OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 3230/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.12A3230.04.00
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine i.S.d. Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 unverschuldete Versäumung der Nacherklärungsfrist liege nicht vor, nicht in Frage zu stellen. Die Geltendmachung einer unvollständigen bzw. falschen Beratung greift nicht durch. Allerdings wird eine umfassende Auskunftspflicht deutscher Behörden nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen eines Erklärungsberechtigten ausgelöst, die zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen. Sie kann vielmehr auch schon dadurch ausgelöst werden, dass eine Person erkennbar eine umfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatuts, sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, juris. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt ein solches Begehren aber nicht schon in der Stellung eines bloßen Übernahme- oder Aufnahmeantrags, und zwar auch dann nicht, wenn in diesem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkannten deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann, knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine sich hieraus ergebende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt. Allein die Stellung des Aussiedlungsantrags oder der Vortrag, deutscher Volkszugehöriger zu sein, löst mithin keine umfassende behördliche Belehrungspflicht über den Inhalt von Art. 3 RuStAÄndG 1974 aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O. Ist hingegen unabhängig von einem Übernahme- oder Aufnahmeantrag oder über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen, sind bei entsprechendem Volkstumshintergrund die mit einem solchen Begehren befassten deutschen Behörden gehalten, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die zur Erreichung eines deutlich erkennbaren Ziels, "Deutscher" werden zu wollen, tauglich waren. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O. Hierzu bedarf es jedoch eines entsprechenden eindeutigen Verhaltens, mit dem der Wille, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grund Deutscher werden zu wollen, gegenüber deutschen Behörden erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist. Das Einholen von Auskünften bei karitativen Einrichtungen (hier etwa bei dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. - Beratungsstelle für Aussiedler) ist insoweit unbeachtlich, da diese Einrichtungen, auch wenn sie Beratungen durchführen, in rechtlicher Hinsicht nicht in die behördliche Organisationsstruktur dergestalt eingebunden sind, dass sie dem Weisungs- und Direktionsrecht sowie der Rechts- und Fachaufsicht der Behörden unterliegen. Dass hier das Deutsche Rote Kreuz oder der Sozialdienst katholischer Frauen e. V. als der behördlichen Kontrolle unterliegende Beliehene tätig geworden sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Tante des Klägers, die Auskünfte beim Deutschen Roten Kreuz eingeholt haben soll, und die Mutter des Klägers, die 1993 selbst nach Deutschland gekommen ist und den gesamten Fall einschließlich der Umsiedlung nach Polen beim Sozialdienst katholischer Frauen e. V. vorgetragen haben will, jeweils hinreichend klar zum Ausdruck gebracht haben, dass der Kläger zu 1. auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grund Deutscher werden wollte. Hierzu bedarf es der substantiierten Darlegung des Inhalts der geführten Gespräche; das - im Übrigen nicht näher konkretisierte - Einholen von Auskünften reicht hierzu nicht aus. Entsprechendes gilt, soweit sich die Kläger auf Gespräche bei der Ausländerbehörde in Bamberg berufen. Auch insoweit bleibt in der Zulassungsbegründung der konkrete Inhalt dieser Gespräche offen. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Da schon nicht hinreichend dargelegt wird, dass gegenüber deutschen Behörden erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grund Deutscher werden zu wollen, kommt es auf die Klärung der aufgeworfenen Frage, "ob ein die Nacherklärungsfrist gem. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 74 in Gang setzender Rechtsirrtum dann gegeben ist, wenn der Erklärungserwerber oder eine von ihm beauftrage Person sich im Zeitraum bis zum 31.12.1992 bei einer in der Aussiedlerberatung tätigen Organisation, welche damals auf diesem Gebiet auch mit staatlicher Billigung arbeitete (Caritas und DRK), unter konkreter Schilderung der Umsiedlung der Familie im Zweiten Weltkrieg nach Deutschland/Polen um Beratung nachsuchte und keinen Hinweis auf das Erklärungsrecht erfolgte", nicht an. Hinsichtlich der des weiteren aufgeworfenen Frage, "ob für Personen aus GUS-Staaten das Erklärungshindernis für die Abgabe der Erklärung gem. Art. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 74 allein aufgrund des Wegfalls von Reisebeschränkungen mit Ablauf des 31.12.92 weggefallen ist oder ob man für Personen, die auch nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in einem GUS-Staat beibehalten haben, eine verminderte Informationspflicht (mit der Folge, dass ein entschuldbarer Rechts- oder Tatsachenirrtum vorliegt) annimmt, und die Frist (aufgrund der nun verbesserten Informationsmöglichkeiten) grundsätzlich erst mit einem Zuzug nach Deutschland zu laufen beginnt", fehlt es an der Darlegung klärungsbedürftiger Tatsachen, die eine Privilegierung von Personen, die ihren Wohnsitz auch nach dem 31. Dezember 1992 in einem GUS-Staat beibehalten haben, geboten erscheinen lassen, zumal der Kläger zu 1. schon Mitte 1994 von der Möglichkeit des Erklärungserwerbes erfahren und dennoch erst mit Schreiben vom 29. April 1995 eine Erwerbserklärung abgegeben hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bis zum 30. Juni 1992 eine Änderung der politischen Verhältnisse eingetreten ist, die es denjenigen, die an einer Klärung ihrer Staatsangehörigkeitsverhältnisse interessiert waren, ermöglichte, sich bei den deutschen Auslandsvertretungen oder anlässlich eines Besuchsaufenthalts bei sonstigen Stellen im Bundesgebiet zu erkundigen. Auch kann nach bisherigen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Genehmigungspraxis der Passbehörden in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in Ausreiseverfahren deutscher Aussiedler im allgemeinen restriktiv war, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau waren schon seit etwa 1991 - und damit deutlich vor dem hier vom Verwaltungsgericht für maßgebend erachteten Zeitpunkt - keine Beschwerden über Schwierigkeiten bei der Passerteilung mehr bekannt geworden; gegen eine restriktive Genehmigungspraxis spricht auch, dass seit 1989 die Zahl der erteilten Ausreisegenehmigungen ständig anstieg. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 19 A 1960/02 -, juris, m.w.N. Gegenteilige, klärungsbedürftige Erkenntnisse werden in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG a. F. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).