Urteil
7 D 68/06.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1030.7D68.06NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller hat einen Antrag auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage gestellt, die auf dem in E. gelegenen Grundstück, Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 43 errichtet werden soll. Das Grundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der 25. Änderung als "Konzentrationszone für Windkraftanlagen" (Konzentrationszone II) dargestellt ist. Für diesen Bereich hat der Rat der Antragsgegnerin am 30. Juni 2005 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.- 82 - "Windpark X. " - und zur Sicherung der Bauleitplanung ferner eine Veränderungssperre beschlossen. Unter Bezug auf diese Veränderungssperre, die der Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angreift, lehnte das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz P. mit Bescheid vom 2. Februar 2006 die Erteilung der von dem Antragsteller beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Der Widerspruch des Antragstellers ist bislang nicht beschieden. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sieht in der Fassung seiner 25. Änderung insgesamt vier Konzentrationszonen für Windenergieanlagen vor. Zur Begründung der für die Konzentrationszonen I und II beabsichtigten Bebauungsplanung heißt es in der Beschlussvorlage 2005/077, der Bebauungsplan solle über die räumliche Steuerung der Windenergienutzung durch den Flächennutzungsplan hinaus der Feinplanung unter Berücksichtigung der Belange der den Sondergebieten benachbarten Anwohner, des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbildes dienen. Hierzu werde im Bebauungsplanverfahren eine Schallimmissionsprognose, eine Schattenschlagprognose und ein avifaunistisches Gutachten erarbeitet sowie der resultierende Kompensationsbedarf für Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild ermittelt. Der Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2005 über die Aufstellung des Bebauungsplans wurde ebenso wie die vom Rat der Antragsgegnerin zur Sicherung der Bebauungsplanung am 30. Juni 2005 beschlossene "Satzung über eine Veränderungssperre der Stadt E. für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 82 'Windpark X. ' in E. - X. " am 1. Juli 2005 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 30. Juni 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin ferner den Beschluss: "Die Höhe der Windenergieanlagen wird auf 100 m begrenzt." Den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzte der Rat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. März 2006 in einem Teilbereich anders ab. Für die Parzelle 43 verlängerte der Rat der Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Veränderungssperre mit Satzungsbeschluss vom 21. Juni 2006, bekannt gemacht am 22. Juni 2006, um ein Jahr. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 21. November 2005 über einen Abstimmungstermin am 17. November 2005 unter Vertretern der Biologischen Station Q. Land, dem Ingenieurbüro X1. , dem Ingenieurbüro B. GmbH, der Verwaltung der Antragsgegnerin und ihrem Prozessbevollmächtigten wurde während des Bebauungsplanverfahrens ein Themenkatalog erörtert, der sich u.a. auf den Gliederungspunkt Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans mit dem Klammerzusatz: "zu beachten: vorhandener Ratsbeschluss mit Vorgabe 100 m" bezog. Im Aktenvermerk über das Abstimmungsgespräch heißt es hierzu u.a.: "Gem. Windkraftanlagen-Erlass vom 21. 10. 2005 muss jedoch in die Abwägung eingestellt werden, ob die Konzentrationszonen auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden können." In dem Aktenvermerk vom 31. Mai 2006 über ein weiteres Abstimmungsgespräch am 9. Mai 2006 wird erneut auf das Abwägungserfordernis hingewiesen. Zu den Ausführungen des Herrn X2. von der Biologischen Stadion Q. Land (die gesamte Fläche sei von großer ornithologischer Bedeutung, in einer Höhe von ca. 70 m bis 200 m seien Flugkorridore von Kranichen festgestellt worden), führte der Bürgermeister der Antragsgegnerin ausweislich des Aktenvermerks aus, der Schutz der Kraniche sei höher zu bewerten als die privilegierte Nutzung der Windenergie. Der Antragsteller hat am 16. Juni 2006 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er ausführt: Die Veränderungssperre sei unwirksam, denn das ihr zugrundeliegende Bebauungsplankonzept könne zu keinem wirksamen Bebauungsplan führen. Der Schluss sei gerechtfertigt, das "ornithologische Gutachten zu WEA- Konzentrationszonen in den E1. Ortsteilen P1. und X. 2006" sei ausdrücklich mit dem Auftrag vergeben worden, die Eignung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu überprüfen und gegebenenfalls auch ihre Nichteignung zu belegen. Denn der Gutachter komme in seinem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten eher zu dem Schluss, die Gebiete seien aus seiner Sicht wegen ihrer Bedeutung für rastende und Nahrung suchende Vögel ungeeignet, obwohl er ursprünglich anderer Ansicht gewesen sei. Erforderlich wäre jedoch die zwingende Vorgabe an den Gutachter gewesen, von der Eignung des Plangebiets für Windenergieanlagen auszugehen. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich zumindest, dass die mit der Bebauungsplanung verfolgten Ziele nicht hinreichend konkretisiert seien. Die beabsichtigte Bebauungsplanung komme einer Verhinderungsplanung gleich, denn in dem gesicherten Bereich könne überhaupt keine Windenergieanlage errichtet werden, was schon im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre festgestanden habe. Denn der Rat habe ausdrücklich und verbindlich beschlossen, dass die Höhe der Windenergieanlagen auf 100 m begrenzt werde. Hierauf sei dann ausweislich des Aktenvermerks vom 21. November 2005 auch im Abstimmungstermin am 17. November 2005 hingewiesen worden. Obwohl die Verwaltung der Antragsgegnerin erwähnt habe, dass abgewogen werden müsse, sei die frühzeitige Bürgerbeteiligung mit der 100 m-Festlegung erfolgt. Hieraus und aus der Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Abstimmungsgespräch am 9. Mai 2006 folge, dass sich der Rat der Antragsgegnerin bewusst und zielgerichtet für eine Höhenbegrenzung entschieden habe. Die Höhenbegrenzung habe der weiteren Abwägung von vornherein entzogen werden sollen. Die Verhinderung von Windenergieanlagen sei damit objektiv Planinhalt geworden. Im Plangebiet könnten nämlich Windenergieanlagen einer solch geringen Höhe wirtschaftlich nicht betrieben werden. Nicht einmal der Referenzertrag gem. § 10 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004, BGBl I 1918, (EEG) könne erzielt werden. Auf die Vergütung nach dem EEG sei der Anlagenbetreiber jedoch angewiesen, da auf dem Markt auf absehbare Zeit keine Vergütung oberhalb der EEG-Vergütung zu erreichen sein werde. Gerade deshalb seien nach der zutreffenden Markteinschätzung des Gesetzgebers für die Einführung der Windenergienutzung die durch das EEG garantierten Abnahmebedingungen erforderlich. Mit der 60%-Klausel des § 10 Abs. 4 EEG solle die Errichtung von Windenergieanlagen an schlechten Standorten verhindert werden, worunter allerdings nur solche Standorte zu verstehen seien, die einen entsprechend wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen auch ohne Höhenbegrenzung nicht zulassen würden. Sollte die die Bebauungsplanung tragende Konzeption geändert und von der 100m- Höhenbegrenzung als verbindliche Vorgabe für die Bebauungsplanung abgesehen werden, wäre dies keine bloße Konkretisierung des Planungskonzepts, sondern eine andere Bebauungsplanung, zu der eine korrespondierende neue Veränderungssperre beschlossen werden müsste. Die Bebauungsplanung könne ferner deshalb zu keinem wirksamen Bebauungsplan führen, weil der Rat sich von vornherein in einer mit dem Abwägungsgebot nicht zu vereinbarenden Weise durch die Vorgabe der Höhenbegrenzung gebunden habe. Eine spätere Änderung der Plankonzeption würde an der Unwirksamkeit der Veränderungssperre nichts ändern. Die Veränderungssperre sei wie auch der beabsichtigte Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich, denn sämtliche zu regelnden Belange seien bereits im vorausgegangenen Flächennutzungsplanverfahren bzw. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgehandelt worden. Dies sei in der in den Verwaltungsvorgängen zur Flächennutzungsplanänderung enthaltenen Synopse zu § 3 Abs. 2 bereits zutreffend festgehalten worden. Landschaftsschutz sei immer Ergebnis einer großräumigen Abwägung. Wollte man diese Aspekte im Bebauungsplanverfahren erneut zur Disposition stellen, liefe dies auf eine mangelnde Plankonkretisierung hinaus. Nichts anderes gelte für die Belange der Avifauna. Unter Aspekten des Landschaftsschutzes sei es in ebenem Gelände völlig indifferent, ob Anlagen 110 m oder 150 m hoch seien, zumal größere Anlagen wegen der größeren Abstanderfordernisse zu einer geringeren Anlagenzahl führen würden, die das Blickfeld wegen der geringeren Rotorblattumdrehungszahl zudem geringer belasten würden. Der Antragsteller beantragt, die Satzung über die Veränderungssperre der Stadt E. für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 82 "Windpark X. " in E. -X. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. Juni 2006 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Nachdem sie Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan dargestellt habe, sei sie angesichts der vielgestaltigen Probleme aus städtebaulichen Gründen zur verbindlichen Feinplanung gehalten. Fragen avifaunistischer Art, der nachbarlichen Rücksichtnahme, des Landschaftsbildes und auch der Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens seien zu berücksichtigen. Die Abarbeitung der komplexen Fragestellungen erfordere den Rat von Sachverständigen sowie Zeit. Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung könne keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Veränderungssperre ist wirksam. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Der Aufstellungsbeschluss muss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden sein, mag auch der zeitliche Unterschied zwischen der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre denkbar knapp sein. Jedenfalls dann, wenn der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre - wie hier - in derselben Ratssitzung gefasst worden sind, kann der Aufstellungsbeschluss auch zusammen mit der Veränderungssperre bekannt gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, BRS 54 Nr. 77; Beschluss vom 11. Oktober 1996 - 4 BN 19.96 -; dafür, dass die gleichzeitige Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre grundsätzlich ausreichend ist, vgl auch: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 7a D 138/97.NE -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 8 S 2770/97 -, BRS 60 Nr. 99; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. März 1999 - 1 K 3502/98 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. September 1999 - 26 ZS 99.2149 -, BayVBl 2000, 598. Die Veränderungssperre genügt auch den weiteren materiell-rechtlichen Anforderungen. Zu diesen Anforderungen gehört allerdings nicht, dass die Veränderungssperre im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt sein muss. Aus § 1 Abs. 3 BauGB lassen sich Anforderungen ableiten, wann und in welchem Umfang eine Bauleitplanung erforderlich ist. Fehlt eine städtebauliche Rechtfertigung für einen Bebauungsplan, kommt zwar der Erlass eines Bebauungsplans nicht in Betracht. Ob dies aber entgegen der im Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung gegebenen Annahme der Gemeinde so ist, wird sich zumeist erst im Laufe des Bebauungsplanverfahrens feststellen lassen. Dieses Verfahren zu sichern, ist jedoch lediglich Aufgabe der Veränderungssperre. Ob das Bebauungsplanverfahren in eine wirksame Satzung mündet, die den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, ist für die Wirksamkeit der Veränderungssperre grundsätzlich irrelevant, weil die Veränderungssperre die Erarbeitung eines tragfähigen Planungskonzeptes gerade erst ermöglichen soll und zu diesem Planungskonzept auch die Frage gehört, ob seine Umsetzung städtebaulich gerechtfertigt ist oder nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101. Das vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 2 GG für die Veränderungssperre allerdings erforderliche Sicherungsbedürfnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = BRS 67 Nr. 11, ist gegeben. Der Antragsteller will mit seinen Ausführungen zur Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Veränderungssperre wohl deren Voraussetzung eines (erforderlichen) Sicherungsbedürfnisses in Frage stellen. Wenn er hierzu darauf verweist, sämtliche zu regelnden Belange seien bereits im vorausgegangenen Flächennutzungsplanverfahren (gemeint ist das Verfahren der 25. Änderung des Flächennutzungsplans) abgehandelt worden, stellt er jedoch darauf ab, dem Bebauungsplan werde die städtebauliche Erforderlichkeit fehlen. Der Schluss von der die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes tragenden Abwägung bzw. dem ihr zugrundeliegenden Abwägungsmaterial auf die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans oder gar das Sicherungsbedürfnis für die Veränderungssperre ist aus vielerlei Gründen im Allgemeinen und so auch hier nicht zutreffend. Der Senat sieht davon ab, dies im Einzelnen auszuführen, da bereits die Annahme bzw. Behauptung des Antragstellers unzutreffend ist, sämtliche Belange, die Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans sein sollen bzw. können, seien bereits im Flächennutzungsplanverfahren abgehandelt worden. Ausweislich der Begründung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 82, Beschlussvorlage zur Sitzung des Rates der Antragsgegnerin am 30. Juni 2005 (Drucks. 2005/077), soll für den Bereich der Konzentrationszone durch den Bebauungsplan eine "Feinplanung" erfolgen, die Belangen der benachbarten Anwohner, des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes dienen soll, und zwar unter Berücksichtigung einer Schallimmissionsprognose, einer Schattenschlagprognose sowie eines avifaunistischen Gutachtens. Ferner soll der Kompensationsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt werden. Weder sind im Verfahren der 25. Änderung des Flächennutzungsplans entsprechende Gutachten eingeholt worden noch sind diese für die möglichen Bebauungsplanfestsetzungen von vornherein unbeachtlich noch schließt die Festsetzung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan eine "Feinplanung" aus. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den durch Flächennutzungsplan festgelegten Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung zu unterziehen, die beispielsweise in der Begrenzung der Anlagenhöhe oder der Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen liegen kann. In einem Flächennutzungsplan ist die beabsichtigte Art der Bodennutzung nur in den Grundzügen darzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Weitere planungsrechtliche Beschränkungen durch Bebauungsplanung sind deshalb möglich, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115, jedenfalls soweit sie städtebaulich erforderlich und abwägungsgerecht sind. Eine "Feinsteuerung", die eine weitergehende Festlegung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen durch Bebauungsplan ausschließen würde, hat im Verfahren der 25. Änderung des Flächennutzungsplans nicht stattgefunden. So ist ausweislich des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan (S. 5) auf eine Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen nicht etwa deshalb verzichtet worden, weil der Rat der Antragsgegnerin eine solche Festsetzung auch durch Bebauungsplan nicht als städtebaulich erforderlich angesehen hätte, sondern weil er keine hinreichende Klarheit darüber gewonnen hatte, ob eine (durch Flächennutzungsplanung grundsätzlich mögliche) Höhenbegrenzung abwägungsgerecht festgelegt werden konnte. Die Antragsgegnerin hatte ein Gutachten des Dipl.-Geografen C. vom 19. Januar 2005 ("Untersuchung der Wirtschaftlichkeit von WKA auf dem Gebiet der Stadt E. ") eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass bei der vom Rat der Antragsgegnerin angedachten Begrenzung der höchstzulässigen Höhe von Windenergieanlagen auf 100 m ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu erwarten sei (S. 60 des Gutachtens). Da der Rat dieses Gutachten als "noch nicht abgeschlossen" bewertet hat, hat er "zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Höhenbegrenzung verzichtet" (S. 5 des Erläuterungsberichts). Hinsichtlich Art und Umfang der Kompensationsmaßnahme hat er - in rechtlich zulässiger Weise, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 4 B 7.06 -, BauR 2006, 1265 - auf das Genehmigungsverfahren bzw. das "sich u. U. anschließende Bebauungsplanverfahren" (Erläuterungsbericht S. 5) verwiesen. In der dem Beschluss des Rates vom 19. Mai 2005 zur Feststellung der 25. Änderung des Flächennutzungsplans zugrundeliegenden Abwägung ist auch hinsichtlich der nunmehr vom Rat der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Immissionsgutachten auf das Bebauungsplanverfahren verwiesen worden, denn "im jetzigen Verfahren ... (sei eine) Prognose über künftige Schattenwurfzeiten und -dauern nicht möglich .... Gleiches gilt für ... Schallimmissionen." " Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Immissionsminderung ... werden bei der weitergehenden Planung Berücksichtigung finden." Aus den Gutachten, die der Rat der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben hat, können sich Erkenntnisse beispielsweise zur Frage ergeben, wie die Standorte von in den Konzentrationszonen grundsätzlich zulässigen Windenergieanlagen im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Nachbarbebauung angeordnet werden können, um eine möglichst optimale Ausbeute der nutzbaren Windenergie zu erreichen. Davon, dass im "immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren" die zu "regelnden Belange" "abgehandelt" worden seien, kann ebenfalls keine Rede sein. Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist der Bescheid des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz P. vom 2. Februar 2006 ergangen, der sich auf die Veränderungssperre und das fehlende Einvernehmen der Antragsgegnerin in die beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage stützt. Ungeachtet dessen sind die etwaigen immissionsschutzrechtlichen Erwägungen der Antragstellerin oder auch der Immissionsschutzbehörde (die dem immissionsschutzrechtlichen Versagungsbescheid vorausgegangen sein mögen oder im anhängigen Widerspruchsverfahren angestellt werden) nicht solche, die der Rat der Antragsgegnerin übernommen und in seine Abwägung zu den Fragen eingestellt hat, ob er im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen darstellt oder welche Regelungen er zum Gegenstand der erst noch beabsichtigten Feinsteuerung durch Bebauungsplan machen wird. Das eine Veränderungssperre rechtfertigende Sicherungsbedürfnis setzt allerdings voraus, dass die Veränderungssperre erst dann erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundfläche fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belange, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, aaO.. Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen der Antragsgegnerin zur beabsichtigten Bebauungsplanung, denn danach sollen im Bebauungsplangebiet Sondergebiete für Windenergieanlagen vorgesehen werden. Die Absicht, ein Sondergebiet für Windenergieanlagen festzusetzen, ist eine positive und hinreichend konkrete planerische Vorstellung. Den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Planungsziels ist nämlich regelmäßig - und so auch hier - genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, aaO.. Gegen die Zulässigkeit der Veränderungssperre spricht auch nicht, dass durch die Veränderungssperre das für die Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorausgesetzte gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde, von dem die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abhängt, gestört wird, weil auch auf Flächen, die nach der planerischen Entscheidung der Gemeinde für Windenergieanlagen zur Verfügung stehen sollen, ihre Errichtung nicht zulässig ist. Denn die Veränderungssperre lässt dieses Konzept unberührt; sie stellt nur ein vorübergehendes Hindernis für die Bebauung der Konzentrationszone dar. Eine zeitlich begrenzte Bausperre durch eine Veränderungssperre muss der betroffene Bürger für deren Geltungsdauer jedoch allgemein hinnehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -,aaO.. Ob etwas anderes dann anzunehmen sein könnte, wenn die beabsichtigte Bebauungsplanung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 -, OVGE 45, 246; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 K 1103/98 -, BRS 60 Nr. 59, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Der Antragsteller befürchtet eine solche Entwicklung im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, die Höhe der im Bebauungsplangebiet zulässigen Windenergieanlagen auf 100 m zu beschränken. Der Betrieb von Windenergieanlagen einer Höhe von bis zu 100 m werde im Bebauungsplangebiet wirtschaftlich jedoch unmöglich sein. Auch wenn dem Antragsteller darin zuzustimmen ist, dass die Frage abwägungsrelevant ist, ob in einem Bebauungsplangebiet Windenergieanlagen überhaupt wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden können, vgl. Urteile des Senats vom 27. Mai 2004 - 7a D 55/03.NE -, BRS 67 Nr. 10; vom 13. März 2006 - 7 A 3414/04 -, ZNER 2006, 173 mit Anmerkung von Lahme, ZNER 2006, 176; vgl. ferner: BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 4 B 7.06 -, aaO., wonach der Ausschluss von Windenergieanlagen durch Flächennutzungsplan auf Teilen des Plangebiets sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, die negative und positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingten einander, in der Regel dürfte zu erwarten sein, dass gerade auf diesen Flächen (den Konzentrationszonen) Windenergieanlagen errichtet werden, hat der Rat der Antragsgegnerin die maßgebende, den Bebauungsplan, dessen Sicherung die Veränderungssperre dient, tragende Abwägung gerade noch nicht vorgenommen. Vielmehr ist das Abwägungsergebnis offen. Dem Antragsteller ist allerdings einzuräumen, dass die vom Rat der Antragsgegnerin am 30. Juni 2005 gefassten Beschlüsse auslegungsbedürftig sind. Denn in dieser Sitzung hat der Rat der Antragsgegnerin nicht nur die Aufstellung des Bebauungsplans und den Erlass der Veränderungssperre, sondern ferner beschlossen, die Höhe der Windenergieanlagen werde auf 100 m begrenzt. Bei diesem Beschluss handelt es sich jedoch nicht um einen das Bebauungsplanverfahren abschließenden Satzungsbeschluss. Vielmehr ergänzt er die Planungskonzeption, die dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegt, um eine die beabsichtigte Höhenfestsetzung betreffende Aussage, ohne dass damit jedoch zugleich zum Ausdruck gebracht wäre, eine Abwägung der von der Bebauungsplanung betroffenen Belange solle hinsichtlich der Höhenfestsetzung nicht mehr stattfinden. In formaler Hinsicht kommt dem Beschluss des Rates ohnehin keine Bindungswirkung zu. Der Rat hat mit dem das Bebauungsplanverfahren abschließenden Satzungsbeschluss die erforderliche Abwägung der von der Bebauungsplanung betroffenen Belange vorzunehmen. In welcher Zusammensetzung er diesen Beschluss zu treffen haben wird, ist nicht absehbar; eine Vorabbindung ist daher schwerlich möglich, offensichtlich aber auch nicht gewollt. Eine Verpflichtung gegenüber Dritten, die sich als faktische Beschränkung oder gar Bindung der in der Zukunft vom Rat vorzunehmenden Abwägung darstellen könnte (wie diese beispielsweise dann anzunehmen sein kann, wenn sich der Rat einer Gemeinde gegenüber Dritten vertraglich zu einer bestimmten Bebauungsplanung verpflichtet), begründet der Ratsbeschluss zur Höhenfestsetzung ebenfalls nicht. Schließlich ergibt sich aus dem Beschluss auch nicht, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin hätte gehindert werden sollen, das Bebauungsplanverfahren so zu führen, dass dem Rat die erforderliche Abwägung auch zur beabsichtigten Höhenfestsetzung nicht weiterhin möglich ist. Dies bestätigen die (allerdings erst nach dem für das vorliegende Normenkontrollverfahren maßgebenden Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre) bislang im Bebauungsplanverfahren durchgeführten Verfahrensschritte. Noch vor Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist durch die Verwaltung der Antragsgegnerin ausweislich des Aktenvermerks vom 21. November 2005 über einen am 17. November 2005 durchgeführten "Abstimmungstermin" - durchaus zutreffend - festgehalten worden, dass der Rat zwar durch Beschluss eine Höhenbegrenzung von 100 m verlangt habe, jedoch in die Abwägung eingestellt werden müsse, ob die Konzentrationszone dann noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könne. Aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ergibt sich nichts anderes; auch wenn dort etwaig auf eine mögliche Höhenbegrenzung von 100 m hingewiesen wird, lässt gerade auch die Ausbreitung einer solchen Planungsvorstellung Raum für Anregungen, die das etwaige Interesse an höheren Anlagen verdeutlichen. Es wird regelmäßig zumindest nicht ausgeschlossen werden können, dass der Rat einer Gemeinde auch solchen Anregungen abwägend begegnet, soweit den entsprechenden Interessen nicht ohnehin auch ohne entsprechende Anregung nachzugehen ist. Als Indiz für die Bereitschaft des Rats der Antragsgegnerin zu einer Abwägung auch der Höhenfestsetzung kann das Verfahren zur 25. Änderung des Flächennutzungsplans herangezogen werden. Am 16. Dezember 2004 hatte der Rat der Antragsgegnerin nicht nur die Einleitung dieses Verfahrens, sondern auch beschlossen, eine Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf 100 m vorzusehen. Hiervon hat er letztlich unter Berücksichtigung des von ihm eingeholten Gutachtens des Dipl.-Geografen C. Abstand genommen. Dass er dieses oder ein anderes Gutachten anders als im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung im weiteren Bebauungsplanverfahren nicht abwägend berücksichtigen wird, ist nicht anzunehmen. Aus der Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin beim Abstimmungsgespräch am 9. Mai 2006 ergeben sich möglicherweise Anhaltspunkte für dessen persönliche Bewertung des Gewichts der von der Bebauungsplanung berührten Belange, nichts jedoch für die dem Rat als dem maßgebenden Gemeindeorgan vorbehaltenen Satzungsentscheidung. Schon gar nicht ergibt sich eine Abwägungsbindung des Rates aus einem im Bebauungsplanverfahren eingeholten ornithologischem Gutachten, denn nicht der Gutachter legt fest, ob und mit welchem Gewicht seine Erkenntnisse in die Satzungsentscheidung eingehen. Die Forderung des Antragstellers, der Gutachter habe gar zwingend von der Eignung des Plangebiets für Windenergieanlagen auszugehen, verkennt den Sinn des eingeholten ornithologischen Gutachtens, das der Ermittlung von Teilen des für die Abwägung erforderlichen Tatsachenmaterials dienen soll, nicht aber den Rat von der Prüfung des Gutachtens und von der Bewertung der begutachteten Tatsachen enthebt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.