Beschluss
6 B 2091/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.6B2091.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten hat die Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten hat die Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von der Universität Q. , Fakultät für Kulturwissenschaften, ausgeschriebene Universitätsprofessur für Musikwissenschaft/ -pädagogik (Besoldungsgruppe W 2 BBesO) nicht mit einem der auf der derzeitigen Berufungsliste aufgeführten Mitbewerber zu besetzen, be- vor nicht der Antragsgegner über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; nach der in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Überprüfung sei die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen. Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsgrund nur insoweit glaubhaft gemacht, als es ihr darum geht, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit der Beigeladenen zu verhindern. Der Fakultätsrat der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Q. hat in seiner Sitzung vom 29. März 2006 für die zu besetzende Professur eine Berufungsliste beschlossen, auf der sich - in dieser Reihenfolge - die Beigeladene, Frau Dr. S. und Herr Dr. H. befinden. Rektorrat und Senat der Hochschule haben sich ausweislich der Entwürfe für die Sitzungsniederschriften vom 26. April und 17. Mai 2006 ausgeschlossen. Derzeit spricht alles dafür, dass ein Ruf nur an die erstplatzierte Beigeladene in Frage kommt. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Auswahlentscheidung auch zu Gunsten der zweit- oder drittplatzierten Bewerber ausfallen könnte. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch aus heutiger Sicht unwahrscheinlich. Der Antragstellerin ist in einem solchen Fall möglich und zumutbar, erneut einen - auf die dann gegebene Sachlage zugeschnittenen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Im vorliegenden Verfahren muss das Konkurrentenverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Zweit- bzw. dem Drittplatzierten außer Betracht bleiben. Einen dem (beschränkten) Anordnungsgrund entsprechenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auch das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die Beigeladene der Antragstellerin rechtlich fehlerhaft vorgezogen worden ist. Bei der Entscheidung über eine Stellenbesetzung ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung glaubhaft gemacht ist und eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgehen könnte. Grundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 111, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -. Die Antragstellerin hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass in dem bisherigen Berufungsverfahren Verfahrensfehler gemacht worden sind, die potentiell kausal für die Auswahl der Beigeladenen waren. Sie trägt hierzu lediglich vor, es werde bezweifelt und mit Nichtwissen bestritten, "dass allen Kandidaten beim Vorstellungsgespräch die gleichen Fragen gestellt wurden und diese Veranstaltungen im gleichen Rahmen durchgeführt worden sind". Die Antragstellerin verkennt, dass ein bloßes Bezweifeln und Bestreiten mit Nichtwissen nicht den Anforderungen entspricht, die an eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen sind. Die Antragstellerin hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahl der Beigeladenen für die zu besetzende Stelle in der Sache fehlerhaft gewesen ist. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene keine "zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen" im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Hochschulgesetzes NRW (HG) aufweisen kann. Die Beigeladene ist zwar - anders als die Antragstellerin - nicht habilitiert. Die Habilitation stellt jedoch nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG nur eine von mehreren Möglichkeiten dar, die geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nachzuweisen. In § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG sind weitere Möglichkeiten aufgeführt. Der Gesetzgeber gibt keiner dieser Möglichkeiten den Vorrang. Bewertet werden die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG "ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren". Die Hochschule hat einen entsprechenden Spielraum, der verwaltungsgerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe und den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Hochschule hat die Anforderungen an die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen der Bewerber in der Stellenausschreibung konkretisiert. Danach werden als Beleg zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen eine Habilitation oder habilitationsadäquate Leistungen gefordert, wobei letztere durch fachspezifische Forschungs- und Publikationstätigkeit und/oder durch mehrjährige Berufserfahrung in der musikbezogenen Aus- und Weiterbildung bzw. in Bereichen der Musik- und Medienproduktion nachgewiesen werden. Ein Vorrang der Habilitation vor habilitationsadäquaten Leistungen ergibt sich dabei auch aus der Stellenausschreibung nicht. Dass der Anforderungskatalog der Berufungskommission gemessen an den Vorgaben des § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG rechtsfehlerhaft ist, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Berufungskommission ist anhand des Anforderungskatalogs zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladene habilitationsadäquate Leistungen aufzuweisen hat. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Bewertung rechtsfehlerhaft gewesen ist. Der Vortrag, die Berufungskommission habe nicht deutlich gemacht, auf welche Einzelleistungen der Beigeladenen sie sich bei ihrer Bewertung gestützt habe, geht fehl. Entsprechend den Vorgaben der Stellenausschreibung hat die Berufungskommission bei ihrer Bewertung, ob die Bewerber habilitationsadäquate wissenschaftliche Leistungen vorweisen können, nicht auf bestimmte Einzelleistungen abgestellt, sondern auf das bisherige Wirken der Bewerber in seiner Gesamtheit. In Bezug auf die Beigeladene hat die Berufungskommission in ihrem Abschlussbericht vom 16. März 2006 ausführlich deren Forschungs- und Publikationstätigkeit und langjährige Berufserfahrung als Akademische Rätin und Akademische Oberrätin gewürdigt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags, dass diese Leistungen nicht habilitationsadäquat seien, hätte die Antragstellerin sich mit den entsprechenden Erwägungen des Antragsgegners im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es. Der Hinweis auf die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO geht fehl. Die Antragstellerin verkennt auch insoweit die Anforderungen, die nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu stellen sind. Der Vortrag der Antragstellerin, dass jedenfalls eine vergleichende Wertung ihrer Habilitation mit den als habilitationsadäquat angesehenen Leistungen der Beigeladenen nicht oder nur unzureichend stattgefunden habe, trifft nicht zu. Das Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 8. November 2005 belegt, dass die Kommission sich vergleichend mit den wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerber auseinandergesetzt hat. Am Ende hat sie die Habilitation der Antragstellerin gemessen an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle unter Angabe konkreter Gründe schwächer bewertet als die habilitationsgleichen Leistungen der Beigeladenen. Dass sie sich hierbei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst rechtsfehlerhaft gehandelt hat, ist nicht glaubhaft gemacht. Dass die Antragstellerin sich bei den zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen stärker als die Beigeladene einschätzt, ist unerheblich. Es kommt insoweit auf die Bewertung der Berufungskommission an. Dass die Leistungs- und Eignungsmerkmale, auf die die Berufungskommission bei ihrer Auswahlentscheidung im Übrigen abgestellt hat, sachwidrig sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Diese Merkmale ergeben sich, sofern sie nicht bereits aus dem Ausschreibungstext ersichtlich sind, aus dem "Kriterienkatalog", den die Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2005 erstellt hat. Konkrete Einwände hat die Antragstellerin hiergegen nicht erhoben. Ihr Vortrag, dass die Kommission auch die bisherige berufliche Stellung der Bewerber und die ihnen erteilten Zeugnisse hätte in den Blick nehmen müssen, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, warum dies ein unverzichtbares Eignungsmerkmal für die hier zu besetzende Stelle darstellt. Auch fehlt es an einer Darlegung, warum dies eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung bei der Streitwertfestsetzung in Stellenbesetzungsverfahren vom gesetzlichen Auffangstreitwert aus, den er in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung nur zur Hälfte in Ansatz bringt.