Urteil
9 K 1829/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0422.9K1829.08.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W. I. 00 (Flurstück 000, Flur 0, Gemarkung I1. ) und der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks W. I2. 00 (Flurstück 000) in N. . Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen sind jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebaut; die beiden Haushälften sind an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Giebelwänden deckungsgleich aneinander gebaut. Die Baugenehmigungen zur Errichtung der beiden Haushälften sind am 30. März 1951 erteilt worden, wobei die Bauvorhaben jeweils als Einfamilienwohnhaus bezeichnet worden sind. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen auf der westlichen Seite der Straße W. I2. , die im wesentlichen von Norden nach Süden verläuft. Die sich im Süden an das Grundstück des Beigeladenen anschließenden Grundstücke W. I. 00-00 sowie die auf der östlichen Straßenseite gegenüber liegenden Grundstücke W. I2. 00‑00 sind ebenfalls in offener Bauweise mit Doppelhäusern bebaut. Diese Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Mit Bescheiden vom 7. Juli 1967 und 11. August 1967 erteilte die Beklagte dem damaligen Eigentümer des Grundstücks W. I. 00 die Genehmigung, an die Doppelhaushälfte nach Süden bis auf die Grenze zum Grundstück W. I. 00 und nach Westen in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein eine Pkw-Garage und einen Wohnraum anzubauen. Ausweislich der Bauvorlagen weist die nördliche Außenwand des Anbaues eine Länge von 3,46 m und von der Grenze zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 3,45 m auf. Der eingeschossige mit einem Flachdach versehene Anbau wurde entsprechend der Baugenehmigung errichtet. Auf einen entsprechenden Bauantrag des Beigeladenen erteilte die Beklagte diesem mit Bescheid vom 12. April 2007 die Genehmigung, die an das Wohnhaus W. I. 00 angebaute Garage in östlicher Richtung bis zur Straßenfront des Hauses zu erweitern sowie den angebauten Wohnraum um ein Vollgeschoss mit Satteldach aufzustocken und angrenzend an das Obergeschoss des Anbaues aus dem Dach des Hauses eine Dachgaube herauszubauen. Nach den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen hat die nördliche (zum Grundstück des Klägers hin gelegene) Außenwand des Anbaues eine Länge von 3,46 m und eine Höhe von der Geländeoberfläche bis zur Dachtraufe von 6,50 m; der Abstand zwischen dieser Wand und der nördlichen Grundstücksgrenze beträgt 3,20 m. Die Baugenehmigung vom 12. April 2007 wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben. Ausweislich der Baubeginnanzeige wurde mit der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens am 25. April 2007 begonnen. Mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2007 legte der Kläger gegen die „für das Grundstück W. I. 00 erteilte Baugenehmigung“ Widerspruch ein, soweit diese „die Erhöhung des Anbaues um ein zweites Geschoss nebst Dachaufbau umfasst’“. Zur Begründung machte er geltend, die gemäß § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vorgegebenen Abstandflächen würden nicht eingehalten. Ferner führe die Erhöhung des Anbaues zu einer deutlichen Verschattung seines Grundstücks und damit zu einer erheblichen Reduzierung des Lichteinfalls im Bereich der Küche. Der Anbau befinde sich in süd-südwestlicher Lage zu seinem Grundstück. Auf Grund der Bauhöhe des Anbaues komme es ab der Mittagszeit bis in die frühen Abendstunden zu einer vollständigen Verschattung von Terrasse und Küche. Nachdem der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht genommen hatte, trug er mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007 weiter vor: Nach seiner Rechtsauffassung könne das Schmalseitenprivileg im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Ausgehend von einer Gebäudehöhe von 6,50 m und einer 0,8-fachen Abstandfläche ergebe sich ein einzuhaltender Abstand von 5,20 m. Der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Hauswand betrage jedoch lediglich ca. 3,20 m. Außerdem rüge er einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Anbau erreiche unter Einbeziehung des Daches eine Gesamthöhe von 7,82 m auf einer Tiefe von 3,46 m und wirke erdrückend. Der Anbau verschatte seine Terrasse von der Mittagszeit bis in die späten Nachmittagsstunden vollständig. Unmittelbar an die Terrasse angrenzend befänden sich Wohnräumlichkeiten, die durch die Erhöhung des Anbaues nunmehr ganztägig verschattet würden. Die Beklagte legte den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 29. Juni 2007 der Bezirksregierung Düsseldorf zur Entscheidung vor. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2007 an die Bescheidung des Widerspruchs erinnert hatte, teilte die Bezirksregierung Düsseldorf ihm mit Schreiben vom 7. Januar 2008 mit, dass der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zulässig sei. Dieser Rechtsauffassung trat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2008 entgegen. Er machte geltend, der Widerspruch sei zulässig, da die angefochtene Baugenehmigung vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau am 15. April 2007 erlassen worden sei. Daraufhin teilte die C. E. ihm mit Schreiben vom 17. Januar 2008 mit, sie bleibe bei ihrer Ansicht, dass der Widerspruch unzulässig sei; denn die Baugenehmigung sei ihm (dem Kläger) nicht bekannt gegeben worden. Der Kläger hat am 5. März 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor: Die Verschattung seiner Wohnräumlichkeiten, hier insbesondere der Küche, führe zu einer nicht mehr zu tolerierenden Minderung des Tageslichteinfalls. Lediglich in den Sommermonaten könne direktes Sonnenlicht in den späten Nachmittagsstunden in die angrenzenden Räume gelangen. Überschlägig gerechnet habe die Baumaßnahme zu einer Verschattung von mehr als 85 % geführt. In der Zeit vom Frühherbst bis zum Frühsommer sei die Verschattung nahezu komplett. Lediglich im Hochsommer gelange in den späten Nachmittagsstunden Sonnenlicht in seine Wohnung. Ein gesundes Wohnen sei damit nicht möglich. Darüber hinaus führe der Anbau zu einer erheblichen Wertminderung seines Grundstücks. Die Terrasse sei im wesentlichen nicht mehr nutzbar. Auch die Verschattung der angrenzenden Räume, insbesondere der Küche, führe zu einem negativen Wohnklima, das sich auch in der Bewertung von Grundstück und Haus niederschlage. Ein derartiger zweigeschossiger Anbau nebst Dachstuhl finde sich in der Umgebungsbebauung, insbesondere auf den Grundstücken W. I. 00 und 00, nicht. Dort seien lediglich eingeschossige Anbauten vorhanden. Auf dem Grundstück mit der Hausnummer 00 sei der Anbau mit einem leicht abgeschrägten Dach (geschätzt 20 Grad) versehen. Der Anbau auf dem Grundstück mit der Hausnummer 00 verfüge über ein Dach mit einer Dachschräge von ca. 45 Grad. Außerdem seien die Anbauten auf den Grundstücken Nr. 00 und 00 aneinander, d.h. ohne Abstandflächen, gebaut, so dass sich potentielle Auswirkungen jeweils auf das Nachbargrundstück gegenseitig aufhöben. Die neben dem Anbau aus dem Dach herausgebaute Gaube, die den Anbau noch massiver erscheinen lasse, finde in der Umgebungsbebauung ebenfalls keine Entsprechung. Der Anbau auf dem Grundstück W. I. 00 sei mit dem Anbau des Beigeladenen bereits deshalb nicht zu vergleichen, da es sich hier lediglich um einen eingeschossigen Anbau handele und auf Grund der Lage und Größe eine Verschattung der Nachbargrundstücke ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der zweigeschossigen Anbauten auf den Grundstücken W. I. 00 und 00 sei eine Vergleichbarkeit ebenfalls nicht gegeben. Beide Anbauten seien im Einvernehmen der Bauherrn unmittelbar angrenzend zueinander und ohne Einhaltung von Abstandflächen errichtet worden, so dass negative Auswirkungen auf das jeweilige Nachbargrundstück ausgeschlossen seien. Negative Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke W. I. 00 und 00 seien auf Grund der Lage und Ausrichtung der Anbauten, aber auch auf Grund der auf diesen Grundstücken eingehaltenen Abstände ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 12. April 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Das streitgegenständliche Vorhaben beurteile sich planungsrechtlich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da ein Bebauungsplan für diesen Bereich nicht bestehe. Der Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 00 füge sich hinsichtlich Art und Maß der Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung ein. Anbauten fänden sich ebenfalls auf den Grundstücken Nr. 00 und 00. Die Abstandflächen seien zum klägerischen Grundstück eingehalten. Das ergebe sich aus der in den Bauvorlagen enthaltenen Abstandflächenberechnung. Hier komme § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zur Anwendung. Die Mindesttiefe von 3 m werde deutlich eingehalten. Seien die Abstandvorschriften eingehalten und füge sich das Vorhaben im Sinne von § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein, sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Allein die Behauptung des Klägers, dass eine erhebliche Wertminderung seines Grundstücks eingetreten sei, oder die Berufung auf Art. 14 des Grundgesetzes könnten seiner Nachbarklage gegen die Baugenehmigung nicht zum Erfolg verhelfen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht würden die Abstandvorschriften eingehalten. Aus der Berechnung der Abstandflächen sei erkennbar, dass das sog. Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch genommen worden sei und bei der gegebenen Sachlage auch in Anspruch genommen werden könne. Seien die Abstandvorschriften eingehalten, so bestehe keine Veranlassung, die Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnamegebots anzunehmen, denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten die landesrechtlichen Abstandvorschriften das bauplanungsrechtlich verankerte Rücksichtnamegebot. Im übrigen sei eine Verletzung dieses Gebotes im konkreten Fall auch nicht festzustellen. Das Vorhaben füge sich nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Grundstücke W. I. 00 und wiesen ebenfalls zweigeschossige Anbauten auf. Das Grundstück Nr. 00 verfüge über einen gartenseitigen Anbau nebst Dach. Alle anderen Häuser verfügten ebenfalls über einen Anbau. Bereits der objektiv-rechtliche Charakter des Rücksichtnahmegebotes sei damit schon nicht verletzt. Hinzu kommen müsste in subjektiv-rechtlicher Hinsicht allerdings noch, dass das angefochtene Vorhaben eine massiv erdrückende Wirkung auf den Kläger habe oder dass er jedenfalls durch das Vorhaben mehr oder weniger eingemauert werde. Beides sei nicht der Fall, so dass der klägerische Anspruch auch unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen sei. Soweit dem Kläger durch das angefochtene Vorhaben Sonne genommen werde, geschehe dies nicht in einem Bereich, der von ihm tatsächlich genutzt werde. Außerdem werde die Besonnung seines Grundstücks allenfalls täglich um maximal dreißig Minuten reduziert. Es entstehe kein Bereich, der anders als vor dem Vorhaben nun nicht mehr besonnt werde. Der Einzelrichter hat am 5. Dezember 2008 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. und 23. Dezember 2008 sowie vom 14. Januar 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der C. E. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Auf Grund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses entscheidet das Gericht über die vorliegende Klage gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Umstand, dass über den Widerspruch des Klägers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. April 2007 nicht entschieden worden ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Insoweit kann offen bleiben, ob hier vor Erhebung der Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden musste oder ob dieses nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 2 Nr. 3 Satz 1 Nr. 6 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV NRW S. 133) entbehrlich war. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt, dass es bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht bedarf. Dies gilt nach § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I allerdings nicht für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind. Es kommt also darauf an, ob die Baugenehmigung vom 12. April 2007, gegen die der Kläger sich wendet, vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden ist. Maßgeblich ist insoweit die Bekanntgabe an den Bauherrn, weil nur dieser Adressat der Baugenehmigung ist. Ist diesem die Baugenehmigung vor dem 15. April 2007 bekannt gegeben worden, so unterliegt sie auch dann der Nachprüfung in einem Vorverfahren, wenn sie Dritten zur Wahrung möglicher Nachbarrechte (erst) zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht wurde, und diese sich gegen die Baugenehmigung wenden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom25. August 2008 – 7 E 975/08 –, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2008, S. 470. Ob dem Beigeladenen die Baugenehmigung vom 12. April 2007 vor dem 15. April 2007 bekannt gegeben worden ist, lässt sich den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht entnehmen, weil diese keinen Nachweis der Übergabe oder Zustellung der Baugenehmigung an den Beigeladenen und noch nicht einmal einen Absendevermerk enthalten. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die Baugenehmigung dem Beigeladenen vor oder nach dem 15. April 2007 bekannt gegeben worden ist, weil die Klage in jedem Fall zulässig ist. Ist ihm die Baugenehmigung vor dem 15. April 2007 bekannt gegeben worden, so bedurfte es der Durchführung eines Vorverfahrens und der vom Kläger erhobene Widerspruch ist statthaft. Da die C. E. über diesen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, ist die Klage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Wenn die Baugenehmigung dem Beigeladenen am 15. April 2007 oder an einem der darauffolgenden Tage bekannt gegeben worden ist, war die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich. Auch in diesem Fall ist die Klage zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt hier nicht, weil die Baugenehmigung vom 12. April 2007 dem Kläger nicht bekannt gegeben worden ist. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 12. April 2007 zum Umbau und zur Erweiterung des Einfamilienhauses W. I2. 00 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt zunächst in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Insbesondere verstößt die Aufstockung des im Südwesten an die Doppelhaushälfte angebauten Wohnraumes um ein Vollgeschoss mit Satteldach im Verhältnis zum Grundstück des Klägers nicht gegen die Vorschriften des § 6 BauO NRW betreffend Abstandflächen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen (vgl. § 6 Abs. 2 BauO NRW). Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand; das sich ergebende Maß ist H (§ 6 Abs. 4 Satz 1, 2 und 7 BauO NRW). § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m genügt. Nach diesen Vorschriften ist vor der nördlichen – zum Grundstück des Klägers hin gelegenen – Außenwand des Anbaus an das Haus des Beigeladenen eine Abstandfläche mit einer Tiefe von 3 m freizuhalten. Denn die Höhe der nördlichen Außenwand von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut beträgt ausweislich der zur Baugenehmigung vom 12. April 2007 gehörenden Bauvorlagen (Schnitt A-A, Gartenansicht und Abstandflächenberechnung) 6,50 m. Die Höhe des auf das Obergeschoss des Anbaus aufgesetzten Satteldaches wird zur Wandhöhe nicht hinzugerechnet, weil das Dach eine Neigung von lediglich 44° hat (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW). Da die nördliche Außenwand des Anbaus eine Länge von nicht mehr als 16 m, nämlich nur 3,46 m, hat, kommt gegenüber der Grenze zum Grundstück des Klägers die Bestimmung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zur Anwendung, so dass die Tiefe der Abstandfläche 3 m beträgt. Diese Abstandfläche liegt auf dem Grundstück des Beigeladenen; denn die nördliche Außenwand des Anbaus hat von der nördlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 3,20 m. Die Baugenehmigung vom 12. April 2007 verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da das Baugrundstück (Flurstück 000) – ebenso wie das Grundstück des Klägers und die benachbarten Grundstücke an der Straße W. I2. – nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Eine auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB erteilte Baugenehmigung ist nur dann nachbarrechtswidrig, wenn das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, mit seiner Klage nur dann durchdringen kann, wenn die angefochtene Baugenehmigung in individualisierbarer und zugleich qualifizierter Weise gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss für den Fall der Rahmenüberschreitung objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, Baurechtssammlung (BRS), Band 59 Nr. 177, mit weiteren Nachweisen. Legt man diese Kriterien zugrunde, so verstößt die Baugenehmigung vom 12. April 2007 nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen dieses Gebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168 m.w.N.. Die Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW schließt eine Prüfung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme weder grundsätzlich noch regelmäßig aus. Die Annahme eines Lex-Specialis-Verhältnisses zwischen den Regelungen des § 6 BauO NRW und dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme verbietet sich schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Rechtsgebieten mit unterschiedlicher Zweckrichtung und unterschiedlicher Gesetzgebungskompetenz. Die landesrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NRW gehört zum Bauordnungsrecht, während § 34 BauGB eine Regelung des bundesrechtlichen Bodenrechts ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 9 ff., m.w.N.. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass beide Rechtsvorschriften selbständig zu prüfen sind und das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102 m.w.N.. In der genannten Entscheidung hat es allerdings auch ausgeführt, dass das Gebot der Rücksichtnahme zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat bisher – entsprechend dieser Rechtsprechung – angenommen, dass ein Bauvorhaben im Falle der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen in Bezug auf Einbußen an Besonnung, Belichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden zumindest in tatsächlicher Hinsicht das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2005 – 7 A 806/04 – und vom 22. November 2006– 10 B 2315/06 –. In seinem bereits zitierten Beschluss vom 9. Februar 2009 hat das Oberverwaltungsgericht jedoch ausgeführt, dass diese Rechtsprechung nach der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) und nach dessen Inkrafttreten am 28. Dezember 2006 der Modifizierung bedarf. Denn der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat mit der Novelle das bisher geltende Abstandflächensystem zugunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke und überwiegend zu Lasten des Nachbarn geändert. Dabei folgt eine entscheidende Verkürzung der Abstandflächen aus dem Wegfall des sogenannten Schmalseitenprivilegs. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 – 10 B 2456/06 –, BRS 71 Nr. 177. Nach der neuen Rechtslage ist die Einhaltung der Abstandflächen nicht alleiniges Kriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots. Der bisherige Automatismus erweist sich dort als sachwidrig, wo es zu einer nachhaltigen Verkürzung der Abstandflächen durch die Novelle gekommen ist. In solchen Fällen ist eine eigenständige Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angezeigt. Im übrigen kann die Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme aussagekräftig sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 17 ff. (23). Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben des Beigeladenen (Aufstockung des Anbaus um ein zweites Geschoss zuzüglich Satteldach) dem Kläger gegenüber rücksichtslos ist. Maßgebend für die Beurteilung ist zunächst, dass die Häuser des Klägers und des Beigeladenen zusammen ein Doppelhaus bilden. Auch wenn die Häuser in den Bauscheinen vom 30. März 1951 nicht ausdrücklich als Doppelhaushälften, sondern als Einfamilienwohnhäuser genehmigt worden sind, handelte es sich ursprünglich um an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Giebelwänden deckungsgleich aneinander gebaute Haushälften, die einander spiegelbildlich entsprachen. Dieser aus den Bauvorlagen eindeutig hervorgehende Doppelhauscharakter ist durch den im Jahr 1952 erfolgten Anbau einer Garage an die Haushälfte des Klägers ebenso wenig aufgehoben worden wie durch den in den Jahren 1967/1968 erfolgten Anbau einer Garage und eines Wohnraumes an die Haushälfte, die nunmehr dem Beigeladenen gehört. Denn diese Anbauten waren jeweils von untergeordneter Bedeutung und sind nicht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze erfolgt. Auch die hier streitige Aufstockung des an die Haushälfte des Beigeladenen angebauten Wohnraumes ist mit dem Charakter eines Doppelhauses vereinbar. Mit derartigen baulichen Erweiterungen muss der die andere Haushälfte bewohnende Nachbar jederzeit rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BRS 63 Nr. 185; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2004 – 7 B 1244/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 7 B 1769/04 –, beide juris, müssen Gebäude, um ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO zu bilden, in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ein Gebäude, das den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt, überschreitet danach den zulässigen Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Die Errichtung eines zweiten Geschosses mit aufgesetztem Satteldach auf dem an die Haushälfte des Beigeladenen angebauten Wohnraum überschreitet diesen Rahmen schon deshalb nicht, weil es sich dabei nicht um einen Grenzanbau handelt, sondern der Anbau – wie oben dargelegt – den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhält. Im übrigen weist der zweigeschossige Anbau sowohl nach seiner Grundfläche als auch nach dem umbauten Raum eine Größenordnung von maximal 30 % der ursprünglichen Doppelhaushälfte auf und ordnet sich dieser insoweit unter. Auch nach dem Eindruck, den das Gericht im Ortstermin gewonnen hat, ändert das streitige Vorhaben nichts daran, dass die Häuser des Klägers und des Beigeladenen eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Aufstockung des Anbaus die Besonnung und Belichtung der auf der Westseite des Hauses des Klägers gelegenen Terrasse und der angrenzenden, mit Fenstern bzw. Türen zur Terrasse hin versehenen Wohnräume im Erdgeschoss beeinträchtigt wird. Da sich der Anbau im Süden der Terrasse befindet, ist davon auszugehen, dass die Terrasse durch die Aufstockung des Anbaus von der Mittagszeit bis in den Nachmittag hinein verschattet wird, wobei die Verschattung im Frühjahr und Herbst länger andauern wird als im Hochsommer, wenn die Sonne wegen des höheren Standes schon am frühen Nachmittag, wenn sie im Südwesten steht, die Terrasse bescheinen wird. Diese Verschattung der Terrasse ist dem Kläger jedoch zumutbar. Zum einen sind sein Haus und Grundstück lagebedingt vorbelastet; sie liegen nördlich des Grundstücks des Beigeladenen, so dass sich nahezu jede Baumaßnahme des Beigeladenen im rückwärtigen Grundstücksbereich zwangsläufig auf die Belichtung der Terrasse des Klägers und der daran angrenzenden Wohnräume auswirkt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers nicht etwa hinter der Terrasse endet, sondern sich von der westlichen Außenwand des Hauses etwa 30 m nach Westen erstreckt; dieser Bereich ist – wie im Ortstermin festgestellt – als Garten mit einer Rasenfläche, Bäumen und Sträuchern angelegt. Da der Anbau des Beigeladenen lediglich eine Tiefe von 3,46 m aufweist, kann der Kläger durch eine Verlängerung seiner Terrasse in westlicher Richtung ohne weiteres eine zum Aufenthalt im Freien geeignete Fläche schaffen, die ab Mittag ohne Einschränkung durch den Anbau des Beigeladenen besonnt wird. Die Besonnung und Belichtung der Wohnräume im Erdgeschoss des klägerischen Hauses, die Fenster bzw. Türen zur Terrasse hin haben, wird durch die Aufstockung des Anbaus nicht so stark beeinträchtigt wie die Besonnung der Terrasse. Denn die Fenster bzw. Türen befinden sich in der westlichen Außenwand des Hauses, so dass die Sonne nur dann direkt durch die Fenster in die Räume scheinen kann, wenn sie im Westen steht. Insoweit hindert der südwestlich zum Haus des Klägers gelegene Anbau die Sonneneinstrahlung in die Wohnräume nicht oder nur unwesentlich. Zwar wird sich die Verschattung der Terrasse mittelbar auch nachteilig auf die Belichtungsverhältnisse in den fraglichen Wohnräumen auswirken, wobei aber – auch wegen der geringen Tiefe des Anbaus und seines Abstandes von der Grenze – von einer extremen Verdunkelung nicht die Rede sein kann. Eine solche – eher geringfügige – Beeinträchtigung muss vom Kläger hingenommen werden, weil der Beigeladene mit der Aufstockung des Anbaus ein verständliches und schutzwürdiges Interesse, nämlich die Ausweitung der vergleichsweise kleinen Wohnfläche, verfolgt und dabei seinerseits auf die Interessen des Klägers Rücksicht nimmt, indem er lediglich auf den vorhandenen (kleinen) Anbau ein weiteres Geschoss aufsetzt, obwohl möglicherweise eine darüber hinausgehende Erweiterung der Doppelhaushälfte zulässig gewesen wäre. Außerdem muss in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30. Entgegen der Auffassung des Klägers geht von dem Anbau auch keine „erdrückende Wirkung“ auf sein Grundstück aus. Eine erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris, Rn. 8 ff., und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25. Eine solche Wirkung entfaltet der Anbau des Beigeladenen angesichts seiner Lage und Größe nicht. Mit seiner Breite von etwa 4,50 m erreicht er zwar fast zwei Drittel der Breite der Doppelhaushälfte (6,86 m), seine Tiefe (3,46 m) beträgt aber nur zwei Fünftel der Haustiefe (8,54 m); die Firsthöhe des Anbaus liegt etwa 1 m unterhalb der Firsthöhe des Hauses. Seinen Proportionen und dem äußeren Erscheinungsbild nach handelt es sich um einen der Doppelhaushälfte untergeordneten Anbau, der zwar deutlich in Erscheinung tritt, aber das Grundstück des Beigeladenen nicht beherrscht, geschweige denn das Grundstück des Klägers. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Klägers scheidet schon wegen des Abstandes von 3,20 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Tiefe der Grundstücke aus; an die Doppelhaushälften schließt sich nach Westen hin eine etwa 30 m tiefe Freifläche an. Aus diesen Gründen entsteht nicht ansatzweise der Eindruck des Eingemauertseins, wenn man auf der Terrasse des Klägers steht oder sitzt. Davon hat sich das Gericht im Ortstermin überzeugt. Soweit der Kläger behauptet, durch die Aufstockung des Anbaus sei der Wert seines Grundstücks signifikant gesunken, vermag dies ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, a.a.O., und vom 24. April 1992– 4 B 60.92 –, juris. Gerade hieran fehlt es aber. Nach den obigen Ausführungen muss der Kläger aus Rechtsgründen die mit der Aufstockung des Anbaus verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen, weil diese nicht unzumutbar sind. Damit verbietet sich die Annahme einer Rücksichtslosigkeit allein wegen der Behauptung eines Wertverlustes. Verstößt das Bauvorhaben des Beigeladenen danach nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, so spielt es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob andere Doppelhäuser an der Straße W. I2. (insbesondere das Haus Nr. 00 und 00) vergleichbare zweigeschossige Anbauten aufweisen. Bei einer Nachbarklage gegen ein auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB genehmigtes Vorhaben kommt es gerade nicht darauf an, ob sich das strittige Objekt in jeder Hinsicht innerhalb des durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmens hält. Es liegt vielmehr in der Struktur der planungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen des § 34 BauGB, dass sich neue Objekte hinsichtlich der planungsrechtlich relevanten Merkmale an der vorhandenen Bebauung ausrichten und im Ergebnis zu einer Gesamt-Kubatur führen können, die in der Umgebung in dieser Form bislang noch nicht vorhanden ist. Auch die absolute Höhe sowie die Geschossigkeit des Vorhabens, mithin seine "Massivität", sind als solche im Regelfall allein keine Kriterien, mit denen ein Rücksichtnahmeverstoß ohne Bewertung der konkreten örtlichen Gegebenheiten begründet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris, Rn. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil der Klageabweisungsantrag des Beigeladenen erfolgreich war und er durch die Stellung dieses Antrags ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst fünffach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes erfolgt und orientiert sich an der Empfehlung in Nummer 7 Buchstabe a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW (Baurecht 2003, S. 1883), wonach bei Nachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Rahmen von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro vorgesehen ist. In Anbetracht der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch das Vorhaben des Beigeladenen erscheint ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde muss durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst fünffach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.