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Beschluss

18 B 1381/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. • Ein behördlicher Eingangsvermerk ist als öffentliche Urkunde i.S.v. § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO beweiskräftig; seine Unrichtigkeit ist vom Gegenbeweisführer substantiiert darzulegen (§ 418 Abs. 2 ZPO). • Die Stellung eines Antrags nach Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis begründet weder die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG noch die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 AuslG. • Mit einem nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrag kann durch eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Fortgeltung einer Bleiberechtsfiktion nicht erreicht werden.
Entscheidungsgründe
Eingangsvermerk als Urkunde; kein Bleiberecht bei Antragstellung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis • Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. • Ein behördlicher Eingangsvermerk ist als öffentliche Urkunde i.S.v. § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO beweiskräftig; seine Unrichtigkeit ist vom Gegenbeweisführer substantiiert darzulegen (§ 418 Abs. 2 ZPO). • Die Stellung eines Antrags nach Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis begründet weder die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG noch die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 AuslG. • Mit einem nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrag kann durch eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Fortgeltung einer Bleiberechtsfiktion nicht erreicht werden. Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und gegen eine Abschiebungsandrohung zurückgewiesen wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob der Verlängerungsantrag am 6. oder erst am 7. November 1996 beim Antragsgegner eingegangen ist. Die Ausländerbehörde vermerkte den Eingang am 7.11.1996 und stellte hierzu eine Bescheinigung aus; die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Erklärung eines Bekannten vor, der behauptete, den Antrag am 6.11.1996 ausgefüllt und eingereicht zu haben. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig ab, weil die Antragstellung erst am 7.11.1996 erfolgt sei und daher keine Bleiberechtsfiktion nach § 69 AuslG entstehe. Die Antragstellerin rügte außerdem, die Abschiebungsandrohung sei vor dem Hintergrund der Lage der Roma in Mazedonien rechtswidrig. • Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, weil die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. • Der Eingangsvermerk der Behörde ist als öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO beweiskräftig und begründet vollen Beweis für den bezeugten Eingang des Antrags am 7.11.1996. • Die Antragstellerin hat den gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Urkunde nicht substantiiert geführt; ihre eidesstattliche Erklärung des Bekannten genügt nicht, zumal die Behörde glaubhaft darlegte, mittwochs keine Öffnungszeiten der Ausländerbehörde bestehen und persönlich abgegebene Anträge anders gekennzeichnet werden. • Selbst bei Zweifeln an der Urkunde wäre kein substantiiertes Bestreiten der Urkundsangabe erbracht worden; die Rechtsprechung verlangt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der Urkunde. • Mit der Antragstellung am 7.11.1996 war die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits abgelaufen (Ende 6.11.1996). Nach der Berechnungsvorschrift ist der Tag der Antragstellung nicht mitzurechnen, so dass keine lückenlose rechtmäßige Aufenthaltssituation im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG eingetreten ist. • Die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 AuslG kommt nicht in Betracht, weil sie nur für andere Konstellationen gilt; hier ging es um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. • Deklaratorische Bescheinigungen der Behörde über ein vorläufig erlaubtes Bleiberecht ändern nichts an der wahren Rechtslage. • Die Abschiebungsandrohung beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids; spätere Entwicklungen (z. B. Kosovo-Krieg) sind hierfür nicht entscheidungserheblich; verfolgungsabhängige Fluchtgründe sind im Asylverfahren zu prüfen und verfolgungsunabhängige Gründe stehen der Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt. Entscheidungsgrund ist, dass der behördliche Eingangsvermerk als öffentliche Urkunde den Eingang des Verlängerungsantrags am 7.11.1996 beweist und die Antragstellerin keinen substantiierten Gegenbeweis erbracht hat. Da die Aufenthaltserlaubnis bereits am 6.11.1996 erloschen war, begründet die Antragstellung am 7.11.1996 weder die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG noch eine Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG; dadurch konnte durch eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Fortgeltung eines Bleiberechts nicht erreicht werden. Soweit abschiebungsrechtliche Einwände geltend gemacht wurden, waren diese für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entscheidungserheblich, sodass die Beschwerde keine Erfolgsaussichten bot.