OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 3305/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0112.6A3305.06.00
7mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei auch unter Berücksichtigung der sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ergebenden Einschränkung des dem Dienstherrn bei der Entlassung zustehenden Ermessens rechtmäßig. Die Klägerin sei dienstunfähig im Sinne des § 45 LBG NRW, da sie infolge der bei ihr festgestellten Persönlichkeitsstörung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Diese im Einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die von der Klägerin gegen die ihre dauerhafte Dienstunfähigkeit feststellenden Gutachten des Amtsarztes des Kreises F. vom 19. November 2002 sowie des Universitätsklinikums B. - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Fakultät, RWTH B. - vom 18. Juni 2004 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das betrifft zunächst das Vorbringen, die amtsärztliche Stellungnahme enthalte keinen pathologischen Befund einer geistigen Erkrankung, sondern attestiere lediglich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, gekennzeichnet durch fehlende Konfliktfähigkeit und Störung der Impulskontrolle mit raschem Wechsel der Affekte. Diese Einschätzung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch den Amtsarzt stünde der Annahme der Dienstunfähigkeit selbst dann nicht entgegen, wenn der Persönlichkeitsstörung kein Krankheitswert zuzumessen wäre. Die in § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW definierte Dienstunfähigkeit setzt keine Krankheit im engeren Sinne voraus. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit kommt es vielmehr ausschlaggebend darauf an, ob der Beamte nach seiner gesamten Konstitution in der Lage ist, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 2 B 182/88 -, DÖD 1989, 236 und Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55/88 -, ZBR 1990, 353, jeweils m.w.N.; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 45 LBG NRW, Rdnrn. 31 ff. In Bezug auf die amtsärztliche Stellungnahme stößt es ferner auf keine rechtlichen Bedenken, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin nicht aufgrund einer durch den Amtsarzt persönlich durchgeführten Untersuchung, sondern auf der Grundlage einer Begutachtung durch die Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marienborn GmbH vorgenommen worden ist. Im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen oder sonstigen Persönlichkeitsstörungen ist es nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten, einen Facharzt mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, neben den Kenntnissen des Amtsarztes das Fachwissen besonders spezialisierter Ärzte für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten zu nutzen. Vgl. auch Brockhaus, a.a.O., Rdnr. 59. Soweit die Klägerin weiter bemängelt, in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie N. GmbH, auf deren fachärztliches Gutachten sich der Amtsarzt bei seiner Beurteilung der Dienstfähigkeit gestützt hat, habe kein zutreffendes medizinisch-psychologisches Gesamtbild gewonnen werden können, weil es außer einem Vorstellungsgespräch von 1 ½ Stunden keine weitere anamnetische Grundlage gegeben habe, ist die Annahme der Dienstunfähigkeit jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Annahme der Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt wird durch das unter anderem auch auf Anregung des Privatgutachters F1. und im Einverständnis mit der Klägerin eingeholte Obergutachten des Universitätsklinikums B. - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Fakultät, RWTH B. - bestätigt. Die untersuchenden Ärzte kommen zu dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der Voruntersuchungen und der gemachten Beobachtungen alternativ zwei Diagnosen denkbar seien. Entweder handele es sich um eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, querulatorischen, fanatischen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F 60.8) oder um eine chronifizierte schizophrene Psychose, am ehesten mit paranoider Ausprägung (ICD-10: F 20.0). Trotz der nicht eindeutig zu stellenden Diagnose sei vor dem Hintergrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der damit fehlenden Therapie bei beiden Diagnosen von einer Dienstunfähigkeit auszugehen. Frau Ritter sei unbehandelt sicher nicht in der Lage, den Dienstpflichten einer Lehrerin nachzukommen. Es bestehe keine Aussicht, die Dienstfähigkeit vor Ablauf eines Jahres wiederherstellen zu können. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Sie hält dies für erforderlich, weil das Gutachten des Universitätsklinikums B. nach dortigen Angaben nur vorläufig gewesen, die Bewertung aufgrund einer nicht vollständig durchgeführten Untersuchung erfolgt und mit keiner ordnungsgemäßen Diagnose abgeschlossen worden sei. Es ist zwar zutreffend, dass das Gutachten des Universitätsklinikums B. zwei alternative Diagnosen diskutiert und zur Differenzierung weitere Untersuchungen in Form einer testpsychologische Untersuchung sowie einer klinisch-stationären Verhaltensbeobachtung für notwendig hält. Eine solche weitere Differenzierung ist hier jedoch für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht zwingend erforderlich, da es nicht auf die genaue medizinische Qualifikation der körperlichen oder geistigen Schwäche ankommt, die die Dienstunfähigkeit bedingt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989, a.a.O. und Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., jeweils m.w.N.; Brockhaus, a.a.O., Rdnrn. 31 ff. und beide in Betracht gezogenen Diagnosen nach den nicht zu beanstandenden Schlussfolgerungen des Gutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht in der Lage ist. Hinzu kommt, dass die weitere Exploration der Persönlichkeitsstörung der Klägerin offensichtlich daran gescheitert ist, dass sie die vom Gutachter für erforderlich gehaltene testpsychologische Untersuchung wiederholt verweigert hat. Es bestehen ferner keine Bedenken, dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin gerade auch im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst besteht. Die Klägerin trägt zwar zutreffend vor, dass die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht in jeder Hinsicht identisch mit denen einer späteren Lehrtätigkeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind und dem Lehramtsanwärter grundsätzlich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes bis zum Ablegen der Prüfung ermöglicht werden muss. Eine Entlassung ist aber gleichwohl dann gerechtfertigt, wenn während der Dienstzeit Zweifel an der Dienstfähigkeit in einem Maße aufgetreten sind, dass wegen der aufgetretenen Probleme das Erreichen oder Bestehen der Laufbahnprüfung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Der Beklagte weist in seinem Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 darauf hin, dass aufgrund der Aussagen des amtsärztlichen Gutachtens und des Gutachtens des Universitätsklinikums B. bei der Klägerin unter anderem die Voraussetzungen für die erforderliche Zusammenarbeit mit den ihr anvertrauten Schülern nicht gegeben seien. Damit fehlt es an einem wesentlichen Aspekt für die weitere Durchführung des Vorbereitungsdienstes. Die Erteilung von Unterricht unter Anleitung und die Erteilung selbstständigen Unterrichts ist nach § 11 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) wesentlicher Gegenstand der Lehrerausbildung. Die Zweite Staatsprüfung besteht nach § 28 OVP unter anderem aus zwei unterrichtspraktischen Prüfungen. Die Behebung dieses Defizits ist auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Nach dem Gutachten des Universitätsklinikums B. besteht keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vor Ablauf eines Jahres. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es vor ihrer Entlassung auch keiner zusätzlichen Überprüfung, ob "andere disziplinarische Maßnahmen vorrangig" gewesen wären. Denn die Entlassung der Klägerin erfolgte, weil sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft nicht in der Lage war. Eine gegenüber der Entlassung mildere Disziplinarmaßnahme kommt hingegen nur in Betracht, wenn der Beamte ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat. Die nach Ansicht der Klägerin ferner als vorrangig in Betracht zu ziehenden Koordinatorengespräche gemäß § 13 OVP sowie Planungs- und Entwicklungsgespräche gemäß § 16 OVP verfolgen ebenfalls eine andere Zielrichtung als die hier in Rede stehende Entlassungsverfügung. Solche Gespräche weisen keinen Bezug zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auf, sondern bezwecken eine ergänzende Beratung und Unterstützung der Lehramtsanwärter oder sollen sich auf die Entwicklung von Qualifikationen und den erreichten Ausbildungsstand beziehen sowie Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Seminar aufzeigen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klägerin hat bereits die Klärungsbedürftigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, "inwieweit disziplinarische und begleitende Maßnahmen Vorrang vor dem hier eingeleiteten Verfahren auf Widerruf des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit haben", nicht dargelegt. Unabhängig davon lässt sich die aufgeworfene Frage ohne Weiteres in der oben dargestellten Weise beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).