Beschluss
12 E 1081/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1017.12E1081.06.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die dargelegten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Senat im Beschwerdeverfahren 12 E 998/05 den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Soweit die Kläger geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe "bereits seit längerem entschieden, dass die "Sprachtestprotokolle" keine öffentlichen Urkunden seien, so dass eine andere Bewertung durch den beschließenden Senat einen vorherigen gerichtlichen Hinweis auf diese abweichende Rechtsauffassung erfordert hätte, geht diese Rüge von einer unzutreffenden Voraussetzung aus. In seinem Beschluss vom 30. Juni 2004 - 5 B 32.03 -, juris, hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich entschieden, dass Vermerke über die behördliche Beurteilung des Sprachvermögens keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 418 ZPO darstellten. In seinem mit der Anhörungsrüge angefochtenen Beschluss vom 29. August 2006 - 12 E 998/05 - hat der Senat nicht die gegenteilige Auffassung vertreten, sondern ausdrücklich nur darauf abgestellt, dass die Niederschrift "den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs - also der im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen und der Äußerungen des Klägers zu 1. - begründet". Der Beweis wird danach nicht in Bezug auf die jeweilige Meinung und Bewertung des Sprachtesters, sondern - entsprechend der Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO - nur insoweit als erbracht angesehen, als in der Niederschrift die tatsächlich gestellten Fragen und die hierauf tatsächlich gegebenen Antworten aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung des mit der Durchführung des Sprachtests beauftragten Botschaftsmitarbeiters festgehalten worden sind. Dafür, dass es sich bei der Niederschrift der Fragen und Antworten um ein reines Gedächtnisprotokoll handelt, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Die weitere Rüge, die Niederschrift über den Sprachtest könne deshalb nicht als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO gewertet werden, weil die Formerfordernisse der §§ 9 und 13 BeurkG nicht erfüllt seien, greift schon deshalb nicht, weil das geltende Prozessrecht (§ 98 VwGO i. V. m. §§ 415, 418 Abs. 1 ZPO) Schriftstücke auch dann als öffentliche Urkunden anerkennt, wenn es sich nicht, wie bei den nach dem Beurkundungsgesetz erstellten Urkunden, um (Erklärungs-) Urkunden im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO, sondern um Urkunden mit einem anderen Inhalt, wie etwa über die Wahrnehmung bestimmter Tatsachen, handelt. Vgl. etwa zum Charakter eines Messprotokolls als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, NVwZ-RR 2005, 203 ff.; dazu, daß der behördlicherseits gefertigte Eingangsvermerk auf einem Antrag eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO darstellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 18 B 1381/99 -, NVwZ 2000, 346, m. w. N. Der (Gegen-) Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde nach § 418 Abs. 2 ZPO ist nur geführt, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der gesetzlich als erwiesen geltende Sachverhalt richtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O. Soweit schließlich geltend gemacht wird, dass der Kläger bereits in seinem Antrag angegeben habe, dass er die deutsche Sprache "häufig von Kindheit an" mit der Mutter und der Schwester gesprochen habe, er alles verstehe und "fließend" Deutsch, d. h. den in der Familie gesprochenen Dialekt, spreche und im Anhörungsprotokoll angegeben habe, dass er mit seiner Mutter und mit anderen Verwandten (den Brüdern) weiterhin Deutsch spreche, und damit sinngemäß geltend gemacht werden soll, dass der Senat diese Angaben in dem angefochtenen Beschluss nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe, ist zunächst richtig zu stellen, dass ausweislich des Anhörungsprotokolls der Kläger zu 1. lediglich angegeben hat, dass ihm die deutsche Sprache von der Mutter und anderen Verwandten (Brüder) vermittelt worden ist. Dass er mit seiner Mutter und seinen Brüdern weiterhin Deutsch spricht, ist daraus nicht zu entnehmen. Wenn der beschließende Senat im übrigen den eigenen Angaben des Klägers zu 1. in seiner Anhörung folgt und nicht den Angaben in dem vom Kläger zu 1. unterschriebenen Aufnahmeantrag, handelt es sich um eine dem materiellen Recht unterfallende Sachverhaltsbewertung, die nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).