Urteil
15 A 4493/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0206.15A4493.04.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem zweistöckigen Wohnhaus bebauten Grundstücks C. Straße 272 (Gemarkung C1. , Flur 21, Flurstück 246). 1997/98 baute der Beklagte die C. Straße in der Form aus, dass er die Gehwege erneuerte, beidseitig Radwege anlegte und Arbeiten an den Anlagen zur Oberflächenentwässerung und Beleuchtung vornahm. Außerdem legte er an der östlichen Straßenseite erstmals Längsparkstreifen an, während er die bereits vorhandenen Parkplätze in Queraufstellung auf der Westseite wegen des neuen Radweges in Längsparkstreifen umwandelte. Die Baumaßnahmen wurden am 8. Juni 1998 abgenommen. Mit Bescheiden vom 9. April 2001 zog der Beklagte die Kläger als Gesamtschuldner zu einem Straßenbaubeitrag über 4.049,47 DM heran. Den gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001 zurück. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage haben sich die Kläger weiter gegen die Beitragsbescheide gewandt. Bezüglich der Kosten für die Maßnahme an den Parkflächen haben sie geltend gemacht, dass durch das Ersetzen der Parkstreifen in Queraufstellung auf der Westseite der C. Straße durch Längsparkstreifen insgesamt trotz der zusätzlichen Errichtung eines Längsparkstreifens auf der Ostseite die Zahl der Parkplätze von 125 auf 65 fast halbiert worden sei. Die Kläger haben beantragt, die Heranziehungsbescheide vom 9. April 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Hinsichtlich der Ausbaumaßnahmen an den Parkflächen rechtfertige sich der Beitrag daraus, dass auf der östlichen Seite erstmals gesicherte Parkplätze angelegt worden seien, während auf der westlichen Seite nach wie vor das Parken - nunmehr längs der Fahrbahn - möglich bleibe. Mit der Anlegung des östlichen Längsparkstreifens, der nicht bautechnisch durch die erstmalige Anlegung des Radweges verursacht sei, sollte dort Parkraum geschaffen werden. Die Verbesserung könne nicht deshalb verneint werden, weil mit dieser Ausbaumaßnahme zufällig auch der radwegbedingte Umbau von Querparkplätzen in Längsparkstreifen auf der Westseite einhergegangen sei und dort deshalb Parkplätze weggefallen seien. Entscheidend sei vielmehr, dass durch den neuen östlichen Längsparkstreifen zusätzliche Stellplätze geschaffen worden seien, die ohne diesen heute nicht zur Verfügung stünden. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage in Höhe von 694,04 DM stattgegeben. Es hat die Kosten neuer Beleuchtungsmasten und Kosten von Arbeiten an der östlichen Entwässerungsrinne sowie die gesamten Kosten der Arbeiten an den Parkstreifen für nicht beitragsfähig gehalten, letzteres deshalb, weil die Umwandlung der Querparkplätze auf der Westseite in Längsparkplätze mangels Ablaufs der üblichen Nutzungszeit dieser Parkfläche nicht als nachmalige Herstellung und auch nicht als Folgearbeiten der Anlegung des Radweges angesehen werden könne und die Anlegung des östlichen Parkstreifens zwar grundsätzlich das Merkmal der Verbesserung erfülle, der Vorteil aber durch den Wegfall von Parkplätzen auf der Westseite kompensiert werde. Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung wendet sich der Beklagte gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil, soweit es die Kosten für die Errichtung des östlichen Parkstreifens für nicht beitragsfähig hält. Er hat vorgetragen: Wegen der räumlichen Trennung der beiden Parkstreifen auf der östlichen und westlichen Seite der C. Straße durch die Fahrbahn handele es sich um zwei Teilanlagen, sodass der Verlust von Parkplätzen auf der westlichen Seite durch Umbau der vorhandenen Parkplätze in Quereinstellung in einen Längsparkstreifen nur dann zu einer beitragsrechtlichen Kompensation hinsichtlich des östlichen Parkstreifens führen könnte, wenn die Voraussetzungen für eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation vorlägen. Dies erfordere eine absolute Verschlechterung, die nicht gegeben sei. Im Übrigen ergebe sich auch ein Wertungswiderspruch zu der Konstellation, wenn der östliche Parkstreifen als selbständige Ausbaumaßnahme zuerst angelegt worden wäre. Dies hätte zur Beitragsfähigkeit dieser Ausbaumaßnahme geführt, ohne dass ein späterer Umbau der westlichen Parktaschen zu Längsparkstreifen im Rahmen der Anlegung von Radwegen daran etwas ändern würde. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil teilweise zu ändern und die Beitragsbescheide vom 9. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 nur insofern aufzuheben, als ein Beitrag von mehr als 3.680,54 DM festgesetzt wurde. Die Kläger stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Höhe der hier noch streitbefangenen 325,11 DM zu Recht stattgegeben, denn auch insoweit ist die zulässige Klage begründet. Die angegriffenen Beitragsbescheide erweisen sich in diesem Umfang als rechtswidrig und verletzen die Rechte der Kläger (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Insoweit können sich die Verwaltungsakte nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom 8. Mai 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Oktober 1996 (SBS) stützen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung dafür, dass den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die erstmalige Anlegung des östlichen Parkstreifens erfüllt keinen der genannten Ausbaubeitragstatbestände, so dass die für seinen Ausbau aufgewandten Kosten nicht beitragsfähig sind. Die Anlegung des östlichen Parkstreifens stellt keine Verbesserung des Straßenzugs dar. Das würde voraussetzen, dass durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden wäre. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkte zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 2682/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107). Eine so beitragsrechtlich relevante funktionale Aufteilung der Gesamtfläche liegt etwa in der erstmaligen Anlegung von Parkstreifen oder Radwegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Hier ist durch die Anlegung des östlichen Parkstreifens keine solche Verbesserung vorgenommen worden: Die Straße war bereits zuvor funktional aufgeteilt in die vornehmlich dem fließenden Verkehr dienende Fahrbahn und die dem ruhenden Verkehr dienenden Parkbuchten auf der westlichen Seite. Eine Verbesserung könnte daher nur dann bejaht werden, wenn durch die Anlegung der Parkstreifen auf der östlichen Seite mehr - zusätzlich benötigter - Parkraum zur Trennung des ruhenden vom fließenden Verkehr geschaffen worden wäre und damit die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche weiter verbessert worden wäre. Das kann aber nicht festgestellt werden: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Gesamtparkangebot wegen des Wegfalls der Querparkmöglichkeiten auf der Westseite nicht erhöht worden. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. In der Anlegung des östlichen Parkstreifens kann auch nicht deshalb eine Verbesserung der funktionalen Aufteilung gesehen werden, weil nunmehr erstmals auf beiden Seiten Parkmöglichkeiten geboten werden. Zwar verkennt der Senat nicht, dass es eine gewisse Erleichterung für den Verkehrsteilnehmer darstellt, wenn in der jeweiligen Fahrtrichtung Parkgelegenheiten geboten werden, so dass sich ein Wenden zum Anfahren eines Parkplatzes auf der anderen Straßenseite erübrigt. Dieser Vorteil steht aber deutlich hinter dem eigentlichen Vorteil der Bereitstellung von Parkflächen zurück. Für den Verkehrsteilnehmer ist in erster Linie die Existenz des Parkraums an der Straße von Bedeutung, nicht die jeweilige Lage auf einer Straßenseite. Daher kann allein die Erhöhung der Bequemlichkeit der Straßenbenutzung, die darin liegt, dass auf beiden Seiten Parkmöglichkeiten geboten werden, den Beitrag nicht rechtfertigen. Jedenfalls müsste, sollte man darin dennoch eine beitragsrechtlich relevante Verbesserung erkennen wollen, wegen deren deutlich geringeren Ausmaßes als im Falle der Schaffung zusätzlichen Parkraums gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW ein niedriger Anliegeranteilssatz als in der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung festgelegt werden, denn die Beiträge sind gemäß dieser Vorschrift nach den Vorteilen zu bemessen. Diese auf die Parkraumbereitstellung bezogene maßgebliche Verbesserungswirkung der Anlegung von Parkstreifen unterscheidet die Anlegung eines zweiten Parkstreifens auf der bislang nicht so ausgestatteten Straßenseite von der Anlegung eines zweiten Gehweges: Dabei wird die sicherere Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr durch die Anlegung eines Gehwegs auf der Seite, auf der bislang kein Gehweg vorhanden war, weiter verbessert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 15 E 980/02 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Nicht die Schaffung weiterer Gehwegfläche (Erweiterung), sondern die Ermöglichung des Gehwegverkehrs auch auf der anderen Straßenseite stellt die vorteilhafte Veränderung dar. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Frage, ob eine Verbesserung durch Anlegung eines Parkstreifens eingetreten sei, müsse nach der Parkraumsituation auf jeder Straßenseite gesondert beantwortet werden, weil die Parkstreifen auf jeder Straßenseite eine eigenständige Teileinrichtung darstellten. Teileinrichtungen der Straße sind Teile der Straße, die eine eigenständige Funktion hinsichtlich der Benutzung der Straße haben, sei es, dass sie Raum für die jeweiligen Verkehrsarten bieten oder diese voneinander trennen (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Trennstreifen), sei es, dass sie die Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer verkehrstechnisch erleichtern (Beleuchtung, Oberflächenentwässerung). Angesichts dessen handelt es sich bei den Parkstreifen auf beiden Seiten insgesamt um eine Teileinrichtung. Es geht daher insoweit nicht um die Frage, ob ein durch eine Teileinrichtung gewährter Vorteil wegen eines gleichzeitig eingetretenen Nachteils an einer anderen Teileinrichtung kompensiert wird. Es geht aber auch nicht darum, ob innerhalb derselben Teileinrichtung ein in bestimmter Hinsicht gewährter Vorteil durch einen gleichzeitig eingetretenen Nachteil in anderer Hinsicht kompensiert wird, wie es etwa bei der nachmaligen Herstellung einer Teileinrichtung der Fall ist mit der Gewährung des Erneuerungsvorteils einerseits, wenn andererseits gleichzeitig diese Teileinrichtung verschmälert und damit in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt wird. Vgl. zur (teileinrichtungsübergreifenden und -immanenten) Vorteilskompensation OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301). Es geht nicht um Vorteilskompensation, sondern darum, dass durch die Ausbaumaßnahme an der Teileinrichtung Parkstreifen mangels Erhöhung des gebotenen Parkraums nicht das Merkmal der Verbesserung der Straße erfüllt wurde. Dass mangels Ereichens der üblichen Nutzungszeit auch kein Erneuerungsvorteil geboten wurde und deshalb der Ausbau hinsichtlich des westlichen Parkstreifens nicht als beitragspflichtige (nachmalige) Herstellung zu qualifizieren ist, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, ohne dass dem der Beklagte entgegengetreten wäre. Schließlich führt auch der Einwand des Beklagte nicht weiter, dass bei zwei zeitlich getrennten jeweils beitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen, nämlich dann, wenn zuerst auf der östlichen Seite der hier in Rede stehende Parkstreifen geschaffen worden wäre und erst danach die Radwege unter Verkleinerung des westlichen Parkraums angelegt worden wären, die erstgenannte Maßnahme als Verbesserung beitragspflichtig wäre. Es kann offen bleiben, ob eine künstliche Trennung von Ausbaumaßnahmen zu dem vom Beklagten angenommenen Ergebnis führen würde. Jedenfalls wäre diese vom vorliegenden Fall wesentlich abweichende Konstellation einer eigenständigen systemgerechten rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Bei Durchführung der beiden Maßnahmen in einem gemeinsamen Ausbau - wie hier - ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, die Schaffung des östlichen Parkstreifens als Verbesserung zu bewerten: In Anwendung der oben genannten Grundsätze zur Vorteilskompensation ist die infolge des Radewegeausbaus erfolgte Verkleinerung der Zahl der Parkplätze im Westen keine absolute, sondern nur eine relative Verschlechterung und damit kein beitragsrechtlich relevanter, wenngleich faktisch vorhandener Nachteil. Dann kann konsequenterweise umgekehrt der hier vom Beklagten geltend gemachte Ausgleich dieses faktischen Nachteils durch Anlage eines Parkstreifens im Osten kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil sein. Ist somit auch die Erstellung des östlichen Parkstreifens nicht beitragsfähig, hat das Verwaltungsgericht den darauf entfallenden Ausbauaufwand zu Recht aus dem umgelegten Aufwand gestrichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.