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Urteil

11 A 3960/95

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0227.11A3960.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 22. November 1995 wird aufgehoben. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 30. Dezember 1993 in der Fassung vom 25. April 1995 die Bebauungsgenehmigung zum Neubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5, der Kläger zu 1/5. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt vom Beklagten im Berufungsverfahren nur noch die Erteilung einer Bebaugenehmigung zum Neubau eines Schweinemaststalles für 672 Tiere und eines Güllehochbehälters. 3 Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet im Haupterwerb einen Betrieb in xxx, Gemarkung xxx mit einer Fläche von ca. 55 ha, von denen ca. 15 ha Eigenland sind. Er betreibt eine intensive Viehhaltung mit Zuchtsauen und Mastschweinen. Da die räumliche Enge auf dem Hofgrundstück xxx 2 in xxx und die vorhandene Bebauung in der Nachbarschaft die Errichtung eines neuen Schweinemaststalles dort nicht zuläßt, versucht der Kläger seit Jahren einen geeigneten Standort auf Eigenland behördlicherseits genehmigt zu bekommen. Dabei wurden sieben verschiedene Standorte in die Überlegungen einbezogen. 4 Auf Antrag des Klägers vom 4. März 1985 erteilte der Beklagte unter dem 2. Dezember 1985 einen baurechtlichen Vorbescheid für die Aufstellung eines Güllebehälters auf dem als Viehweide genutzten Grundstück Gemarkung xxx, Flur 8, Flurstücke 3 und 83. Das Grundstück liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplanes "xxx" (Amtliches Kreisblatt Nr. 26, 1980, Seite 300 ff.). Am nördlichen Ende des Grundstücks verläuft die xxx, ein Gewässer zweiter Ordnung. Hier beginnt das im Landschaftsplan ausgewiesene besondere Landschaftsschutzgebiet "xxx -Wiesen". 5 Für diesen sogenannten Standort Nr. 1 stellte der Kläger am 15. September 1986 eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Schweinemaststalles mit den Ausmaßen 20 m x 30 m für ca. 480 Mastplätze. 6 Mit Bescheid vom 20. November 1986 teilte der Beigeladene dem Kläger mit, daß die für das Bauvorhaben erforderliche Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes versagt werde. Der geplante Schweinemaststall führe in der unter Schutz stehenden Landschaft zu einer zusätzlichen Belastung der Umgebung und beeinträchtige die Landschaft erheblich. Die hier gegebene offene Wiesenlandschaft sowie die besondere Eigenart des Bebauungsbereiches mit seiner vom Aussterben bedrohten Wiesenvogelarten müßten in der jetzigen Form erhalten bleiben. Die geplante bauliche Anlage widerspreche daher sowohl hinsichtlich des Landschaftsbildes als auch der ökologischen Erfordernisse den Schutzzwecken des Landschaftsplanes. 7 Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage auf Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen des fraglichen Landschaftsplanes erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 1989 - 8 K 1851/87 - als unbegründet abgewiesen. Im nachfolgenden Berufungsverfahren - 11 A 845/89 - hat der Berichterstatter des Senats die sieben möglichen Standorte am 22. Juni 1992 in Augenschein genommen. Der sogenannten Standort Nr. 7 befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57. Das unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstück ist von unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Im Flächennutzungsplan der Stadt ist es gleichberechtigt als Fläche für die Landwirtschaft und als Wohnbaufläche dargestellt. Es liegt ferner im Bereich des Landschaftsplanes "xxx - xxx" vom 29. Dezember 1980. Der nördlich am Grundstück entlanglaufende Weg hat eine Wegbreite von ca. 3 m und ist asphaltiert. Er trägt die Bezeichnung xxx-Straße. Der westlich angrenzende, ca. 4m breite Weg ist unbefestigt. Er trägt die Bezeichnung xxx. 8 Im Protokoll eines weiteren Erörterungstermins vor dem Berichterstatter des Senats vom 25. November 1993 wird ausgeführt: 9 "Kläger und Beklagter" - (Beigeladener dieses Verfahrens) - "sind sich darüber einig, daß unter Berücksichtigung des Optimierungsgebots der Standort Nr. 7 landschaftsschutzrechtlich den Vorzug vor dem Standort Nr. 1 verdient, da dort eine geringere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist und am Standort Nr. 7 die Gesichtspunkte des Artenschutzes und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts allenfalls am Rande von Bedeutung sind, während diese am Standort Nr. 1 eine besondere Berücksichtigung verdienen. Dies gilt unabhängig von den formellen Festsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Bedenken der Stadt xxx sind städtebaulicher Natur. Der Senat ist nach Vorberatung der Meinung, daß durch die Festsetzung W und L zulässigerweise keine Vorratsflächen für eine städtebauliche Entwicklung geschaffen werden dürfen. Zudem wird auf die tatsächliche Möglichkeit verwiesen, dem Kläger eine geeignete Tauschfläche in zumutbarer Nähe anzubieten." 10 Im anschließenden gerichtlichen Vergleich vom 25. November 1993 hat der in jenem Verfahren beklagte Oberkreisdirektor des Kreises xxx dem Kläger für die Errichtung eines Schweinemaststalles - wie er in der Bauvoranfrage vom 1. Oktober 1986 (Eingang bei der Behörde) beschrieben ist - auf dem Grundstück Gemarkung xxx, Flur 2, Flurstück 57, eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes xxx vom 29. Dezember 1980 des Kreises xxx erteilt. Er hat sich Auflagen zwecks Eingrünung des Gebäudes und der Nebenanlagen vorbehalten. 11 Unter dem 29. Dezember 1993 - beim Beklagten eingegangen am 30. Dezember 1993 - beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum "Neubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters" auf seinem Grundstück am xxx - sogenannter Standort Nr. 7 -. Das eingeschossige Stallgebäude mit 18 Grad Satteldach hat eine Grundfläche von 47,1 m x 16,875 m = 794,81 qm. In der Betriebsbeschreibung ist die Zahl der Mastschweine mit 672 angegeben. Im Lageplan ist die Erschließung über den unbefestigten, an der Westseite des Grundstücks entlanglaufenden xxx eingezeichnet. 12 Mit Schreiben vom 11. Januar 1994 beschwerten sich ca. 70 Bürger aus den Ortsteilen xxx, xxx und xxx beim Beklagten gegen die Errichtung des Stalles wegen befürchteter Geruchsbelästigungen. 13 Mit Schreiben vom 1. Februar 1994 erhob der Beigeladene in wasseraufsichtlicher Hinsicht gegen die Errichtung des Schweinemaststalles mit Güllehochbehälter grundsätzlich keine Bedenken. Wegen der Lage des Baugrundstücks in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes xxx vom 30. Juli 1982 bat der Beigeladene jedoch, bestimmte Auflagen bezüglich des Güllehochbehälters in die Baugenehmigung aufzunehmen. Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt xxx forderte mit Schreiben vom 8. Februar 1994, daß das Stallgebäude mit einer Lüftungsanlage nach DIN 18910 "Klima im geschlossenen Stall" auszurüsten und eine bestimmte Abluftaustrittgeschwindigkeit einzuhalten sei. 14 Die Landwirtschaftskammer xxx teilte mit Schreiben vom 20. April 1994 mit, daß das Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien gegeben. Baufachtechnisch und aus der Sicht des Immissionsschutzes bestünden gegen das Vorhaben keine Bedenken. Güllelagerkapazität und Ausbringungsflächen seien ausreichend vorhanden. 15 Am 15. April 1994 führten Vertreter des Amtes für Liegenschaften und Wirtschaftsförderung des Beklagten mit dem Kläger ein Gespräch. In diesem Gespräch wurde dem Kläger u.a. ein Standort Nr. 1 a vorgeschlagen. Eigentümerin dieses Grundstückes ist nicht der Kläger, sondern eine Frau xxx. Über das Grundstück verläuft eine 110 KV-Leitung. 16 In seiner Sitzung vom 4. Mai 1994 versagte der Planungs- und Umweltausschuß der Stadt xxx für den Standort Nr. 7 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 BauGB. Weiterhin beschloß er für die - nicht beantragten - Standorte 1, 2 und 1 a das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 17 Der Kläger hat am 1. Juni 1994 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Seine Klage sei gemäß § 75 VwGO abweichend von 68 VwGO zulässig. Über seinen Bauantrag sei ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden. Aus der Tagespresse habe er entnehmen müssen, daß der Beklagte seinem Vorhaben ablehnend gegenüberstehe. In Anbetracht der Gesamtverfahrensdauer von nunmehr bereits acht Jahren und unter Berücksichtigung der enormen wirtschaftlichen Verluste sei eine unverzügliche Klageerhebung geboten. Er habe Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der Beigeladene habe eine Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsplanes erteilt, so daß Gründe des Landschaftsschutzes seinem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könnten. Andere öffentliche Belange seien nicht zu erkennen. Für das Baugrundstück und die maßgebliche Umgebung bestünden keine planungsrechtlich beachtlichen Vorgaben, die eine Verwirklichung des Projektes ausschließen könnten. Im Hinblick auf den Immissionsschutz sei der Standort so gewählt worden, daß gegenüber der westlich gelegenen Wohnsiedlung ein mehr als ausreichender Abstand eingehalten werde. Auch die südlich gelegene Wohnsiedlung könne aufgrund der Größe der Entfernung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Schließlich sei auch hinsichtlich der nördlich an der xxx Straße gelegenen vereinzelten Wohnbebauung ein ausreichender Schutzabstand gewährleistet. 18 Im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG NW teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 1994 - abgesandt am 23. Juni 1994 - mit, er beabsichtigte die beantragte Genehmigung abzulehnen. Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1978 liege das Baugrundstück zwar in einem als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Bereich. Die Baugenehmigung könne aber nicht erteilt werden, weil zum einen die wegemäßige Erschließung über den bestehenden nicht gesichert sei und dem Abschluß eines Erschließungsvertrages nicht zugestimmt werde. Zum anderen liege durch die "erhöhte optische Präsenz" des Stalles in der freien Landschaft unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Infolgedessen sei das Einvernehmen für den Standort Nr. 7 verweigert worden. 19 Unter dem 25. April 1995 hat der Kläger im Rahmen eines Nachtrages die geplante Erschließung des Vorhabens geändert. Diese soll nunmehr nicht mehr über den unbefestigten xxx, sondern über die nördlich angrenzende xxx-Straße und einen ca. 130 m langen und 4 m breiten befestigten Weg auf dem Baugrundstück erfolgen. 20 Der Kläger hat beantragt, 21 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57, gemäß seinem Bauantrag vom 29. Dezember 1993 sowie hinsichtlich der Erschließung gemäß Nachtragsbauantrag vom 25. April 1995 zu erteilen. 22 Der Beklagte hat beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Weiterhin bedeute die Änderung der Erschließung eine Änderung des beabsichtigten Vorhabens und damit eine Klageänderung, der widersprochen werde. 25 Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat die Örtlichkeit anläßlich eines Erörterungstermins am 22. Februar 1995 in Augenschein genommen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 16. Mai 1995 verpflichtet, dem Kläger gemäß Bauantrag vom 29. Dezember 1993 in der Fassung vom 25. April 1995 die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57 vorbehaltlich der bauordnungsrechtlichen Prüfung zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteiles verwiesen. 26 Gegen das ihm am 31. Mai 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. Juni 1995 Berufung eingelegt. Am 23. August 1995 beschloß der Planungs- und Umweltausschuß der Stadt xxx die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 813 "Freiraum xxx". Der Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch die südliche Grenzen der Von-xxx-Straße und der xxx-Straße, im Osten durch die westlichen Grenzen der Wegeparzellen Flurstück 77, Flur 7 und Flurstück 35, Flur 5, beide Gemarkung xxx, im Süden durch die nördliche Grenze der xxx und deren östliche Verlängerung sowie im Westen durch die östlichen Grenzen der xxx und des Flurstücks 46, Flur 1, Gemarkung xxx. Dieser Beschluß wurde am 3. November 1995 öffentlich bekanntgemacht. 27 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt xxx beschloß am 7. September 1995 zur Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 813 "Freiraum xxx" für den Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre zu erlassen. Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen unter anderem Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Die Satzung ist am 3. November 1995 öffentlich bekannt gemacht worden. Sie ist nach ihrem § 3 Satz 1 an diesem Tage in Kraft getreten. Sie tritt nach § 3 Satz 2 der Satzung nach 2 Jahren außer Kraft oder sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Änderung des Bebauungsplanes Rechtskraft erlangt hat. 28 In der Sitzungsvorlage ist zur Begründung folgendes ausgeführt: 29 "Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Errichtung eines Schweinemaststalles im Bereich der Ortsteile xxx und xxx (xxx) vor. Dieses Vorhaben widerspricht den unten näher erläuterten Zielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist aufgrund des Vergleichs des OVG- Münster vom 25. November 1993 jedoch nicht gegeben. Danach ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes Bastau-xxx, möglich. 30 Ziel des Bebauungsplanes ist es, Beeinträchtigungen des Ortsbildes der Ortsteile xxx und xxx, zu verhindern. Gerade dieser relativ große Bereich ist einer der wenigen Bereiche, der keinerlei Bebauung aufweist. Solche Flächen sind im südlichen Stadtgebiet xxx zwischen xxx und xxx selten. Aufgrund einer erhöhten optischen Präsenz, verursacht durch eine herausgehobene topographische Lage, würde die Errichtung eines Schweinemaststalles das Ortsbild in diesem Bereich nachhaltig stören. Ein möglicher Interessenkonflikt scheint zu dem im Hinblick auf die Errichtung der xxx Schule im Bereich xxx Breite unvermeidlich. 31 Der Bebauungsplan hat weiter die Aufgabe die Ortsränder der Ortsteile xxx und xxx, die bislang nicht durch andere Bebauungspläne (siehe Übersichtsplan) geregelt sind, festzuschreiben. 32 Weiteres Ziel des Bebauungsplanes ist die Bereitstellung von Kompensationsflächen insbesondere für die Erweiterung des Gewerbegebietes xxx (B 706). Die Konzeption der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplanes xxx sind dabei zu berücksichtigen." 33 Mit Bescheid vom 22. November 1995 setzte der Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens für die Dauer der Veränderungssperre von 2 Jahren nach Bekanntmachung mit der Begründung aus, zur Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 813 sei für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre erlassen worden. Zwar bestehe nach § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre unter der Voraussetzung, daß überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Dies sei nicht der Fall. Die zu vertretenden öffentlichen Belange dokumentierten sich in den Zielen des Bebauungsplanes, die gerade durch den Erlaß der Veränderungssperre gesichert werden sollten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das beantragte Vorhaben gerade einem der Ziele einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspreche. Daher sei die Zulassung einer Ausnahme der Veränderungssperre nicht möglich. 34 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 Widerspruch erhoben. 35 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen Klageantrag eingeschränkt und wie folgt neu gefaßt, 36 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Bebauungsgenehmigung für den Neubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57 gemäß seinem Antrag vom 29. Dezember 1993 sowie hinsichtlich der Erschließung gemäß dem Nachtragsantrag vom 25. April 1995 zu erteilen, 37 hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre die beantragte Bebauungsgenehmigung zu erteilen. 38 Im übrigen hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. 39 Die anderen Beteiligten haben der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. 40 Der Beklagte beantragt, 41 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 42 Der Kläger beantragt, 43 die Berufung unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides des Beklagten vom 22. November 1995 zurückzuweisen. 44 Zur Begründung macht er geltend: Der Satzung über den Erlaß einer Veränderungssperre liege keine hinreichend konkretisierte Planung zu Grunde, die den Erlaß einer Veränderungssperre rechtfertigen könnte. Eine genaue Überprüfung der Aufstellungsvorgänge und der gesamten Verfahrensentwicklung zeige vielmehr eindeutig, daß es sich um einen klaren Fall einer Verhinderungsplanung handele, so daß die Satzung nichtig sei. Es könne keine Rede davon sein, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre der künftige Planinhalt bereits in einem Mindestmaß konkretisiert worden und somit voraussehbar wäre. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, daß es nicht genüge, allein das Ziel zu verfolgen, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern. Die rechtlich unzulässige Verhinderungsplanung könne nicht dadurch gerettet werden, daß man sie hinter einer angeblichen Freiraumplanung verstecke. Das Vorhaben sei in flacher Bauweise beantragt worden und solle komplett eingegrünt werden. Tatsächliche Beeinträchtigungen des Ortsbildes der benannten Ortsteile seien daher nicht gegeben. Selbst wenn Kompensationsflächen angeboten werden sollten, würden im hier maßgeblichen Planungsraum auch bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens hinreichend Festsetzungsmöglichkeiten verbleiben. 45 Der durch Beschluß des Senats vom 21. November 1995 beigeladene Oberkreisdirektor des Kreises xxx stellt keinen Antrag. 46 Der Berichterstatter des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle erörtert. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Terminsprotokoll vom 7. Dezember 1995 und im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 47 Entscheidungsgründe: 48 Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. 49 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 50 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO als zulässig angesehen. 51 Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils hat der Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1995 die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens für die Dauer der Veränderungssperre von 2 Jahren nach Bekanntmachung mit der Begründung ausgesetzt, zur Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 813 sei für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre erlassen worden. 52 Dieser Bescheid, dem der Kläger widersprochen hat, ist im Berufungsverfahren nunmehr Streitgegenstand der Klage des Klägers geworden, da er die Untätigkeit des Beklagten beendet hat und dem Verpflichtungsbegehren des Klägers entgegenstünde, wenn diese Zurückstellung rechtmäßig wäre. 53 Das ist jedoch nicht der Fall. Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 22. November 1995 ist abgesehen davon, welche Rechtsgrundlage der Bescheid überhaupt hat - § 15 BauGB sieht nur die Zurückstellung für ein Jahr vor -, jedenfalls deshalb als rechtswidrig aufzuheben, weil die am 7. September 1995 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt xxx beschlossene Veränderungssperre keine Sperrwirkung entfaltet, weil sie nichtig ist und die Voraussetzungen zum Erlaß einer Veränderungssperre auch im Sinne des § 15 Abs. 1 BauGB nicht vorliegen. Die Veränderungssperre kann dem Vorhaben des Klägers somit auch nicht unabhängig von dem Bescheid des Beklagten als unmittelbar wirksame Rechtsnorm entgegengehalten werden. 54 Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefaßt, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. 55 Das Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses ist bundesrechtlich materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre 56 vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 = DVBl 1988, 958 57 Fehlt ein wirksamer Aufstellungsbeschluß, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre nichtig. Wer den Aufstellungsbeschluß zu fassen hat, richtet sich nach dem landesrechtlichen Kommunalrecht. Im vorliegenden Falle hat der Planungs- und Umweltausschuß der Stadt xxx und nicht der Rat den Aufstellungsbeschluß gefaßt. Das entspricht § 14 Abs. 4a der Hauptsatzung der Stadt xxx und ist nicht zu beanstanden. Bundesrechtlich hängt die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB von einer ortsüblichen Bekanntmachung ab 58 vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292. 59 Im vorliegenden Falle sind am 3. November 1995 sowohl der Aufstellungsbeschluß als auch die Veränderungssperre öffentlich bekannt gegeben worden. Gegen diese Verfahrensweise bestehen keine Bedenken. 60 Die früher umstritten gewesene Frage, ob allein - wie hier - ein schlichter Aufstellungsbeschluß eine Veränderungssperre rechtfertigt, oder ob der Beschluß bereits in gewisser Weise die Grundzüge der Planung erkennen lassen muß, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt 61 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 und BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 -, BGHZ 82, 361. 62 Der Wortlaut des Gesetzes verlangt nur einen schlichten Aufstellungsbeschluß. Die Zulässigkeit der Veränderungssperre hängt demzufolge nicht davon ab, daß schon der ihr zugrundeliegende Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung Aufschluß gibt. Dies folgt auch daraus, daß der Aufstellungsbeschluß selbst noch nicht zur Belastung der Grundeigentümer im Plangebiet führt, sondern erst die nachfolgende Veränderungssperre. 63 Diese geringen Anforderungen für den Erlaß einer Veränderungssperre werden jedoch ausgeglichen durch die zweite Voraussetzung, nämlich die Sicherung der Planung. Die Veränderungssperre muß der Sicherung der Planung dienen. Das schließt unter ergänzender Heranziehung des Art. 14 Abs. 1 GG ein, daß sie zur Sicherung der Planung erforderlich sein muß. Ob eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erforderlich ist, hängt zum einen vom Stand der Planung ab. Eine Planung kann inhaltlich noch zu unbestimmt sein, um schon eine Sicherung zu erfordern. Hieraus folgt, daß zumindest beim Erlaß einer Veränderungssperre der künftige Planinhalt bereits in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar sein muß. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, genügt nicht; die Gemeinde muß bereits positive planerische Vorstellungen entwickelt haben. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. 64 BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103 = ZfBR 1990, 206. 65 Genügend konkretisiert ist der künftige Planinhalt in der Regel, wenn die zukünftige Nutzung des Gebietes der Art nach im wesentlichen festgelegt ist. 66 Vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995 § 14 Rn. 5 f (Rn. 8). 67 Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre dagegen jedenfalls dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß oder sonstigen Begründungen, die beispielsweise der Veränderungssperre beigefügt sind, ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind 68 vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 m.w.N.. 69 Nach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes vorzubereiten und "zu leiten". Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte Leitfunktion des Bebauungsplans verlangt, daß der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muß, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 312 = BRS 28 Nr. 4. 71 Der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerGE 34, 301, 305 = BRS 22 in Nr. 4. 73 Daß Bauleitpläne stets einer Rechtfertigung durch Belange des Allgemeinwohl bedürfen, die auf eine sozialgerechte und vielfältigen öffentlichen und auch privaten Belangen Rechnung tragende Bodennutzung gerichtet sein müssen, hebt § 1 BauGB, insbesondere in den Absätzen 3 und 5 ausdrücklich hervor. Die "städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange" müssen um so gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplanes die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit ausschließen. Hierin liegt vor allem die Bekräftigung des mit Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Ansatzes, daß im Verhältnis zwischen der Bauleitplanung und den durch die betroffenen individuellen Positionen die von der Planung ausgehende Eigentumsbeschränkung rechtfertigungsbedürftig ist und keineswegs gleichsam bis zum Beweis des Gegenteiles ihre Rechtfertigung schon in sich trägt. Dem Senat ist bewußt, daß das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aus der Sicht der gerichtlichen Kontrolle nur bei groben und einigermaßen offensichtlichem Mißgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit bietet. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - 4 C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1, OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 K 16 u. 21/89 - BRS 49 Nr. 2 und Urteil des Senats vom 22. März 1993 - 11a NE 64/89 -. 75 Der Senat verkennt nicht, daß ein zeitlich befristetes Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, als Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sofern die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat und den vorstehenden Grundsätzen folgt 76 vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - a.a.O. und Beschluß vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96 = ZfBR 1994, 145. 77 Aus der bloßen Sicherungsfunktion der Veränderungssperre folgt weiterhin auch, daß eine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans auch bei einer Inzident-Überprüfung einer Veränderungssperre nicht stattzufinden hat. 78 Vgl. Lemmel a.a.O. § 14 Rn. 9. 79 Der Senat verkennt weiterhin nicht, daß alleiniger Inhalt eines Bebauungsplanes auch die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sein 80 vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101 81 und die Gestaltung des Siedlungsrandes als Übergang zur freien Landschaft die Aufstellung eines Bebauungsplanes möglicherweise im Einzelfall rechtfertigen kann 82 vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 1 K 3882/92 -, BRS 56 Nr. 12. 83 Die Planung, die die Stadt xxx durch eine Veränderungssperre sichern will, entspricht nicht den vorstehenden Grundsätzen. Insbesondere dient sie nicht der städtebaulichen Ordnung, sondern lediglich der Verhinderung des Vorhabens des Klägers. Infolgedessen ist die Veränderungssperre nichtig. Dies folgt aus folgenden Feststellungen des Senats: 84 Bereits aus der Bezeichnung des Bebauungsplanes Nr. 813 als "Freiraum xxx" in Verbindung mit der Begründung zu der Veränderungssperre wird deutlich, daß der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und lediglich dazu dient, das Vorhaben des Klägers an dieser Stelle zu verhindern. Im Verfahren 11 A 845/89 und im gerichtlichen Vergleich vom 25. November 1993 ist deutlich geworden, daß der Beigeladene, aber auch der Senat den Standort Nr. 1 für den Schweinemaststall aus landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht für vertretbar hält, dagegen das Ortsbild am Standort Nr. 7 nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Der Aufstellungsbeschluß zum Bebauungsplan Nr. 813 stellt vor diesem Hintergrund den Versuch dar - auch entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - ein nur vermeintlich schützenswertes Ortsbild durch die Planung eines sog. Freiraumes von der privilegierten Bebauung des Klägers freizuhalten, um möglicherweise letztendlich zu Lasten von Naturschutzbelangen eine Bebauung auf dem Standort Nr. 1 durchzusetzen. 85 Zwar beschränkt sich die Begründung zur Veränderungssperre nicht darin, nur den beschriebenen Verhinderungsaspekt zu beschreiben, sondern auch positive Planungsziele anzugeben. Diese erwecken allerdings den Eindruck der Zufälligkeit und der inneren Widersprüchlichkeit. Danach soll u.a. Ziel des Bebauungsplanes die Bereitstellung von Kompensationsflächen insbesondere für die Erweiterung des Gewerbegebietes xxx sein. Dabei sollen die Ortsränder der Ortsteile xxx und xxx festgeschrieben werden. Insoweit läßt bereits der Bebauungsplanentwurf derartige Mängel und Widersprüchlichkeiten erkennen, die zur Unvereinbarkeit dieser beiden Ziele führen. Der Bebauungsplanentwurf überplant eine komplette Straßenzeile östlich der xxx und eine Streubebauung südlich der xxxStraße. Was eine derartig umfangreich und legal errichtete Bebauung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der der sog. "Freiraumplanung " oder der Schaffung von Kompensationsflächen dienen soll, zu suchen hat, bleibt unerfindlich. Eine Gestaltung des Siedlungsrandes hätte lediglich die Überplanung eines kleinen Teiles des Außenbereichs erfordert. Zudem stellt die Streubebauung an der xxxStraße keinen Siedlungsrand dar. 86 Eine positive Planungskonzeption kann auch nicht der Sicherung einer vagen Errichtung bzw. Erweiterung einer xxxschule dienen, die außerhalb des Planbereiches und im ausreichenden Immissionssicherheitsabstand von dem Vorhaben des Klägers liegt. 87 Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb das Vorhaben des Klägers, das genau mitten zwischen den als schützenswert ausgegebenen Ortsteilen liegt, in der Lage sein soll auf Entfernungen von mehreren 100 m das jeweilige Ortsbild zu stören. 88 Die Planung einer Freifläche ist wegen des Vorhandenseins der landwirtschaftlich genutzten Freiflächen zudem - in Ermangelung eines konkreten positiven Planungskonzeptes - völlig überflüssig. Die Planung dient demzufolge nicht der städtebaulichen Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, sondern der Verhinderung des Vorhabens des Klägers zugunsten der Bewohner der genannten Ortsteile, die sich durch den Stall - obwohl dieser einen ausreichenden Immissionsabstand hält - gestört fühlen. Den in sich widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Planungszielen ist insbesondere auch nicht zu entnehmen, weshalb die landwirtschaftliche Freifläche durch eine wie auch immer geartete Freifläche ersetzt werden soll. 89 Sind somit keine Gründe der städtebaulichen Ordnung erkennbar, das Baugeschehen auf der großen Freifläche zwischen den Ortschaften zu Lasten des Klägers - für eine bestimmte Zeit - gleichermaßen einzufrieren, so erweist sich diese Maßnahme gegenüber dem Kläger als nicht erforderlich und damit als eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung. Als privilegierter Landwirt hat er ein Recht, auf seinem Grund und Boden die beantragten Stallungen zu errichten. Auch jede zeitliche Verzögerung ist unter grundrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigungsbedürftig. Derartige Gründe vermochte der Senat weder in der sogenannten Freiraumplanung der Stadt xxx noch in der Veränderungssperre zu erkennen. 90 Ist somit die Veränderungssperre nichtig und liegen auch nicht die Voraussetzungen für ihren Erlaß vor, so ist der Bescheid des Beklagten vom 22. November 1995 aufzuheben. 91 Das Verwaltungsgericht hat demnach das Vorhaben des Klägers zu Recht als planungsrechtlich zulässig angesehen. Der Kläger hat somit Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit Güllehochbehälter auf dem fraglichen Grundstück - Standort Nr. 7. Sein Vorhaben entspricht der Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und widerspricht nicht öffentlichen Belangen. Insoweit weist der Senat die Berufung des Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück und sieht von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe gem. § 130b VwGO ab. 92 Der Senat hat jedoch Veranlassung gesehen, den Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung neu zu fassen. Er hat sich hierzu durch den eingeschränkten Klageantrag des Klägers veranlaßt gesehen und durch die Tatsache, daß die Erteilung einer Baugenehmigung unter dem Vorbehalt der bauordnungsrechtlichen Prüfung nicht mit deren Regelungsgehalt vereinbar ist. Zum Wesen der Baugenehmigung gemäß § 70 BauO NW 1984/§ 75 BauO NW 1995 gehört gerade die Baufreigabe. Der Ausspruch war demzufolge auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zu beschränken. 93 Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. 94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 95 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. 96