Beschluss
7 B 328/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0324.7B328.98.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. Dezember 1997 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. November 1997 wird angeordnet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. Dezember 1997 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. November 1997 wird angeordnet. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. November 1997 zu Unrecht abgelehnt. Der inzwischen eingetretene weitgehende Baufortschritt steht der Zulässigkeit des Antragsbegehrens nicht entgegen; hierdurch entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsmittels und der daraus gegebenenfalls folgenden Notwendigkeit der Stillegung der Baumaßnahmen wird die Aufnahme der durch die Baugenehmigung gestatteten Nutzung eines Gebäudes verhindert. Hierdurch kann der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreiche Nachbar jedenfalls auch seine durch die Nutzung eines Gebäudes rechtswidrig beeinträchtigten Rechte wahren. Auch durch die Nutzungsaufnahme können die sich aus den landesrechtlichen Abstandregelungen des § 6 BauO NW ergebenden nachbarlichen Rechtspositionen beeinträchtigt werden, da über diese Vorschrift nicht nur die von der jeweiligen Bausubstanz ausgehenden Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und ggfs. des Brandschutzes, sondern auch die auf die Nutzung zurückzuführenden Belästigungen und Beeinträchtigungen des Sozialfriedens erfaßt werden. Würde in Fällen, in denen ‑ wie hier ‑ die Aufnahme der Nutzung eines Gebäudes noch nicht erfolgt ist, einem betroffenen Nachbarn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Berechtigung, die Nutzungsaufnahme zu unterbinden, versagt, würde die Durchsetzung eines objektiv bestehenden Abwehranspruches in unvertretbarer Weise verzögert. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. September 1995 ‑ 7 B 1886/95 ‑. Der demnach zulässige Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß dem Aufschubinteresse der Antragsteller gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang gebührt, da bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, daß den Antragstellern ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das genehmigte Vorhaben zusteht. Dieses nachbarliche Abwehrrecht der Antragsteller folgt daraus, daß die angefochtene Baugenehmigung ihrem Inhalt nach die Errichtung eines Vorhabens gestattet, welches unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW das Schmalseitenprivileg unzulässigerweise dreimal in Anspruch nimmt bzw. nehmen darf. Das genehmigte Zweifamilienhaus hält zunächst zur östlichen, gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Antragstellern hin die nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NW erforderliche Abstandfläche (3,78 m gemäß Abstandflächenberechnung Dipl.-Ing. T. vom 6. Oktober 1997) nicht ein ‑ der geringste Abstand der östlichen Außenwand des Wohnhauses zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt lediglich ca. 3,50 m ‑ und ist deshalb an dieser Grenze auf die Anwendung des Schmalseitenprivilegs angewiesen. Nach den zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Planunterlagen und Bauzeichnungen hält das genehmigte Vorhaben auch zur südlichen Grundstücksgrenze hin den an sich nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NW notwendigen Abstand nicht ein. Die nach § 6 Abs. 4 BauO NW maßgebende Höhe der südlichen Außenwand des Hauses beträgt, gemessen von der herzustellenden Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut, sowohl nach den Bauzeichnungen als auch nach der Abstandflächenberechnung vom 6. Oktober 1997 durchgängig 3,90 m. Hieraus errechnet sich gemäß § 6 Abs. 5 BauO NW eine erforderliche Abstandfläche von 3,12 m. Der Abstand zwischen der südlichen Gebäudeaußenwand und der südlichen Grundstücksgrenze beträgt jedoch nach dem Lageplan vom 29. September 1991 wie auch nach der Bauzeichnung "Grundriß-EG" lediglich 3 m. Demzufolge muß das genehmigte Vorhaben auch zur südlichen Grundstücksgrenze hin das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NW in Anspruch nehmen. Die angefochtene Baugenehmigung gestattet darüber hinaus eine weitere, gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW unzulässige dritte Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs durch das genehmigte Wohnhaus. In der zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Bauzeichnung "Grundriß-EG" ist eine "geplante" westliche Grundstücksgrenze zeichnerisch dargestellt. Die "geplante" westliche Grenze wird ‑ ungeachtet des Umstandes, daß sie nicht nochmals im Lageplan zeichnerisch dargestellt worden sondern lediglich textlich unter Hinweis auf eine bereits beantragte Teilungsgenehmigung in Bezug genommen worden ist ‑ von dem maßgeblichen Inhalt der Baugenehmigung in dem Sinne mit umfaßt, daß die Baugenehmigung die Errichtung des Vorhabens unter Zugrundelegung und Einschluß auch der "geplanten" westlichen Grenze zuläßt. Dies folgt zum einen ganz allgemein schon daraus, daß sich die durch Erteilung der Genehmigung u.a. behördlich bestätigte Übereinstimmung des Vorhabens mit den Abstandflächen-vorschriften notwendigerweise auf bestimmte Grundstücksgrenzen beziehen und sich hierbei zu jenen Grundstücksgrenzen verhalten muß, die in den zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Zeichnungen bzw. Plänen dargestellt sind. Dies können sowohl bereits vorhandene als auch erst künftig geplante Grenzen sein, wenn letztere ‑ wie vorliegend ‑ in den zugrundegelegten Baugenehmigungsunterlagen entsprechend eingetragen und damit zum Inhalt des Bauantrages gemacht sind. Zum anderen ergibt sich die vorgenannte Bewertung hier im besonderen auch daraus, daß die in der Bauzeichnung "Grundriß-EG" dargestellte "geplante" westliche Grenze nicht etwa durch entsprechende Grüneintragung aus den Baugenehmigungsunterlagen herausgestrichen worden ist. Hierdurch ist zum Ausdruck gebracht worden, daß die angefochtene Baugenehmigung das Vorhaben an seinem genehmigten Standort für den in den Bauunterlagen dem Antrag zugrundegelegten Fall der Bildung der neuen westlichen Grenze, als abstandflächenrechtlich unbedenklich gestattet. Mit diesem Inhalt erweist sich die Baugenehmigung jedoch als rechtswidrig und verletzt geschützte Nachbarrechte der Antragsteller. Die westliche Gebäudeaußenwand löst nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NW eine an sich einzuhaltende Abstandfläche von 3,78 m (vgl. Abstandflächenberechnung vom 6. Oktober 1997) aus. Der bis zur "geplanten" westlichen Grenze vorhandene Abstand beträgt jedoch nur 3 m, so daß das Vorhaben auch zu dieser, von der Baugenehmigung mit erfaßten "geplanten" Grenze hin auf eine gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW unzulässige dritte Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs angewiesen ist. Daß die "geplante" neue westliche Grundstücksgrenze bislang noch nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren zur Entstehung gelangt ist, ist für die hier allein maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang. Die Baugenehmigung gestattet von vornherein kein Gebäude auf einem Baugrundstück, dessen Trennung von dem Muttergrundstück nicht in Form der geplanten Grenzziehung erfolgt ist, denn die ‑ wie oben ausgeführt auch sachlich gebotene ‑ Zuordnung des Vorhabens zu festliegenden Grenzen geht von der "geplanten" Grundstücksgrenze aus. Gegenstand der Baugenehmigung ist damit die Errichtung eines Gebäudes, das das Schmalseitenprivileg jeweils zu der vorhandenen südlichen und östlichen Grundstücksgrenze hin in Anspruch nehmen muß und ein unzulässiges drittes Mal zu der "geplanten" neuen westlichen Grundstücksgrenze hin in Anspruch nehmen darf . Die hiernach von der Baugenehmigung gestattete unzulässige dreifache Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs begründet auch unabhängig von der Frage, ob das Vorhaben dem Grundstück der Antragsteller gegenüber die erforderliche Abstandfläche unter Anwendung des Schmalseitenprivilegs einhält, einen Nachbarrechtsverstoß zu Lasten der Antragsteller. Wird, wie hier, ein Vorhaben zugelassen, das nach dem Inhalt der Baugenehmigung das Schmalseitenprivileg vor mehr Außenwänden als zulässig in Anspruch nimmt bzw. nehmen darf, so steht allen Nachbarn, an deren Grundstücksgrenzen die an sich nach § 6 Abs. 4, 5 BauO NW vorgeschriebenen Abstandflächen nicht eingehalten werden, ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu. Vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. Juli 1985 ‑ 7 B 876/85 ‑, BRS 44 Nr. 144, vom 3. Februar 1992 ‑ 7 B 98/92 ‑ und vom 28. Januar 1998 ‑ 7 B 3080/97 ‑; so auch 10. Senat, Beschluß vom 13. Februar 1995 ‑ 10 B 169/95 ‑. Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs schon aus den vorgenannten Gründen stattzugeben. Abschließend merkt der Senat an, daß sich die angeordnete aufschiebende Wirkung auch auf die von der Genehmigung mit umfaßten Carports erstreckt. Diese Carports und ihre Nutzung begründen zwar ‑ auch bei Zugrundelegung des Umstandes, daß es sich bei dem Vorhaben um ein Zweifamilienhaus handelt ‑ aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten und im Ergebnis im wesentlichen zutreffenden Gründen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen werden, keine eigenständige Verletzung geschützter Nachbarrechte der Antragsteller. Gleichwohl kommt eine eingeschränkte, nur auf das Wohnhaus bezogene Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegend nicht in Betracht, da die Carports ihre Bestimmung und Funktion von dem genehmigten Wohnhaus herleiten und sie insofern keinen (rechtlich) abtrennbaren, für sich genommen baurechtlich allein verwirklichungsfähigen Teil des genehmigten Vorhabens darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 und 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, daß die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt haben, so daß ihnen insoweit Kosten nicht aufzuerlegen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.