Beschluss
10 B 2403/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1221.10B2403.06.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2006 (S.---------weg 17 d) wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2006 (S.---------weg 17 d) wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, da die angefochtene Baugenehmigung vom 30. August 2006 zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück S1.--------weg 17 d in F. nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt. Es liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 BauO NRW vor. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW). Da das mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben als Teil des Doppelhauses an die andere Doppelhaushälfte S1.--------weg 17 e angebaut wird, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand. Die Beigeladene benötigt nicht nur hinsichtlich der auf das Grundstück der Antragsteller ausgerichteten Abstandfläche T 3, sondern auch im Verhältnis zu dem auf dem benachbarten Grundstück gelegenen Gebäude S1.--------weg 19 (Abstandfläche T 2) das Schmalseitenprivileg. Die Abstandfläche T 2 liegt zum Teil auf dem Grundstück S1.--------weg 19. Zwar wurde am 10. August 2006 unter Nr. 5/2940 eine entsprechende Abstandflächenbaulast in das Baulastverzeichnis der Stadt F. eingetragen. Damit ist nach § 7 Abs. 1 BauO NRW grundsätzlich zulässig, dass sich die Abstandfläche T 2 teilweise auf das Nachbargrundstück S1.--------weg 19 erstreckt. Nach § 7 Abs. 1 BauO NRW muss öffentlich-rechtlich gesichert sein, dass die Abstandflächen, soweit sie sich auf andere Grundstücke erstrecken, nicht überbaut und dass sie nicht auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen angerechnet werden. Auch insoweit gilt das Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 BauO NRW). Vgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 7 Rdnr. 6. Hier überdeckt sich die Abstandfläche des Gebäudes S1.--------weg 17 d jedoch mit der des Gebäudes S1.--------weg 19 bzw. mit der des Anbaus dieses Gebäudes. Zwar sieht § 6 Abs. 3 BauO NRW Einschränkungen des Überdeckungsverbots vor. So gilt dieses insbesondere nicht für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW. Die Einschränkungen des Überdeckungsverbots gelten jedoch nicht für die Abstandflächen von Gebäuden, die - wie hier - auf verschiedenen Grundstücken liegen. Bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 BauO NRW kommt eine Anwendung der Ausnahmen des Überdeckungsverbots gemäß § 6 Abs. 3 BauO NRW nicht in Betracht. § 6 Abs. 3 BauO NRW gilt lediglich für Abstandflächen, die auf demselben Grundstück und nicht auf benachbarten Grundstücken liegen (vgl. § 6 Abs. 2 BauO NRW). Auch nach dem Sinn und Zweck der in § 6 Abs. 3 BauO NRW geregelten Ausnahmen von dem Überdeckungsverbot scheidet ihre Anwendung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BauO NRW aus. Mit Hilfe der Ausnahmen sollen Gebäudeformen und städtebaulich gewünschte Lösungen, die bei einer konsequenten Anwendung des genannten Verbots nicht zu verwirklichen wären, realisiert werden. Insbesondere eröffnet erst § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW die Möglichkeit des Bauens über Eck im rechten Winkel. Eine derartige Notwendigkeit besteht jedoch für Gebäude auf verschiedenen Grundstücken nicht. Weiter ist es mit den mit § 6 BauO NRW verfolgten Zielen - Brandschutz, Besonnung und Belüftung, Sozialabstand - nicht vereinbar, diese Ausnahmen auch bei Gebäuden benachbarter Grundstücke anzuwenden. Vielmehr kann es nicht zugelassen werden, dass Gebäude auf verschiedenen Grundstücken unter Ausnutzung der Ausnahmen von dem Überdeckungsverbot im Rahmen des bauplanungsrechtlich Zulässigen derart nah aneinander rücken, das eine aufeinanderfolgende Bebauung entsteht, die insbesondere die Belange des Brandschutzes nicht mehr wahrt. Bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs vor mehr als den zulässigen Außenwänden stehen allen betroffenen Nachbarn Abwehrrechte zu. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1998 - 7 B 328/98 -, BRS 60 Nr. 114; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rdnr. 240. Die Antragsteller sind hier betroffen. Zu ihrem Grundstück ist das Vorhaben der Beigeladenen ebenfalls, soweit es die Abstandfläche T 3 betrifft, auf die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs angewiesen. Darüber hinaus erfolgt eine Verletzung des Abstandflächenrechts, auf den sich die Antragsteller berufen können, unter folgendem Aspekt: Der auf dem Grundstück 17 d als Grenzgarage vorgesehenen Garage fehlt die Eigenschaft einer kraft Gesetzes privilegierten, ohne eigene Abstandflächen an der Grenze zulässigen Garage, vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Zwar hält diese Garage, die 1 m von der Grenze des Grundstücks der Antragsteller entfernt errichtet werden soll, den von § 6 Abs. 11 Satz 3 BauO NRW für Grenzgaragen vorgesehenen Abstand von 1 bis 3 m ein. Sie ist aber so platziert, dass sie 25 cm des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erforderlichen 1,25 m breiten Zu- oder Durchgangs in Anspruch nimmt. Der vorgesehene Zugang weist lediglich eine Breite von 1 m auf. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NRW keine Wirksamkeit entfaltet, wenn der sogenannten Grenzgarage bauplanungsrechtliche Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 A 509/96 -, BRS 60 Nr. 121. Dasselbe gilt für Anforderungen, die die Bauordnung Nordrhein-Westfalen bezüglich der Bebauung der Grundstücke und an die Nichtüberbauung von Zu- und Durchgängen stellt. Handelt es sich demzufolge hier nicht um eine "an die Nachbargrenze" gebaute Garage im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 und Satz 3 BauO NRW, ist sie abstandflächenrechtlich nach der Grundregelung des § 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW zu beurteilen, wonach sie Abstandflächen auslöst und diese auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Tiefe der jeweiligen Abstandfläche berechnet sich nach § 6 Abs. 5 BauO NRW, wobei sie in allen Fällen mindestens drei Meter betragen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A 2981/96 -. Diesen aus der fehlenden Privilegierung als "Grenzgarage" einzuhaltenden Abstand zum Grundstück der Antragsteller, der lediglich 1 m beträgt, hält sie jedoch nicht ein. Angesichts des Verstoßes gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen auch gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen verstößt. Um künftige Streitigkeiten nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 6 BauO NRW zu vermeiden, weist der Senat jedoch unter Bezugnahme auf den Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 10 B 2402/06 darauf hin, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts auch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Vorhabens S1.--------weg 17 d nicht vorliegen dürfte.