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Beschluss

6 B 1703/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0929.6B1703.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten hat die Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten hat die Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, "dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ab 01. September 2006 zu besetzende Professorenstelle im Fachbereich Wirtschaft "Professur (BesGr W 2) für "Wirtschaftsrecht" Kennziffer B.5.1/06" nicht mit einer Mitbewerberin bzw. einem Mitbewerber zu besetzen, solange keine erneute Auswahlentscheidung, insbesondere des zuständigen Fachbereichrates der Fachhochschule C. , und damit Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist." Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht; nach der in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Überprüfung sei die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nur insoweit glaubhaft gemacht, als es ihm darum geht, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit der Beigeladenen zu verhindern. Der Fachbereichrat des Fachbereichs Wirtschaft hat in seiner Sitzung vom 21. Juni 2006 beschlossen, dem Rektorat der Fachhochschule C. eine Berufungsliste für die zu besetzende Professur "Wirtschaftsrecht" zuzuleiten, auf der sich - in dieser Reihenfolge - die Beigeladene, Frau Dr. G. und Frau Dr. G1. befinden. Ein Ruf ist zwar bisher nicht ergangen. Der Senat hat auch den Vortrag des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 12. Juli 2006 zur Kenntnis genommen, er werde dem Antragsteller vor der endgültigen Besetzung der in Rede stehenden Stelle rechtzeitig Mitteilung machen. Gleichwohl besteht schon heute die Gefahr, dass ohne eine Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung die Rechtswahrnehmung des Antragstellers wesentlich erschwert werden kann. Denn bei normalem Geschehensablauf spricht alles dafür, dass ein Ruf an die erstplatzierte Beigeladene ergehen und diese zur Professorin ernannt werden wird. In Bezug hierauf hat der Antragsteller deswegen schon heute einen Anordnungsgrund. Einen weiter gehenden Anordnungsgrund hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Auswahlentscheidung des Rektorats zu Gunsten der zweit- oder drittplatzierten Bewerberin ausfallen könnte. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch aus heutiger Sicht unwahrscheinlich. Dem Antragsteller ist in einem solchen Fall möglich und zumutbar, erneut einen - auf die dann gegebene Sachlage zugeschnittenen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Der Antragsteller hat jedoch keinen dem Anordnungsgrund entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die Beigeladene dem Antragsteller rechtlich fehlerhaft vorgezogen worden ist. Bei der Entscheidung über eine Stellenbesetzung ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG -). Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung glaubhaft gemacht ist und eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgehen könnte. Grundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 111, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -. Der Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass in dem Berufungsverfahren Verfahrensfehler gemacht wurden, die potentiell kausal für die Auswahl der Beigeladenen gewesen sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner nicht gehalten, die Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen wegen verspäteten Eingangs abzulehnen. Ein Bewerber, der seine Bewerbung verspätet einreicht, etwa der Bewerber Dr. B. , hat zwar keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Berufungsverfahren. Die Hochschule kann derartige Bewerbungen aber gleichwohl von sich aus berücksichtigen. Mit dem Ausschreibungsverfahren sollen möglichst viele Bewerber für die ausgeschriebene Stelle gewonnen werden, um im Interesse der Allgemeinheit eine möglichst qualifizierte Besetzung der Hochschullehrerstelle zu erreichen. Dabei steht nicht der Wettbewerbscharakter für die einzelnen Bewerber im Vordergrund, sondern das Interesse der Hochschule an der Gewinnung geeigneten Personals. Die Bewerber, die ihre Bewerbung rechtzeitig abgegeben haben, haben daher keinen Anspruch darauf, dass verspätet eingegangene Bewerbungen nicht berücksichtigt werden. Vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 678. Ob der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaft den Antragsteller und dessen Bruder von der Teilnahme an TOP 11 der Beratung vom 21. Juni 2006 ausschließen durfte, kann dahinstehen. Beide waren nur Gäste ohne Stimmrecht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht und es spricht auch nichts dafür, dass es allein durch ihre Anwesenheit bei der Beratung zu einem anderen Beratungsergebnis hätte kommen können. Ob die Formulierung und Zuordnung der Themen für die Probelehrveranstaltungen der Bewerber zu Recht auf einzelne Mitglieder der Berufungskommission delegiert werden durfte, kann ebenfalls dahinstehen. Ein diesbezüglicher Fehler wäre ohne Einfluss auf die Bewerbung des Antragstellers gewesen. Denn der Antragsteller war für eine Probelehrveranstaltung gar nicht eingeladen. Dass er eingeladen worden wäre, wenn die Delegation unterblieben wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Dass das Abschlussgutachten der Berufungskommission von dem Kommissionsmitglied Frau T. nicht mitunterzeichnet war, ist unerheblich. Eine Vorschrift, nach der ein derartiges Gutachten von allen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet sein muss, hat der Antragsteller nicht benannt; sie ist auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners bezogen auf die Beigeladene in der Sache fehlerhaft gewesen ist. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene nicht die Einstellungsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulgesetzes NRW (HG) erfüllt. Nach dieser Vorschrift müssen Fachhochschulprofessoren besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden vorweisen, die sie während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit - davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs - auf einem Gebiet erbracht haben, das ihren Fächern entspricht. Bei der Frage, ob die berufspraktische Tätigkeit der Beigeladenen auf einem Gebiet erbracht wurde, "das ihren Fächern entspricht", ist von der Stellenausschreibung auszugehen. Darin heißt es, der Bewerber müsse in der Lage sein, Lehrveranstaltungen in den "klassischen Bereichen des Wirtschaftsprivatrechts (insbesondere Bürgerl. Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht) als auch Spezialgebieten wie Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht oder Gewerblicher Rechtsschutz" zu übernehmen. Wünschenswert seien ferner "Erfahrungen und Kenntnisse in den Bereichen Vertragsgestaltung sowie Streitschlichtung, insb. Mediation". Aus dieser Vorgabe lässt sich nicht ableiten, dass der Bewerber eine berufspraktische Tätigkeit in allen genannten Rechtsgebieten gleichermaßen vorweisen müsste. Die Anforderung, dass der Bewerber "in der Lage" sein müsse, auf diesen Gebieten Vorlesungen anzubieten, lässt dem künftigen Stelleninhaber die Möglichkeit, sich in Bereichen, in denen er noch nicht oder noch nicht intensiv gearbeitet hat, vertiefend einzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund stellt bereits die Tätigkeit der Beigeladenen als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht der Universität N. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 29. Februar 2000 eine - für die Dauer bis zu zwei Jahren anrechenbare - Tätigkeit dar, "die ihren Fächern entspricht". Denn die Beigeladene hat während dieser Zeit laut Zeugnis vom 29. Februar 2000 u.a. "selbständig Arbeitsgemeinschaften in verschiedenen zivilrechtlichen Gebieten abgehalten". Darüber hinaus hat sie selbständig eine Arbeitsgemeinschaft für Repetenten geleitet. Sie war also im Bereich des Bürgerlichen Rechts und damit in einem in der Stellenausschreibung genannten Rechtsgebiet tätig. Dass sie dabei auch - möglicherweise hauptsächlich - auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts tätig gewesen ist, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal auch diese Rechtsgebiete dem Bürgerlichen Recht zugehörig sind und sogar den Bereich des Wirtschaftsprivatrechts betreffen können, etwa bei der Übertragung von Familienunternehmen. In Anbetracht des Zeugnisses vom 29. Februar 2000 kann davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin auf ihren Gebieten "besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden" gezeigt hat. Ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin seit dem 1. Januar 2000 ist - abgesehen von der Zeit zwischen Oktober 2001 und Juni 2002 (Studium in D. ) - ebenfalls anrechenbar. Der Umstand, dass die Beigeladene vom 1. November 2000 bis zum 30. September 2003 nebenher (erneut) als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität N. tätig war, steht dem nicht entgegen. Der Vortrag des Antragstellers, die Beigeladene habe falsche Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Rechtsanwaltstätigkeit gemacht, ist in sich widersprüchlich. So hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. August 2006 vorgetragen, die Beigeladene sei "mit Wirkung vom 18. Oktober 2002" in die Partnerschaftsgesellschaft Dres. F. , E. und I. eingetreten, während es im Schriftsatz vom 31. August 2006 heißt, die Beigeladene sei dieser Partnerschaftsgesellschaft erst "im Juni 2003" beigetreten. Im Übrigen ist dieser Vortrag durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. September 2006 entkräftet worden. Danach war die Beigeladene ab dem 1. Januar 2000 zunächst unter ihrem Mädchennamen G2. als Rechtsanwältin tätig. Dass die Beigeladene als Rechtsanwältin nicht auf den in der Stellenausschreibung genannten Rechtsgebieten tätig gewesen ist oder dort jedenfalls keine "besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden" erbracht hat, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die "äußeren Umstände", auf die der Antragsteller in diesem Zusammenhang hinweist (Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort der Beigeladenen, Darstellung der Kanzlei Dr. F. und Partner in den Gelben Seiten, außerberufliche Inanspruchnahme der Beigeladenen durch Kindererziehung und Veröffentlichungstätigkeit, Fehler im Probevortrag, Nichteinhaltung der Bewerbungsfrist), schließen eine qualifizierte berufspraktische Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 5 HG nicht aus. Der Antragsteller überspannt im Übrigen die Anforderungen, die nach dem Inhalt der Stellenausschreibung an die berufspraktische Tätigkeit zu stellen sind. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf den Nachweis einer profilierten wirtschaftsrechtlichen Tätigkeit letztlich nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene als Rechtsanwältin auf keinem der in der Stellenausschreibung genannten Gebiete - etwa auch nicht im Bürgerlichen Recht - tätig gewesen ist und "besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden nicht gezeigt hat, sind dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Letztlich mündet der Vortrag des Antragstellers in den Vorwurf, der Antragsgegner habe die Angaben der Beigeladenen zu ihrer anwaltlichen Tätigkeit nicht gründlich geprüft bzw. seine Prüfung jedenfalls nicht ordentlich dokumentiert. § 46 Abs. 1 Nr. 5 HG schreibt eine bestimmte Form der Nachweisführung - anders als etwa § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HG - jedoch nicht vor, so dass dem Antragsgegner ein Rechtsfehler insoweit nicht vorgehalten werden kann. Nachdem das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen festgestellt war, stand die Auswahlentscheidung im Ermessen des Antragsgegners. Auch dieses Ermessen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung in Fällen der vorliegenden Art darauf beschränkt, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe und den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller der Vorzug gegeben wurde. Der Antragsteller mag sich selbst für besser geeignet halten. Entscheidend ist hier jedoch die Sicht der Berufungskommission. Sachwidrig erscheint die Wertung der Berufungskommission schon deswegen nicht, weil es bei der Besetzung von Professorenstellen u.a. auch auf die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 HG) ankommt und die Beigeladene dem Antragsteller bei der Promotionsnote deutlich überlegen ist. Dass die Beigeladene bei der berufspraktischen Tätigkeit möglicherweise "schwächer" als der Antragsteller ist, muss in der notwendigen Gesamtschau aller Leistungs- und Eignungselemente kein durchschlagendes Gewicht erlangen. Der Vortrag des Antragstellers, es sei bei der Auswahlentscheidung mehr auf das Geschlecht als auf die Leistung angekommen, ist nicht glaubhaft gemacht. Allein aus der Regelung des Nachrückerverfahrens kann dies nicht geschlossen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.