Beschluss
6 B 2383/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.6B2383.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf einer fehlerhaften Beurteilung des Antragstellers beruhe, weil der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers auf der Grundlage einer nicht mit dem Leistungsgrundsatz im Einklang stehenden sogenannten Rankingliste abgegeben worden sei. Neben der Leistung und der Funktionsinhaberschaft sei in einer nicht mehr mit Nr. 6 Halbsatz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl.NRW, S. 278, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999, MBl.NRW, S. 96 (BRL) zu vereinbarenden Weise auch auf das Kriterium der Verweildauer im statusrechtlichen Amt abgestellt worden. Soweit die Beschwerde meint, die ungefähre "Standzeit" sei lediglich im nach Nr. 6 BRL zulässigen Rahmen in den Erstbeurteilungsvorschlag eingeflossen, ist diese Behauptung nicht stichhaltig. Sie steht sowohl im Widerspruch zur Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 2. Februar 2006, der bei der Erstellung der Rankingliste für den Bereich der Polizeiinspektion I. mitgewirkt hat, als auch zu den Angaben des Leiters der Polizeiinspektion I. vom 1. März 2006. Der Erstbeurteiler erläutert in seiner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens des Antragstellers abgegebenen Stellungnahme, dass bei der Erstellung der Rankingliste durch die Erstbeurteiler besonders auf die Parameter Leistung, Verweildauer im statusrechtlichen Amt und Funktionsinhaberschaft (für Beamte/innen der II. Säule) abgestellt worden sei. Darüber hinaus habe Einigkeit bestanden, dass eine zufriedenstellende Leistung über einen langen Zeitraum genauso zu bewerten sei wie Leistungen sogenannter Überflieger. Bei der Verschränkung der von der Polizeiinspektion I. erarbeiteten Rankingliste mit den anderen in der Behörde erarbeiteten Listen ist ausweislich des Vermerks des Leiters der Polizeiinspektion I. nach denselben Grundsätzen verfahren worden. Der so beschriebene Erarbeitungsprozess der Rankingliste belegt, dass der Verweildauer im statusrechtlichen Amt neben der Leistung in rechtsfehlerhafter Weise eigenständige Bedeutung für die Beurteilung einzelner Beamten beigemessen und sie nicht - was rechtlich zulässig sein kann - lediglich als Indiz für den Leistungsstand herangezogen worden ist. Zudem ist bei der Erstellung der Rankingliste offensichtlich davon ausgegangen worden, dass ein nur "zufriedenstellendes" Leistungsniveau, wenn es während einer längeren Standzeit gehalten worden ist, genauso gut zu bewerten sei wie die Leistungen, die sich zwar deutlich hervorheben ("Überflieger"), aber von einem Beamten mit einer verhältnismäßig geringen Verweildauer in seinem statusrechtlichen Amt erbracht worden sind. Mit dem Leistungsgrundsatz ist diese Vorgehensweise nicht in Einklang zu bringen. Aus der vorgelegten anonymisierten Rankingliste für den Bereich der Polizeiinspektion I. lässt sich entgegen der Beschwerde nichts anderes herleiten. Zwar beruht die darin vorgenommene Reihung offensichtlich nicht (allein) auf der Grundlage der Verweildauer im statusrechtlichen Amt, denn zum Teil nehmen dienstjüngere Beamte niedrigere Rangplätze ein als dienstältere Beamte. Das bedeutet aber nicht, dass der Antragsgegner damit die für den Ausgang dieses Verfahrens maßgebliche Annahme des Verwaltungsgerichts widerlegt hat, wonach die Verweildauer im statusrechtlichen Amt bereits zur Bewertung des aktuellen Leistungsstandes (mit-)herangezogen, das heißt als Korrektiv einer an sich besseren oder schlechteren Einschätzung des Leistungsstandes fehlverstanden worden ist. Es mag sein, dass das Kriterium der Verweildauer im statusrechtlichen Amt nicht in jedem Fall ausschlaggebend für die Rangfolge in der Rankingliste gewesen ist. Nach Auswertung der dienstlichen Erklärungen des Erstbeurteilers und des Leiters der Polizeiinspektion I. steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass dieses Kriterium die Rangfolge in der Rankingliste unzulässigerweise mitbestimmt hat. In welchem Umfang sich die Verweildauer im statusrechtlichen Amt bei der Platzierung einzelner Beamter auf der Rankingliste ausgewirkt hat, ist im Ergebnis ohne Belang. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Rankingliste selbst sämtliche Ernennungsdaten zu entnehmen sind. Ihr Fehlen ist kein Indiz dafür, dass sie entgegen der erwähnten dienstlichen Erklärungen bei der Festlegung der Rangfolge überhaupt keine Rolle gespielt haben. Selbst wenn den Erstbeurteilern diese Daten bei der Erstellung der Rankingliste nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein sollten, konnten die Erstbeurteiler - wie die Beschwerde einräumt - jedenfalls die ungefähre "Standzeit" der zu beurteilenden Beamten aus eigenem Wissen bestimmen. Ob der Erstbeurteiler EPHK H. bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlags in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig eingeschränkt war, bedarf hier keiner Entscheidung. Maßgeblich und für den angefochtenen Beschluss tragend ist der Umstand, dass sich der Erstbeurteiler jedenfalls an der Rankingliste orientiert hat und somit Gesichtspunkte in den Beurteilungsvorschlag eingeflossen sind, die sich mit dem Leistungsgrundsatz und dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbaren lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).