die es ihm ermöglicht, sich selbst zu unterhalten. Zur Überzeugung des Senates ist der Bildungsweg Abitur - Rettungsassistent - Medizinstudium vergleichbar mit dem Bildungsweg Abitur - Lehre - Studium (vgl. hierzu Brudermüller, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1610 Rn. 31): Sofern der notwendige zeitliche und sachliche Zusammenhang gegeben ist, hindert die 4 5 6 4 Tatsache, dass bereits nach Abschluss der Ausbildung der Berufseinstieg möglich ist, die Annahme des einheitlichen Ausbildungsganges nicht. Maßgebend ist in dieser Konstellation der Gedanke, dass es sich um einen eigenen und durchgehenden Ausbildungsweg handelt, der in einer mehrstufigen Ausbildung durchlaufen wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 2. Februar 2010 - 15 WF 17/10 -, juris m. w. N.). Hier befand sich der Antragsteller unterhaltsrechtlich noch in der Ausbildung zu einem Beruf (einheitliche Betrachtungsweise), da nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen die Ausbildung während des Wartens auf einen Medizin-Studienplatz erfolgte und mit dieser in einem engen sachlichen Zusammenhang stand. Der Antragsteller hat auch der Höhe nach einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern, da diese nach den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend leistungsfähig sein dürften. Gemäß § 166 VwGO, § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Zwar ist dem Senat eine Überprüfung der Angaben zum elterlichen Einkommen und zu den abzugsfähigen Beträgen nicht möglich, da diese lückenhaft sind und trotz gerichtlicher Aufforderung und Verlängerung der hierzu eingeräumten Frist die zur Glaubhaftmachung notwendigen Belege bis heute nicht vorgelegt wurden. Jedoch ist nach der vorgelegten Erklärung ein Sparkonto mit einem Betrag von 10.000,00 € vorhanden. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen; ausgenommen sind bestimmte zum Schonvermögen gehörende Beträge (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Dies sind 2.600 €, zuzüglich 614 € für den Ehegatten sowie zuzüglich jeweils 256 € für die zwei unterhaltsberechtigten Kinder, insgesamt 3.726 €. Der nach Abzug dieser Summe vom vorhandenen Sparguthaben verbleibende Betrag reicht ohne weiteres aus, um dem Antragsteller den Prozesskostenvorschuss in der benötigten Höhe zu leisten. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Einsatz dieses Vermögens auch zumutbar. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nicht an; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 7 8 5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 9