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Urteil

19 K 270/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1109.19K270.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er ist seit April 1987 im Bereich des Polizeipräsidiums C. tätig. Nach dem Bestehen der II. Fachprüfung stieg er am 19. September 1994 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf. Zuletzt wurde er am 3. April 2001 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert. Von Juli 1999 bis zum 21. August 2005 wurde der Kläger als Wachdienstführer bei der Polizeiwache L. verwendet; zum 22. August 2005 wurde er zur Polizeiwache C1. umgesetzt, wo er als Dienstgruppenleiter (Stellenbewertung: A 12) eingesetzt wird. 2 Aus Anlass der Umsetzung des Klägers wurde für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 21. August 2005 unter dem 28. November 2005 ein Beurteilungsbeitrag erstellt, in dem der Beurteiler, Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) C2. als Leiter der Polizeiwache, neun Submerkmale mit 3 und sechs Submerkmale mit 4 Punkten bewertete. In dem Beurteilungsbeitrag ist ein am 20. Oktober 2005 durchgeführtes Beurteilungsgespräch vermerkt. Der Beurteilungsbeitrag wurde dem Kläger am 13. Dezember 2005 von dem nunmehr zuständigen Erstbeurteiler, Polizeihauptkommissar (PHK) T. , im Rahmen eines zugleich geführten Beurteilungsgesprächs bekannt gegeben. 3 Mit Schreiben an den Polizeipräsidenten C. vom 15. Dezember 2005 bat der Kläger um Überprüfung dieser Bewertung. 4 Unter dem 12. Januar 2006 erstellte das Polizeipräsidium (PP) C. über den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 die streitgegenständliche Regelbeurteilung, die mit dem Gesamturteil „Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) abschloss. Der Endbeurteiler hatte sich darin dem am 14. Dezember 2005 erstellten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers PHK T. vollumfänglich angeschlossen. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 22. März 2006 bekannt gegeben. 5 Mit Schreiben vom 20. März 2006 teilte das PP C. dem Kläger auf die von ihm erhobenen Einwände im Wesentlichen mit, dass das Lebensalter und die sicherlich damit erworbene Lebenserfahrung grundsätzlich nur nachrangig in die Beurteilungsnote einflössen. Wesentlicheren Einfluss auf die Beurteilungsnote habe demgegenüber neben der Leistung z.B. das Rangdienstalter, also der Zeitpunkt der Ernennung zum Hauptkommissar. In diesem Punkt werde er von fast 60% aller Angehörigen seiner Vergleichsgruppe übertroffen. Eine Vielzahl von Beamten der Vergleichsgruppe hätten daher bereits deutlich länger als der Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 inne und erbrächten schon längere Zeit konstante gute Leistungen im aktuellen Amt. 6 Am 21. Juli 2006 legte der Kläger gegen die Regelbeurteilung Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass schon der im Rahmen der Erstellung der Beurteilung zu berücksichtigende Beurteilungsbeitrag rechtswidrig sei. Der Kläger hat am 25. Januar 2007 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 2. März 2007 macht der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend: Der Beurteilungsbeitrag von EPHK C2. sei rechtswidrig zustandegekommen. Das diesem zugrunde liegende Beurteilungsgespräch habe der Vertreter des Erstbeurteilers, PHK F. , mit ihm geführt. Dieser habe ihm eröffnet, dass er ihn im Bereich einer guten 4 Punkte-Beurteilung sehe. Da dies der Selbsteinschätzung des Klägers entsprochen habe, seien Einzelheiten nicht mehr angesprochen worden. PHK F. habe dann einen dementsprechenden Beurteilungsbeitrag erstellt, der mit dem Erstbeurteiler, EPHK C2. , abgestimmt gewesen sei. Dieser sei anschließend vernichtet und von EPHK C2. sodann - mit dem bekannten schlechteren Ergebnis - neu erstellt worden. Wenn ein Beamter als Stellvertreter für den erkrankten, eigentlich zuständigen Beamten einen Beurteilungsbeitrag vollständig erstelle, könne dieser nach der Genesung des zuständigen Erstbeurteilers aber nicht einfach vernichtet und durch einen von diesem erstellten, wesentlich abweichenden Beitrag ersetzt werden. Unabhängig davon sei der Beurteilungsbeitrag auch deshalb rechtswidrig, weil EPHK C2. mit dem Kläger nicht nochmals ein Beurteilungsgespräch geführt habe. Das von PHK F. mit dem Kläger geführte Gespräch habe unter den vorliegenden Umständen seine Funktion nicht erfüllen können. Der Beurteilungsbeitrag sei überdies entgegen Nr. 3.6 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht zeitnah erstellt worden. Ferner sei noch bis in das Jahr 2004 hinein EPHK L1. Leiter der Polizeiwache L. und damit Erstbeurteiler des Klägers gewesen, so dass auch dieser einen eigenen Beurteilungsbeitrag hätte erstellen müssen. Schließlich sei die dienstliche Beurteilung auch deshalb rechtswidrig, weil darin die Verweildauer im statusrechtlichen Amt in einer ihr nicht zukommenden Art und Weise bei der Leistungsbewertung berücksichtigt worden sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. März 2007 zu verurteilen, die Regelbeurteilung des Polizeipräsidiums C. vom 12. Januar 2006 aufzuheben und über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 zu erstellen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es tritt der Klage entgegen und führt aus, zuständiger Erstbeurteiler für die Erstellung des Beurteilungsbeitrags sei EPHK C2. und nicht PHK F. gewesen. Dieser Beitrag sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Soweit er drei Monate nach Abschluss des zu beurteilenden Zeitraums erstellt worden sei, sei diese Verzögerung nachvollziehbar, weil EPHK C2. zuvor längerfristig erkrankt gewesen sei. Schließlich sei auch das Rangdienstalter ein zu berücksichtigendes Kriterium bei der Regelbeurteilung, dem vor allem bei unterstelltem Leistungsgleichstand Bedeutung zukomme. Das beklagte Land legt ergänzend dienstliche Stellungnahmen von EPHK C2. und PHK F. über das Zustandekommen des der Beurteilung zugrunde gelegten Beurteilungsbeitrags vor. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. März 2007 ist rechtmäßig. 16 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat - 17 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12. 18 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. März 2007 rechtlich nicht zu beanstanden. 19 Sie beruht unter anderem auf den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - im Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen - 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. 21 Die angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrens vom Polizeipräsidenten unter Verwendung des in der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält den sogenannten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers PHK T. (vgl. Nr. 9.1 BRL) und die damit übereinstimmende, dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich maßgebliche - Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers. 22 Allerdings ist der von EPHK C2. gefertigte Beurteilungsbeitrag, der in den Beurteilungsvorschlag von PHK T. (hier maßgeblich) eingeflossen ist, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. 23 EPHK C2. war zwar entgegen der vom Kläger anfangs vertretenen Auffassung als damals zuständiger Erstbeurteiler zur Erstellung dieses Beitrags berufen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Wachdienstführer und als solcher vom Leiter der Polizeiwache zu beurteilen war (vgl. Anlage 1 zur Verfügung des Polizeipräsidiums C. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1 - 3034 -). Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass EPHK L1. , der bis zum 30. Juni 2004 Leiter der Polizeiwache und damit Erstbeurteiler des Klägers war, keinen eigenen Beurteilungsbeitrag gefertigt hat. Zwar sehen die Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich auch bei einem Wechsel des Erstbeurteilers die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags vor (vgl. Nr. 3.6 Abs. 1 BRL i.V.m. Nr. 2.1 und 2.4 der Verfügung des PP C. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1 - 3034 -). Dem Zweck dieser Regelung ist bei mehrfachem Wechsel des Erstbeurteilers aber nach Auffassung der Kammer auch dadurch Genüge getan, dass ein einziger, den gesamten Zeitraum umfassender Beurteilungsbeitrag erstellt wird, an dem der früher zuständige Beurteiler mitwirkt. In einem solchen Vorgehen liegt allenfalls ein geringfügiger Verfahrensverstoß, hinsichtlich dessen Auswirkungen auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung kaum denkbar sind. Danach ist das Fehlen eines eigenständigen Beurteilungsbeitrags von EPHK L1. hier unbedenklich, weil dieser unstreitig an der Erstellung des Beurteilungsbeitrags durch EPHK C2. beteiligt worden ist, und dieser Beitrag den gesamten maßgeblichen Zeitraum abdeckt. In seiner Auffassung, der Beurteilungsbeitrag sei nicht hinreichend zeitnah erstellt worden (vgl. Nr. 3.6 Abs. 2 Satz 1 BRL), kann dem Kläger - ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß überhaupt geeignet wäre, die Rechtswidrigkeit einer nachfolgend erstellten dienstlichen Beurteilung zu begründen - ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beurteilungsbeitrag wurde zwar erst drei Monate nach der Umsetzung des Klägers erstellt; unter Berücksichtigung der längeren Krankheit des seinerzeit zuständigen Erstbeurteilers ist dies aber noch nicht zu beanstanden. 24 Es fehlt aber an der ordnungsgemäßen Durchführung des in den Beurteilungsrichtlinien auch vor der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen vorgesehenen Beurteilungsgesprächs. Gemäß Nr. 3.6 Abs. 2 BRL soll dem Beamten in einem Gespräch Gelegenheit gegeben werden, das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung abzugleichen (vgl. auch Nr. 2.2 der Verfügung des PP C. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1-3034 -). Unter Angabe des Datums ist zu bestätigen, dass das Gespräch stattgefunden hat. Vorliegend hat der Beurteiler, EPHK C2. , persönlich mit dem Kläger kein Beurteilungsgespräch geführt, sondern auf dem Beurteilungsbeitrag lediglich das von seinem Vertreter PHK F. mit dem Kläger am 20. Oktober 2005 geführte Beurteilungsgespräch vermerkt (vgl. die schriftliche Stellungnahme von EPHK C2. vom 18. Juni 2007). Damit war den Verfahrensanforderungen hier nicht genügt. 25 Ob sich der Beurteiler bei der Führung eines Beurteilungsgesprächs vertreten lassen kann, kann dahinstehen. Ebensowenig bedarf einer generellen Entscheidung, ob ein einmal angefertigter Beurteilungsbeitrag nachträglich noch durch einen anderen ersetzt werden kann. Hier war die Neuerstellung des Beurteilungsbeitrags durch EPHK C2. nämlich schon deswegen unbedenklich und sogar geboten, weil diese Aufgabe einer Vertretung durch PHK F. nicht zugänglich war. Denn diesem stand als Dienstgruppenleiter lediglich die Erstbeurteilung von Wachdienstbeamten zu (vgl. Anlage 1 der Verfügung des PP C. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1 -3034 -). Nach der in der mündlichen Verhandlung dargelegten, mit Anlage 1 der genannten Verfügung vereinbaren und auch sonst nicht zu beanstandenden Praxis des PP C. geht die Beurteilungszuständigkeit im Falle einer (längerfristigen) Verhinderung des Erstbeurteilers auf die nächsthöhere Ebene, d.h. auf dessen Vorgesetzten über. Der durch PHK F. erstellte Beurteilungsbeitrag war daher rechtswidrig und durch einen neuen zu ersetzen. 26 Entscheidend ist demgegenüber, dass ein Beurteilungsgespräch, bei dem dem Beamten eine bestimmte Leistungsbewertung in Aussicht gestellt wird, durch eine spätere deutlich nachteilige Veränderung dieser Bewertung „verbraucht" wird und daher grundsätzlich zu wiederholen ist. So liegt der Fall hier: Nach dem Vortrag des Klägers, der von PHK F. in seiner dienstlichen Stellungnahme bestätigt wurde, hat dieser ihm bei dem Beurteilungsgespräch eröffnet, dass er ihn im Bereich einer guten 4-Punkte-Beurteilung sehe. Ein entsprechender Beurteilungsbeitrag wurde bereits gefertigt, später aber wegen der Unzuständigkeit des Erstellers vernichtet. Wenn nun ein neuer, von der dem Kläger im Beurteilungsgespräch mitgeteilten Leistungseinschätzung deutlich negativ abweichender Beurteilungsbeitrag (jetzt durch den zuständigen Beurteiler) erstellt wurde, so hätte der Kläger dazu zuvor erneut gehört werden müssen. Denn Zweck des Beurteilungsgesprächs ist es u.a., den Beamten durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen Einfluss auf den Beurteilungsvorschlag bzw. -beitrag und auf diesem Weg auf das Beurtei- lungsergebnis nehmen zu lassen. 27 Vgl. Willems, NWVBl. 2001, 121 (128); VG Minden, Urteil vom 1. August 2007 - 4 K 2794/06 -. 28 Dieser Zweck wird bei einem Verfahrensverlauf wie dem vorliegenden nicht erfüllt. Zwar braucht dem zu Beurteilenden bei dem Beurteilungsgespräch eine bestimmte Noteneinschätzung nicht eröffnet zu werden. Sie ist ein möglicher, aber nicht zwingender Gegenstand der Erörterung. 29 Vgl. OVG NRW , Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -. 30 Wird eine solche konkrete Einschätzung jedoch - wie hier - mitgeteilt, so liegt es nahe und wird vom Kläger auch nachvollziehbar vorgetragen, dass der zu Beurteilende von einer weitergehenden Darlegung seiner Sicht der Dinge absehen wird, wenn die angekündigte Beurteilungsnote seiner Selbsteinschätzung entspricht. 31 Daraus folgt, dass ein Beurteilungsgespräch, bei dem dem Beamten eine bestimmte Beurteilungsnote in Aussicht gestellt wird, grundsätzlich wiederholt werden muss, wenn später gleichwohl von dieser nach außen kundgetanen Einschätzung zum Nachteil des Beamten abgewichen werden soll. Unterbleibt dies - wie hier -, so leidet der Beurteilungsvorschlag oder -beitrag an einem Verfahrensfehler. 32 Ebenso VG Minden, Urteil vom vom 19. August 1998 - 4 K 1609/97 -. 33 Dieser Fehler führt hier jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, weil er noch vor Beginn des eigentlichen Beurteilungsverfahrens durch eine vergleichbare Möglichkeit der Stellungnahme geheilt worden ist. Zwar kommt eine Heilung nach verbreiteter Auffassung, der auch die Kammer folgt, nicht in Betracht, wenn der Verfahrensfehler dem Erstbeurteiler bei der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags unterlaufen ist und das Beurteilungsverfahren sodann bereits durch Schlusszeichnung des Endbeurteilers sein Ende gefunden hatte. Die Möglichkeit, nach (kompletter) Erstellung der Beurteilung im Widerspruchsverfahren Stellung zu nehmen, bietet keine adäquate, mit einem - vorherigen - Beurteilungsgespräch vergleichbare Gelegenheit mehr, auf das Beurteilungsergebnis Einfluss zu nehmen. 34 Vgl. Willems, a.a.O.., VG Minden, Urteile vom 19. August 1998 - 4 K 1609/97 - und vom 1. August 2007 - 4 K 2794/06 -. 35 Hier liegt der Fall jedoch in einem entscheidenden Punkt anders, weil lediglich das vor der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags erforderliche Beurteilungsgespräch nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, der Kläger aber noch vor Erstellung des Beurteilungsvorschlags durch den letztlich zuständigen Erstbeurteiler im Rahmen eines mit diesem geführten Beurteilungsgesprächs die Gelegenheit hatte, seine Sichtweise - und insbesondere seine Einwände gegen die Richtigkeit des ihm bei dieser Gelegenheit eröffneten Beurteilungsbeitrags - darzulegen. Dass ein solches von Nr. 9.1 BRL gefordertes Beurteilungsgespräch - wie auf der Beurteilung vermerkt und vom Erstbeurteiler in einer sogenannten Checkliste mit seiner Paraphe bestätigt - am 13. Dezember 2005 stattgefunden hat, unterliegt keinen Zweifeln. Zwar hat der Kläger sich offenbar aus Verärgerung über den so nicht erwarteten Beurteilungsbeitrag geweigert, dies seinerseits durch seine Paraphe zu bestätigen, doch hat er andererseits auch zu keinem Zeitpunkt - weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung nach Darlegung der Rechtsauffassung der Kammer - bestritten, dass dieses Beurteilungsgespräch ordnungsgemäß durchgeführt wurde und er dabei Gelegenheit hatte, seine Selbsteinschätzung einzubringen. Damit konnte er zwar auf den Beurteilungsbeitrag keinen Einfluss mehr nehmen, wohl aber auf das eigentliche Beurteilungsverfahren und damit auch auf die zu erstellende Beurteilung. Beurteilungsbeiträge sind, wie in den Beurteilungsrichtlinien zum Ausdruck kommt, kein selbständiger Bestandteil des Beurteilungsverfahrens. Das Beurteilungsverfahren (Nr. 9 BRL) ist zweistufig aufgebaut; es besteht aus der Erstbeurteilung - dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers - und der Schluss- zeichnung, d.h. der abschließenden Beurteilung seitens des Endbeurteilers. Etwaigen zuvor erstellten Beurteilungsbeiträgen kommt in diesem Rahmen nur eine unselbständige Bedeutung zu; sie sind vom Erstbeurteiler bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlags „zu berücksichtigen" (vgl. Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 5 BRL). Ein Beurteilungsbeitrag ist auch keiner irgendwie gearteten Bestandskraft fähig. Einwände gegen einen solchen Beitrag können daher noch im Rahmen des Beurteilungsverfahrens oder nach dessen Abschluss durch Rechtsbehelf gegen die dienstliche Beurteilung als solche geltend gemacht werden (vgl. auch Nr. 2.5 der Verfügung des PP C. vom 31. Juli 2003 - VL 2.1 - 3034 -) . Werden sie, wie es dem Kläger hier jedenfalls möglich war, im Rahmen des mit dem Erstbeurteiler zu führenen Beurteilungsgesprächs vorgebracht, kann dieses Vorbringen von diesem in dem zu erstellenden Beurteilungsvorschlag berücksichtigt werden, ohne dass dabei eine formelle Bindung an den Beurteilungsbeitrag bestünde. Einwände dieser Art können den Erstbeurteiler u.U. auch dazu veranlassen, eine Stellungnahme des Erstellers des Beurteilungsbeitrags einzuholen und die so gewonnenen Erkenntnisse dann in seine eigenen Erwägungen einzubeziehen. Selbst wenn man aber die Möglichkeit einer Heilung ablehnt, so ist der Verfahrensfehler jedenfalls aus den genannten Gründen als unbeachtlich anzusehen, weil er sich auf das Beurteilungsergebnis nicht ausgewirkt haben kann. 36 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Erfordernis eines Beurteilungsgesprächs vor Erstellung von Beurteilungsbeiträgen (Nr. 3.6 BRL) bei der hier vertretenen Sichtweise einer Ordnungsvorschrift gleichsteht, deren Verletzung regelmäßig folgenlos bleibt. Dies ist aber letztlich Folge der unselbständigen Bedeutung von Beurteilungsbeiträgen und kann auch mit Blick auf die herausgehobene Funktion des Verfahrens bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen hingenommen werden. Denn wenn die Nachholung des Gehörs in der vorgesehenen Form eines Gesprächs unter vier Augen in einem so frühen Verfahrensstadium erfolgt, dass eine Berücksichtigung etwaigen Vorbringens vor Erstellung der für das Fortkommen des Beamten letztlich allein bedeutsamen Beurteilung noch gewährleistet ist, ist es aus Gründen des durch die Verfahrensvorschriften bezweckten Rechtsschutzes nicht geboten, wegen eines solchen Fehlers die dienstliche Beurteilung aufzuheben. 37 Die Beurteilung ist schließlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil ergeben sich nachvollziehbar aus der Bewertung der Submerkmale. Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Aspekt der Verweildauer im Amt (sog. Standzeit) bei der Beurteilung des Klägers eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Bedeutung beigemessen worden wäre. Die Dauer, während der ein Beamter in seinem Statusamt konstant gute Leistungen erbracht hat, darf - als Indiz für den Leistungsstand - bei der Beurteilung positiv wie negativ berücksichtigt werden. Rechtswidrig ist es lediglich, wenn der Dienstherr schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellt - 38 vgl. OVG NRW; Beschluss vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 -, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351. 39 oder diese zur Bewertung des aktuellen Leistungsstandes in einer Weise (mit-)heranzieht, dass sie als Korrektiv einer an sich besseren oder schlechteren Einschätzung des Leistungsstandes fungiert (z.B. durch die Auffassung, dass eine zufriedenstellende Leistung über einen langen Zeitraum genauso zu bewerten sei wie Leistungen sogenannter Überflieger). 40 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 6 B 2383/06 - . 41 Dafür besteht hier kein hinreichender Anhaltspunkt. Die jeweilige Verweildauer im statusrechtlichen Amt wurde lediglich dazu verwendet, um eine Reihenfolge in Bezug auf an sich gleich leistungsstarke Beamte herzustellen. Der Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe ist dabei auch nicht allein anhand der Standzeit („schematisch") vorgenommen worden. Das beklagte Land hat vielmehr versichert, dass dies nur eines von mehreren (leistungsbezogenen) Kriterien gewesen sei, die im Rahmen des Quervergleichs Berücksichtigung gefunden hätten. Der wenig substantiierte Vortrag des Klägers bietet keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.