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Beschluss

10 B 2315/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1122.10B2315.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Mai 2006 zur Errichtung einer Kellertreppen- und Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 4, Flurstück 803 nebst Befreiungsbescheid vom 16. Mai 2006 mit Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts unvereinbar ist, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der Beschwerde allein in Zweifel gezogen wird, das Vorhaben verletzte nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht, ist nicht zu beanstanden. Der Nachbar hat - wie jeder andere Bürger - nur dann einen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt, wenn eine Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163. Der Bebauungsplan Nr. G 108 "Stadtmitte-West" der Stadt H. vom 23. August 1984 in der Fassung der vereinfachten Änderung vom 17. März 1994 setzt eine rückwärtige Baugrenze fest, die mit dem von dem Beigeladenen beabsichtigten Vorhaben überschritten wird. Der Senat kann offen lassen, ob - wie das Verwaltungsgericht aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 8. August 2006 ausführt - die Befreiung vom 16. Mai 2006 auch das Überschreiten der hinteren Baugrenze umfasst. Sollte eine Befreiung hinsichtlich der hinteren Baugrenze nicht erfolgt sein, wäre die Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, da sie mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar ist. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften wäre damit jedoch nicht verbunden. Das Rücksichtnahmegebot, dass nach Maßgabe des dann entsprechend anzuwendenden § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, BRS 66 Nr. 183, ist nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Festsetzung der Baugrenzen im Plangebiet keine nachbarschützende Funktion zukommt. Es legt zutreffend dar, dass die Frage, ob eine Festsetzung in einem Bebauungsplan auch nachbarschützend ist, in jedem Einzelfall durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln ist, es sei denn, es handelt sich um eine Festsetzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass ausweislich der Aufstellungsvorgänge des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. G 108 und seiner vereinfachten Änderung die Festsetzung der Baugrenzen allein zur städtebaulichen Ordnung des Plangebiets getroffen worden ist. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift nochmals angeführte Anordnung der Hausgruppen kann allein nicht die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung der Baugrenzen rechtfertigen. Ist demnach von einer rein städtebaulichen Funktion der festgesetzten Bebauungsgrenzen auszugehen, so besteht Nachbarschutz für die Antragstellerin gegenüber der den Beigeladenen erteilten Befreiung nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Die genehmigte Kellertreppen- und Terrassenüberdachung verletzt das Rücksichtnahmegebot jedoch nicht. Auszugehen ist davon, dass ein Vorhaben, das - wie die hier genehmigte Kellertreppen- und Terrassenüberdachung - den Abstandflächenvorschriften entspricht, regelmäßig bereits aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ausreichenden Sozialabstands nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. Das schließt allerdings nicht aus, wie auch die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung deutlich macht, dass aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls ein Rücksichtnahmeverstoß vorliegen kann. Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Fall indessen offenkundig nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen nicht die Qualität unzumutbarer Beeinträchtigungen erreichen. So ist nicht zu erkennen, dass dem ca. 15 m breiten Grundstück der Antragstellerin durch die geplante Überdachung der Terrasse das Sonnenlicht insgesamt genommen wird. Lediglich im nördlichen Bereich kann es zu der von dem Verwaltungsgericht angeführten Verschattung durch das geplante 5,60 m tiefe Dach kommen. Von einer - wie die Antragstellerin meint - Hochsitzsituation kann nach den vorliegenden Höhenangaben nicht die Rede sein. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde zudem lediglich die Überdachung der Kellertreppe und der Terrasse genehmigt. Eine Anschüttung der Terrasse ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Weitergehende Einsichtmöglichkeiten werden mit dieser Genehmigung daher nicht geschaffen. Schließlich ist von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden, dass das geplante Vorhaben der Beigeladenen zu einer Verschlechterung der Entwässerungssituation und einer damit verbundenen Versumpfung ihres Grundstücks führt. Die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Fehler der Befreiungsentscheidung des Antragsgegners vom 16. Mai 2006, wie der Verstoß gegen die Grundzüge der Planung, Ermessensnichtgebrauch, sind für dieses Verfahren ohne Belang. Drittschutz des Nachbarn besteht nur bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.