Beschluss
6 B 2339/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0124.6B2339.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf bis zu 3.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 3.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, weil die Entlassungsverfügung, deren Vollziehung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, unanfechtbar geworden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2006, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2003 gerichtete Klage abgewiesen hat, ist mit Senatsbeschluss vom 12. Januar 2007 (6 A 3305/06) abgelehnt worden. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen nicht. Die Antragstellerin ist dienstunfähig. Sie ist ausweislich der eingeholten Gutachten (unter anderem Gutachten des Universitätsklinikums B. - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Fakultät, RWTH B. vom 18. Juni 2004) auf Grund einer Persönlichkeitsstörung in absehbarer Zeit nicht in der Lage, die Dienstpflichten einer Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Schulen zu erfüllen. Für die Frage der Dienstfähigkeit ist dabei nicht ausschlaggebend, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung eine Krankheit im engeren Sinne darstellt und ob sie einer eindeutigen Klassifizierung nach ICD-10 zugänglich ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des oben genannten Senatsbeschlusses vom 12. Januar 2007 Bezug genommen. Mit Blick auf Vorbringen der Antragstellerin, das von ihr vorgelegte Gutachten des Professors H. vom 5. September 2006 belege, dass sie nicht krank sei, ergibt sich nichts anderes. Ungeachtet dessen, ob die Ausführungen einschließlich Gutachten bereits wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit der nicht mehr anwaltlich vertretenen Antragstellerin unbeachtlich sind, greifen sie auch in der Sache nicht durch. Das vorgelegte "Gutachten" (Epikrise der Rheinischen Kliniken E. - Abteilung Allgemeine Psychiatrie II - vom 5. September 2006) ist nicht geeignet, die Annahme der Dienstunfähigkeit in Frage zu stellen. Es ist offensichtlich unvollständig - die darin enthaltenen Ausführungen brechen unter dem Gliederungspunkt "Therapie und Verlauf" mitten im Satz ab - und enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin entgegen den bisherigen gutachterlichen Einschätzungen in absehbarer Zeit zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes in der Lage sein wird. Vielmehr wird auch in dieser Epikrise beschrieben, dass die Antragstellerin - auf das in dem Gutachten von der RWTH B. beschriebene Verhalten bei den jeweiligen Untersuchungsterminen angesprochen - nur begrenzt Verständnis für die Aufgabe eines ärztlichen Gutachtens gezeigt habe, das natürlich nicht die von ihr beklagten Zustände an ihrer damaligen Schule zu klären habe. Dieses Thema habe sich als unverrückbar, sehr emotional belastet und wenig sinnvoll zu bearbeiten erwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei der sich hieraus ergebende Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.