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Beschluss

15 E 980/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1009.15E980.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die von der Klägerin gegen den angefochtenen Vorausleistungsbescheid erhobenen Einwendungen begründen nicht das erforderliche Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage. Sie lassen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen. Soweit die Klägerin bemängelt, die Nießbraucherin werde nicht an der Beitragsbelastung beteiligt, kann dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen, da der hier maßgebliche § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) lediglich eine Beitragserhebung vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten, also nicht vom Nießbraucher, ermöglicht. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu einer anderen Norm ergangen und daher nicht einschlägig. Die Einwendung, ein Erneuerungsbedarf für die Straße habe nicht bestanden, ist ausweislich der in den Beiakten befindlichen Lichtbilder vom Altzustand der Straße widerlegt. Die Anlegung eines zweiten Gehweges ist als beitragsfähige Verbesserung i.S.d. des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW der Straße zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1975 - II B 389/74 -, S. 14 f. des amtl. Umdrucks. Durch die Maßnahme wird eine sicherere Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bewirkt, insbesondere dadurch, dass ein ansonsten notwendiges Überqueren der Straße von Fußgängern auf die schon bislang mit einem Gehweg versehene Straßenseite vermindert wird. Soweit die Klägerin die Mehrfacherschließung ihres Grundstückes rügt, mag dies im Einzelfall einen Anspruch auf Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit begründen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. Eine solche sachliche Unbilligkeit würde jedoch nicht zur Begründetheit der erhobenen Anfechtungsklage führen, sondern allenfalls einen im Wege einer Verpflichtungsklage geltend zu machenden Erlassanspruch begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190). Soweit die Klägerin den Maßstab der Grundstücksgröße nicht für gerechtfertigt hält, weil das Grundstück nicht vollflächig bebaubar sein, kann dies nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen. Die Berücksichtigung der Fläche eines Grundstücks ist auch hinsichtlich des nicht überbaubaren Teils für die Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, da bereits allein durch die von der Anlage erschlossene größere Grundstücksfläche der wirtschaftliche Vorteil, an dem sich die Beitragspflicht auszurichten hat (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW), größer ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenerstattungsregelung ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.