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Urteil

13 A 3700/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0307.13A3700.04.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Krankentransportunternehmen. Sie verfügt über mehrere Genehmigungen nach § 18 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer des Landes Nordrhein-Westfalen (RettG NRW). Jedenfalls mit Schreiben vom 9. Februar 2000 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die Aufgabe des Krankentransports mit vier Krankentransportwagen (KTW). In der Folge erläuterte sie, dass drei dieser KTW werktags von 8.00 bis 17.00 in Betrieb sein sollten, ein KTW solle im 24-Stunden-Dienst fahren. Nach Anhörung wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. Januar 2001 die begehrte Genehmigung versagt. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, dass eine Erteilung der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtige. Im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt Düsseldorf würden derzeit 21 KTW eingesetzt. Der Einsatz erfolge bei allen KTW wochentags für jeweils 7,7 Stunden, am Samstag würden 2 KTW für jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Die Gesamtvorhaltezeit für die KTW betrage damit jährlich 41.221 Stunden. Eine Erteilung der beantragten Genehmigung würde zum einen dazu führen, dass die Anzahl der eingesetzten KTW von 21 auf 25 steige (Steigerung um 19%). Zum anderen würde eine Genehmigungserteilung für die von der Klägerin beantragten 17.160 jährlichen Einsatzstunden darin münden, dass 41,6% mehr an Vorhaltezeit bzw. Transportkapazität zur Verfügung stehe. Der Bedarf an Krankentransporten sei jedoch im wesentlichen gleichbleibend (jährliche Steigerungszahl ca. 2%). Das bedeute, dass der Stadt die Transporte, die die Klägerin durchführen wolle, verloren gingen. Aufgrund seines Sicherstellungsauftrages könne er, der Beklagte, aber nicht in dem Maß, in dem die Klägerin Genehmigungen erhalte, KTW abbauen. Dadurch entstünden Vorhaltekosten, die durch Gebührenerhöhungen um 67% aufgefangen werden müssten. Am 19. Februar 2001 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass sie gem. §§ 18 ff. RettG NRW einen Genehmigungsanspruch habe. Eine Steigerungsrate der Krankentransporte von jährlich nur 2% sei nicht nachvollziehbar. Im Bundesdurchschnitt bestehe eine Steigerungsrate von 6,6%, in den Jahren 1999 und 2000 seien insbesondere in den Städten die Krankentransporte erheblich gestiegen. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 zurück. Die Erteilung der beantragten Genehmigung beeinträchtige das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst. Zwar würden die Eintreffzeiten für das Jahr 2000 nur in 87,7% der Fälle eingehalten. Aber durch die Erteilung der begehrten Genehmigung werde die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes noch mehr beeinträchtigt. Am 21. Januar 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass die sog. Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW unanwendbar sei, da die Vorschrift gegen Art. 82, 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) verstoße. Im Übrigen sei die Klage schon deshalb begründet, da die Eintreffzeiten in der Notfallrettung nicht eingehalten würden. Auch liege keine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst vor. Denn ein funktionsfähiger Rettungsdienst im Sinne des § 6 Abs. 1 RettG NRW sei auch dann gegeben, wenn private Anbieter den Rettungsdienst sicherstellten und der Beklagte darüber wache. Auch würde eine Genehmigungserteilung nicht dazu führen, dass die Kosten der Einsätze stiegen. Denn sie biete Krankentransporte zu einem erheblich günstigeren Preis als die Stadt an. Schließlich sei das von dem Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial nicht nachvollziehbar. So sei unverständlich, weshalb im Jahr 2002 die Zahl der abgerechneten Krankentransporte von rund 47.000 auf rund 42.000 gesunken sei. Weiter bleibe undeutlich, wie es an den Wochenenden zu 11.308 Einsätzen gekommen sein solle. Soweit der Beklagte ausführe, dass sich diese Einsätze auch auf Nachteinsätze unter der Woche bezögen, die mit Rettungstransportwagen (RTW) durchgeführt worden seien, zeige dies, dass der Beklagte monatlich in ca. 11.000 Fällen KTW-Einsätze durch RTW durchführen lasse. Aus ihren Erfahrungen ergebe sich, dass eine derartige Anzahl von Einsätzen rechnerisch mit ca. 6 Wagen zu fahren sei. Infolge dessen stünden wegen dieser Fahrten 6 RTW nicht zur Verfügung, was die Einhaltung der Eintreffzeiten beeinträchtige. Dies zeige, dass der Einsatz von 6 KTW erforderlich sei, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 19. Dezember 2001 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 9. Februar 2000 die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit vier KTW zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags hat er die Begründung aus dem angegriffenen Bescheid vertieft und darüber hinaus geltend gemacht: 90% der Krankentransporte würden innerhalb einer Wartezeit vom 30 Minuten gestartet, der Durchschnittswert liege bei 25 Minuten. Die Einsatzzahlen im Krankentransport seien insgesamt jährlich nur um weniger als 2% gestiegen, teilweise seien sie sogar zurückgegangen (2001 - 48.794 Anforderungen, 45.253 Abrechnungen; 2002 - 44.615 Anforderungen, 43.553 Abrechnungen). Von den im Jahr 1998 gefahrenen 53.847 kalkulatorischen Einsätzen seien 11.308 Einsätze am Wochenende und abends in der Woche mit RTW durchgeführt worden. Bereits diese Entwicklung der Einsatzzahlen mache deutlich, dass es keinen weiteren Bedarf an KTW gebe. Es würden 19 KTW eingesetzt, gemäß Beschluss des Rats der Stadt würden darüber hinausgehend weitere 3 Fahrzeuge durch Hilfsorganisationen gestellt. Der Rettungsdienst schließe für das Jahr 2004 mit einem Zuschussbedarf von Rd. 2,8 Mio. € ab; es sei damit zu rechnen, dass sich dieser Zuschussbedarf erhöhen werde. Die Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und der Krankentransportbereich bildeten eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Sämtliche Einnahmen dienten der Finanzierung dieses einheitlichen "Rettungsdienstes". Dass die Eintreffzeiten - Zielerreichungsgrad 84% - nicht eingehalten würden, sei unerheblich. Im Übrigen sei geplant, die Eintreffzeiten in Zukunft durch eine Verlagerung von Rettungswachen einzuhalten. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; die Berufung wurde zugelassen. Zu ihrer Begründung vertieft die Klägerin ihre Argumentation. § 19 Abs. 4 RettG NRW sei verfassungswidrig. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Funktionsschutzklauseln des Landesrechts mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar seien. Indes gelte dies nicht für den vorliegenden Fall. Zum einen müsse im Rahmen des Rettungsdienstes - wie allgemein bei der Daseinsvorsorge - zwischen Durchführungs- und Gewährleistungsverantwortung unterschieden werden. Letztere betreffe etwa die Schaffung und Durchsetzung von Rahmenbedingungen, dagegen erfordere sie nicht die Leistungserbringung im Rahmen des Wettbewerbs. Auch die Sicherstellungsverpflichtungen nach §§ 6, 7, 9, 10, 11, 12 RettG NRW beträfen im wesentlichen Verpflichtungen der Gewährleistungsverantwortung. Zum anderen führe hier die Erteilung der begehrten Genehmigung nicht dazu, dass das Krankenkassenwesen unwirtschaftlich werde, weil die Preise stiegen. Denn sie biete Krankentransportleistungen erheblich günstiger als die öffentliche Hand an. Weiter stelle § 19 Abs. 4 RettG NRW auf einen "funktionsfähigen Rettungsdienst" ab; daher müsse geprüft werden, ob ein solcher vorliege. Im Rahmen dieser Prüfung sei die Einheitlichkeit der Notfallrettung nach § 6 RettG NRW zu berücksichtigen. Auch nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 4 RettG NRW müssten Krankentransport und Notfallrettung als Einheit gesehen werden. Jedenfalls müssten im Rahmen der Prüfung des Umfangs einer Beeinträchtigung beide Aufgabenbereiche in den Blick genommen werden, d.h. es müsse bei der Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung durch die Erteilung einer Genehmigung für KTW die Gesamtanzahl von KTW und RTW der öffentlichen Hand in den Blick genommen werden. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Anzahl der Krankentransporte gesunken sei. Sie habe den Verdacht, dass der Beklagte nunmehr nur die Krankentransporte angegeben habe, die mit KTW durchgeführt worden seien und die mit RTW durchgeführten Transporte außer acht gelassen habe. Die Klägerin beantragt, ">das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2004 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung seines Antrags verweist er auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung. Generell sei darauf hinzuweisen, dass der gesamte Krankentransportbereich ab dem 1. Januar 2004 im Rahmen einer Vereinbarung nach § 13 RettG NRW auf die Hilfsorganisationen übertragen worden sei. Des weiteren stellten sich die tatsächlichen Grundlagen wie folgt dar: Eintreffzeiten Notfallrettung Jahr Schutzzielerreichungsgrad Reserve-RTW als erster vor Ort KTW als erster vor Ort 2000 83,7% 7,4% 5,9% 2001 81,3% 9,3% 6,8% 2002 81,5% 4,7% 4,3% 2003 82,5% 8,0% 0,6% 2004 83,6% 6,2% 0,1% 2005 86,0% 9,7% < 0,1 % 2006 86,1% 6,1% <1 ‰ Eintreffzeiten Krankentransport Jahr Mittlere Wartezeit (Min.) Anteil < 30 Min. ohne vorbestellte Transporte Anteil < 30 Min. mit vorbestellten Transporten 2000 23:19 73,6% 79,9% 2001 22:54 74,0% 80,7% 2002 22:41 75,6% 82,0% 2003 21:04 81,1% 85,4% 2004 18:10 85,8% 87,5% 2005 21:43 80,0% 83,4% 2006 18:42 85,5% 88,0% Einsatzzahlen (Alarmierungen) Jahr Notfallrettung Krankentransport 2000 34.832 53.283 2001 37.438 48.794 2002 31.289 44.615 2003 36.136 40.142 2004 41.429 42.959 2005 44.026 43.924 2006 48.998 42.386 2007 49.000 (Progn.) 42.400 (Progn.) Bestand Jahr RTW (personell besetzt NAW, NEF ab 1.1.2004 personell besetzt) KTW (personell besetzt) 2000 12 (24h-Dienst) 3 21 2001 12 (24h-Dienst) 3 21 2002 12 (24h-Dienst) ab 01.05: + 2 Zug-RTW 3 21 2003 12 (24h-Dienst) + 2 Zug-RTW 3 21 2004 12 (24h-Dienst) + 7 (8h-Dienst) + 2 Zug-RTW ab 01.10.04 4 22/19 (neue Satzung ab 1.1.04) 2005 12 (24h-Dienst) + 7 (8h-Dienst) + 2 Zug-RTW 4 19 2006 13 (24h-Dienst) + 7 (8h-Dienst) + 2 Zug-RTW 4 21 (neue Satzung ab 1.1.06) 2007 13 (24h-Dienst) + 7 (8h-Dienst) + 2 Zug-RTW 4 21 (neue Satzung voraussichtlich) Auslastung 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 KTW 69,5% 58,5% 52,6% 45,8% bis 30.9.: 61,1% ab 1.10.: 70,1% 66,0% 66,6% Tages-RTW - - - ab 1.10.: 40,4% bis 30.9.: 41,7% ab 1.10.: 56,0% 53,9% 64,3% 24h-RTW 30,4% 26,7% bis 30.4.: 26,9% ab 1.5.: 25,6% bis 30.9.: 25,6% ab 1.10.: 26,9% bis 30.9.: 24,3% ab 1.10.: 28,7% 24,7% 26,8% NAW / NEF 22,5% 20,4% 21,7% bis 31.1.: 23,9% ab 1.2.: 20,2% 20,9% 20,8% 22,4% Ertragslage und Gebührenaufkommen in € Jahr Ausgaben gemäß Haushalt – Rechnungsergebnis Gebühreneinnahmen – Rechnungsergebnis 2000 14.315.076 8.921.918 Neue Satzung ab 09.04.00 2001 15.081.692 14.798.110 2002 17.677.297 14.436.344 2003 17.323.257 15.215.443 2004 17.413.448 15.222.498 Neue Satzung ab 01.01.04 2005 17.223.244 16.675.610 2006 17.912.296 (Ansatz) 15.502.752 Neue Satzung ab 01.01.06 Voraussichtlich ab 1. Juni 2007 18.887.905 (Ansatz) Gebührenhöhe in € seit Notfallrettung Notarzteinsatz -Fahrzeug + Arzt Krankentransport Fernstransport je km 9.04.2000 335,41 379,89 118,62 2,25 1.01.2004 318,70 334,60 71,20 3,27 1.01.2006 265,00 329,00 84,00 4,60 ab. 1.06.2007 voraussichtl. 298,00 365,00 97,00 5,53 Das Schutzdefizit bei den Eintreffzeiten sei durch nicht optimale Standorte einiger Rettungswachen bedingt. Nach Baumaßnahmen im Jahr 2008 werde das im Bedarfsplan festgehaltene Schutzziel erreicht werden. Im Krankentransport würden ca. 30% der Krankentransporte durch RTW durchgeführt. Bei gleichbleibender Vorhaltung werde sich die Eintreffzeit weiter verkürzen. Hinsichtlich der zukünftigen Einsätze werde mit einer Alarmierung zwischen 90.000 und 100.000 Fällen gerechnet. Bezüglich der Transportzahlen im Krankentransport werde die Auslastung der KTW sinken, die Vorhaltung müsse dann reduziert werden. Komme es zu einer Erteilung der begehrten Genehmigungen, sei mit einer positiven Entwicklung bei Eintreffzeiten, Einsatzzahlen, Dauer der Einsätze, Bestand und Auslastungsgrad nicht zu rechnen. Eine Verminderung der Krankentransporteinsatzzahlen für den Träger um beispielsweise 10% habe Einnahmeverluste in Höhe von ca. 400.000,00 € (ersparte Aufwendungen: 50.000 €) zur Folge. Bei entsprechend reduzierten Transportzahlen (10%) steige die Einzelgebühr rund um ein Drittel. Da ihn die Sicherstellungsverpflichtung treffe, könne er nicht in dem Umfang die Fahrzeuge stilllegen, über den eventuell eine Genehmigung für private Anbieter ausgesprochen werde. Vielmehr habe er das entsprechende Personal und Material vorzuhalten. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat sich das klägerische Begehren nicht erledigt. Denn die Klägerin begehrt - nach wie vor - die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW für vier KTW. Dass die für die Zukunft begehrte Genehmigung - wenn sie erteilt wird - auf vier Jahre zu befristen ist (§ 22 Abs. 5 Satz 1 RettG NRW), ist insoweit unerheblich. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit in zwei Entscheidungen eine Erledigung der Hauptsache angenommen, wenn die Vierjahresfrist verstrichen war, und nicht die Verpflichtungs-, sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage für die richtige Klageart gehalten. Beide Entscheidungen betrafen aber Sonderfälle. In einem Fall ging es um die Verlängerung einer Genehmigung, wobei der Kläger ein Interesse an einer "geschlossenen Genehmigungskette" hatte, um die Vorteile des für die Wiedererteilung geltenden § 19 Abs. 6 RettG NRW zu nutzen. In dem anderen Fall wurde um die Zulassung einer sog. Intensivtransporteinheit gestritten, für die jedenfalls in der Vergangenheit, aber wohl nicht in der Gegenwart wegen der technischen Entwicklung die Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. Vergl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 13 A 4955/00 - ; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2006 - 13 A 1233/03 - , juris. Um einen solchen oder vergleichbaren Fall handelt es sich hier nicht. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 19. Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf Neubescheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW ist grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, hier vor dem Berufungsgericht. Vergl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 10.94 - , NJW 1996, S. 1608; BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 21 B 99.1017 - , juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 4 A 12/01 - , juris. Zu Ausnahmefällen OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2006 - 13 A 4955/00 - ; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2006 - 13 A 1233/03 - , juris. Zwar steht der Klägerin bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale - grundsätzlich ein gebundener Genehmigungsanspruch aus §§ 18, 19 RettG NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Vergl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2001 13 B 452/01 - , NWVBl 2002, S. 66; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 - , NWVBl 2000, S. 103; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2004 - 13 B 1085/94 - , juris (nicht vollständig abgedruckt in NWVBl 1995, S. 26). Auch wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 19 Abs. 1 bis 3, 22 RettG NRW mit Unterlagen belegt bzw. substantiiert von der Klägerin vorgetragen; diesbezügliche Bedenken haben weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde geäußert. Jedoch steht dem Begehren der Klägerin § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegen. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW ist eine Genehmigung dann zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. Der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 RettG NRW steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, insbesondere verstößt eine Anwendung von § 19 Abs. 4 RettG NRW hier weder gegen Art. 86 i.V.m. 82 EG noch gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff EG) oder die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff EG). Die genannten Vorschriften sind hier schon deshalb nicht einschlägig, weil es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Es ist nämlich weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass ausländische Krankentransporteure im Bereich der Stadt E. Krankentransporte durchführen bzw. dort eine Niederlassung gründen wollen. Auch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Betriebsbereich nicht um einen grenznahen. Siehe dazu EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 Rs. C-475/99 - , Slg. 2001, I - 8089 (Ambulanz Glöckner); BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 21 B 99.1017 - , juris. Im übrigen würde ein etwaiger Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 i.V.m. 82 EG durch Art. 86 Abs. 2 EG gerechtfertigt. Danach gelten die genannten Wettbewerbsregeln für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Art. 86 Abs. 2 EG nicht. Unzweifelhaft nehmen aber der Beklagte und die von ihm beauftragten Sanitätsorganisationen eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne dieser Vorschrift wahr. Zwar greift die Vorschrift des Art. 86 Abs. 2 EG dann nicht, wenn die betrauten Unternehmen offensichtlich nicht in der Lage sind, die ihnen übertragene Aufgabe wahrzunehmen. Hier ist indes nicht ersichtlich, dass die mit dem Rettungsdienst betraute Feuerwehr bzw. die betrauten Sanitätsorganisationen offensichtlich nicht in der Lage sind, die Nachfrage nach Notfall- und nach Krankentransport jederzeit zu decken. Die Nachfrage nach Krankentransport wird zeitnah durch die von dem Beklagten nach § 13 RettG NRW verpflichteten Unternehmen befriedigt. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Feuerwehr bzw. die vom Beklagten beauftragten Unternehmen offensichtlich nicht in der Lage wären, die Nachfrage nach Notfalltransport zu decken. Eine Nichteinhaltung der Eintreffzeiten in Höhe von etwa 10% ist nämlich den tatsächlichen und finanziellen Gegebenheiten geschuldet und hat für sich genommen nichts damit zu tun, dass die Nachfrage nach Notfalltransport nicht jederzeit gedeckt werden kann. Dass der öffentliche Rettungsdienst darüber hinausgehend derzeit in weiteren 3,9% der Fälle die Eintreffzeiten nicht einhält, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, die diesbezügliche Nachfrage zu decken. Siehe zu alledem EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-475/99 - , Slg. 2001, I - 8089 (Ambulanz Glöckner); OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 - . Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 RettG NRW ist auch verfassungsmäßig. Zwar greift die Regelung in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass sie der Abwehr von nachweisbaren oder höchstwahrscheinlich bestehenden schweren Gefahren für ein überragend wichtiges Rechtsgut dient. Ein solches überragend wichtiges Rechtsgut stellt nämlich auch die Sicherheit der im Krankentransport transportierten Kranken dar. Auch ist die Verhinderung von Überkapazitäten und Vermeidung unnötiger Kosten im Bereich des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransports ein wichtiges öffentliches Anliegen, dessen Verfehlung die sachgerechte Funktion des Gesundheitswesens insgesamt schädigen würde. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 - , DVBl 2000, S. 124; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 3 B 116.02 - ; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2004 - 13 B 1085/94 - , NWVBl 1995, S. 26. Soweit die Klägerin dagegen hält, in ihrem Fall gelte dies nicht, da ihr Hinzutreten nicht zu einem Steigen, sondern zu einem Sinken der Kosten für Kranktransporte führe, mag dies zwar für die Personen, die bei ihr Krankentransportfahrten in Auftrag geben, zutreffen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Kosten für die Allgemeinheit steigen würden (siehe unten). Auch das Argument der Klägerin, dass im Rahmen des Rettungsdienstes - wie allgemein bei der Daseinsvorsorge - zwischen Durchführungsverantwortung und Gewährleistungsverantwortung unterschieden werden müsse, weshalb es ausreiche, wenn der Beklagte nach Zulassung von Wettbewerbern nach § 18 RettG NRW die Gewährleistung der materiellen Bestimmungen überwache, greift nicht durch. Denn wegen der oben genannten überragend wichtigen Rechtsgüter hat sich der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen dazu entschieden, den Rettungsdienst durch die öffentliche Hand öffentlich-rechtlich zu organisieren. Dabei wurde dem öffentlichen Rettungsdienst für den ihm eigenen Bereich sowohl die abstrakte Gewährleistungs- als auch die konkrete Durchführungsverantwortung übertragen, wie sich zwanglos aus §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 17 RettG NRW ergibt. Eine Beteiligung Privater an diesem öffentlichen Rettungsdienst ist nur nach Maßgabe des § 13 RettG NRW vorgesehen; sie werden bezeichnenderweise nur als Verwaltungshelfer tätig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW). Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW ist zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass durch den Gebrauch der erteilten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. Insoweit hält der Senat nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW vorab zu prüfen ist, ob überhaupt ein funktionsfähiger Rettungsdienst vorliegt, der beeinträchtigt werden kann. Dabei hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung einem Rettungsdienst die Funktionsfähigkeit jedenfalls dann abgesprochen, wenn die Eintreffzeiten in der Notfallrettung in mehr als 10% der Fälle verfehlt wurden. Folge war, dass die beantragte Genehmigung auch für den Krankentransportdienst zu erteilen war. Siehe dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 - , NWVBl 2000, S. 103; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 - , NWVBl 2002, S. 66; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 - ; NWVBl 2004, S. 313; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2004 - 13 A 2272/04 - , NWVBl 2005, S. 110. Indes deutet schon der Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW an, dass diese Rechtsprechung Bedenken unterliegt. Nach der Vorschrift ist nämlich maßgeblich, ob durch den Gebrauch der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein weiter; er kann sowohl auf den Erhalt bestimmter Gegebenheiten als auch auf deren künftige Erlangung/Herstellung gerichtet sein. So gesehen besteht aber auch und gerade dann ein öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst, wenn dieser konkret - noch - nicht funktionsfähig ist, d.h. es besteht ein öffentliches Interesse an der Erlangung und nicht nur an der Sicherung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes. Dass im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW nicht vorab zu prüfen ist, ob überhaupt ein funktionsfähiger Rettungsdienst vorliegt, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW bestätigt. Die Vorschrift lautete im Gesetzentwurf der Landesregierung: "Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine flächendeckende Versorgung in Notfallrettung oder Krankentransport im Genehmigungsbereich gewährleistet ist und durch die Erteilung der Genehmigung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes beeinträchtigt würde." Die Gesetz gewordene und nunmehr geltende Fassung erwähnt das "Tatbestandsmerkmal" der gewährleisteten flächendeckenden Versorgung jedoch nicht mehr, vielmehr wird nur noch von einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst gesprochen. Auf die Qualifizierung des im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Rettungsdienstes kommt es daher nicht an. Dass mit der Änderung des Gesetzentwurfs Unternehmerinteressen habe Rechnung getragen werden sollen - so die Äußerung der Fraktionssprecherin der CDU, die den Gesetz gewordenen Antrag eingebracht hatte - lässt jedenfalls in diesem Punkt keinen Hinweis auf das Prüfprogramm des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW zu, da Unternehmerinteressen und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes unterschiedliche Gesichtpunkte betreffen. Vergl. zur Entstehungsgeschichte des Art. 19 Abs. 4 RettG NRW die Landtags-Drucksache 11/4438. Auch systematische Gründe sprechen gegen ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung. Nach dieser entschieden sich die Streitfälle im Rahmen der "vorab vorgenommenen Funktionsfähigkeitsprüfung" an der Frage der Einhaltung der Eintreffzeiten. Die Einhaltung der Eintreffzeiten ist aber im Rahmen der Anwendung von § 19 Abs. 4 RettG NRW nur ein Kriterium unter verschiedenen, wie die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW zeigt. Endlich sprechen auch Sinn und Zweck der Norm dagegen, sie nur dann anzuwenden, wenn ein funktionsfähiger Rettungsdienst bereits vorliegt. Hinter dem öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst stehen elementare und höchstrangige Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG). Diese werden durch die Zulassung von Privaten aber nicht nur dann beeinträchtigt, wenn ein funktionsfähiger öffentlicher Rettungsdienst bereits vorliegt sondern - grundsätzlich - auch dann, wenn ein (noch) nicht vollkommen funktionsfähiger öffentlicher Rettungsdienst betroffen wird. Denn die Zulassung von Privaten führt in diesem Fall dazu, dass gerade der ohnehin nicht vollkommen funktionsfähige Rettungsdienst in seiner Funktionsfähigkeit noch weiter beeinträchtigt wird. Dadurch werden die eben genannten elementaren Rechtsgüter noch weiter gefährdet. Nach alledem ist gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass durch den Gebrauch der beantragten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. Dabei kann von einer Beeinträchtigung nur dann die Rede seien, wenn "ernstliche und schwerwiegende" Nachteile zu befürchten sind, d.h. es muss eine "Verträglichkeitsgrenze" überschritten werden. Das folgt daraus, dass ansonsten bei Berücksichtigung jeder - noch so geringen - Negativauswirkung auf die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW praktisch nie erteilt werden könnte. Mit den §§ 18 ff. RettG NRW wollte der Gesetzgeber ersichtlich aber auch erreichen, dass das "duale System" der Leistungserbringung, jedenfalls im Bereich des Krankentransports, zumindest eine Chance der Realisierung hat. Dies wird dadurch gestützt, dass die Versagung der Genehmigung zum Krankentransport einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn die eingriffstützenden gegenläufigen Interessen ein gewisses Gewicht haben. Vergl. VGH B.-W., Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 - , DÖV 1997, S. 694; BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 21 B 99.1017 - , juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 11 LA 323/02 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 4 A 12/01 - , juris. Wann eine solche ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst zu erwarten ist, ergibt sich zunächst aus § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW. Nach diesen Vorschriften ist bei der Prüfung der zu erwartenden Beeinträchtigung insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen. Dabei ist räumlich auf den vorgesehenen Betriebsbereich (§ 19 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW) und sachlich auf den vorgesehenen Aufgabenbereich (Notfallrettung oder Krankentransport) abzustellen. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Genehmigung nach § 18 grundsätzlich nur für einen bestimmten Aufgabenbereich erteilt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) und dass es im Rahmen der Prüfung einer Beeinträchtigung durch die Erteilung einer Genehmigung für einen Aufgabenbereich grundsätzlich keinen Sinn macht auf einen anderen Aufgabenbereich abzustellen. Das Normprogramm des § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW sieht eine Beeinträchtigungsprüfung vor. Durch die Erteilung einer Genehmigung für einen Aufgabenbereich kann ein anderer unmittelbar aber nicht beeinträchtigt werden. Schließlich ist nicht einsichtig, weshalb der Umstand, dass ein Rettungsdienst mit besonderes vielen RTW ausgestattet ist - um die ihm übertragene Aufgaben optimal zu erfüllen -, dazu führen sollte, dass Private dem Krankentransportdienst unter erleichterten Voraussetzungen Konkurrenz machen können. Bei alledem ergibt sich aus der Formulierung "wenn zu erwarten ist", dass die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW eine prognostische Entscheidung ist, bei der der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt ist. Die eine Genehmigung versagende Entscheidung ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtpunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat. Vergl. VGH B.-W., Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 - , DÖV 1997, S. 694; BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 21 B 99.1017 - , juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 - , juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 4 A 12/01 - , juris. Zu alledem BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 - , DVBl 2000, S. 124. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch und ist die Genehmigungsversagung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat hier - wie sich schon aus dem umfangreichen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren ergibt - den Sachverhalt umfassend ermittelt. Auch hat er - wie sich aus den angegriffenen Bescheiden und in der Sache auch aus dem Vortrag im Klageverfahren ergibt - zu Recht darauf abgehoben, dass durch den Gebrauch der beantragten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW "ernstlich und schwerwiegend" beeinträchtigt wird. Er hat in diesem Rahmen zu Recht maßgeblich damit argumentiert, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung bei der Stadt zu verminderten Einsatzzahlen, einer geringeren Auslastung und zu höheren Kosten führe. Dies sind Gesichtspunkte, die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW berücksichtigungsfähig sind. Schließlich hat der Beklagte den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt. Der Ansatz des Beklagten, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung dazu führen werde, dass seine Einsatzzahlen (vergl. § 19 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. RettG NRW) im Krankentransport in dem Umfang, in dem die Genehmigung begehrt wird, sinken würden, ist nachvollziehbar. Die Klägerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie Krankentransporte günstiger anbiete als der Beklagte bzw. die von ihm nach § 13 RettG NRW beauftragten Hilfsorganisationen. Allein dieser Preisvorteil der Klägerin würde jedenfalls mittelfristig dazu führen, dass sie die ihr erteilte Genehmigung voll ausnutzen könnte, während dem Beklagten bzw. den von ihm beauftragten Organisationen in entsprechendem Umfang Fahrten verloren gingen. Dieser Rückgang der Einsatzzahlen wäre auch ernstlich und schwerwiegend. Der Beklagte bzw. die von ihm beauftragten Hilfsorganisationen halten derzeit 21 KTW vor; die Anzahl der vorgehaltenen RTW bleibt außer Betracht. Die Klägerin erstrebt eine Genehmigung für 4 KTW. Das bedeutet - angesichts des effizient arbeitenden Krankentransportdienstes des Beklagten - , dass auf der Seite des Beklagten (abgesehen vom voraussichtlich sogar sinkenden Bedarf) mindestens die Kapazitäten von vier KTW entbehrlich würden, was einem Verlust von etwa 19% der Krankentransporte entspricht (wobei - letztlich zu Gunsten der Klägerin - unberücksichtigt gelassen wurde, dass einerseits die Klägerin einen KTW im 24-Stunden-Dienst betreiben will <was zu einem potentiellen Verlust von Krankentransporten von deutlich über 19% führt>, andererseits aber ca. 30% der Krankentransporte durch RTW des Beklagten durchgeführt werden <was prozentual dazu führt, dass die Anzahl der von dem Beklagten betriebenen KTW fiktiv zu erhöhen ist>). Dass diese Verluste des Beklagten bzw. der von ihm beauftragten Organisationen durch eine steigende Nachfrage an Krankentransportfahrten aufgefangen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sinkt seit Jahren im Betriebsbereich des Beklagten der Bedarf an Krankentransporten. Die Behauptung der Klägerin, dass die von dem Beklagten vorgelegten Zahlen unrichtig seien, ist durch nichts belegt worden. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach glaubhaft versichert, dass die vorgelegten Zahlen zutreffend seien und aus ihnen die Krankentransporte mit RTW nicht herausgerechnet worden seien. Aktuell entgegenstehendes und substantiiertes Zahlenmaterial - etwa aus dem von ihr betriebenen Krankentransport - hat die Klägerin nicht vorgelegt. Siehe zum Umstand, dass die Erteilung von Genehmigungen für den Krankentransport an Private zu Rückgängen beim öffentlichen Krankentransport führt, etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 - , DVBl 2000, S. 124; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2004 - 13 B 1085/94 - , NWVBl 1995, S. 26. Die darauf aufbauende Folgerung des Beklagten, dass es dadurch für ihn zu einer erheblich geringeren Auslastung des öffentlichen Krankentransportdienstes komme (vergl. § 19 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. RettG NRW) und für ihn in höherem Maß ungedeckte Kosten entstünden (vergl. § 19 Abs. 4 Satz 3 4. Alt RettG NRW), weil er einerseits die Kapazitäten von 4 KTW nicht effektiv nutzen könnte, ihm andererseits aber der Abbau von Vorhaltekapazitäten angesichts des Sicherstellungsauftrages nicht möglich sei, ist ebenfalls zutreffend. Denn der Sicherstellungsauftrag des § 6 RettG NRW greift auch dann, wenn sich Private auf dem Markt befinden, die mit Genehmigungen nach §§ 18 ff. RettG NRW ausgestattet sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Sicherstellungsauftrag aus § 6 Abs. 1 RettG NRW auch und gerade vom öffentlichen Träger zu erfüllen ist; die Beteiligung Privater befriedigt den Sicherstellungsauftrag - vom Fall der Einbindung Privater nach § 13 RettG NRW abgesehen - grundsätzlich nicht. Vergl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 - , juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 1 Bf 146/04 - , juris; Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 192. Dabei fällt die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. RettG NRW zu berücksichtigende Verminderung des Auslastungsgrads hier besonderes in Gewicht, da der Krankentransportdienst des Beklagten ohnehin nur zu ca. 70% ausgelastet ist. Auch die nach § 19 Abs. 4 Satz 3 4. Alt. RettG NRW zu berücksichtigende und sich verstärkende Kostenunterdeckung wirkt sich besonders einschneidend aus, da der Rettungsdienst des Beklagten ohnehin nicht kostendeckend arbeitet. Schließlich ist auch die Folgerung des Beklagten, dass er nach Erteilung der begehrten Genehmigung infolge des Verlustes an Krankentransporten bei gleichzeitig notwendig bleibender Vorhaltung der KTW erheblich höhere ungedeckte Kosten haben werde, die er nur durch eine erhebliche Erhöhung der Gebühren kompensieren könne, nachvollziehbar. Erhöhte Kosten im Bereich des Rettungsdienstes können auf diejenigen, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen, umgelegt werden (vergl. § 15 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Dass dieses "können" jedenfalls angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte ein faktisches "müssen" darstellt, ist einleuchtend. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang es hier zu einer Erhöhung der Gebühren kommen würde (vergl. die Berechnungen im Bescheid vom 18. Januar 2001, im Schriftsatz des Beklagten vom 22. Februar 2007 und im Schriftsatz der Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2007). Klar ist jedenfalls, dass angesichts der von der Klägerin erstrebten Genehmigungserteilung nicht unerhebliche Gebührenerhöhungen im Raum stehen. Solche Gebührenerhöhungen stellen aber eine Belastung der Allgemeinheit dar, gleichviel ob sie nun von den Betroffenen oder den Krankenkassen getragen werden. Vergl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 - , DVBl 2000, S. 124. Soweit die Klägerin einwendet, dass es in ihrem Fall nicht zu höheren Kosten für die Allgemeinheit komme, da ihr Hinzutreten nicht zu einem Steigen, sondern zu einem Sinken der Kosten für Kranktransporte führe, mag dies für die Auftraggeber der Fahrten - verglichen mit den Gebühren für den öffentlichen Krankentransport - zutreffen. Indes würde die Erteilung der Genehmigung - wie dargestellt - zu einem Anstieg der ungedeckten Kosten für die Krankentransporte durch die öffentliche Hand führen. Die Klägerin wird immer unter den Gebühren bleiben und von Gebührenerhöhungen profitieren, was eine weitere Belastung der Kostenträger im Gesundheitswesen bedeutete. Insgesamt würden so für die Gemeinschaft höhere Kosten entstehen, die sich aus den Kosten für den privaten und den öffentlichen Krankentransportdienst errechnen. Die Gemeinschaft ist nicht verpflichtet, durch Übernahme höherer Kosten mittelbar dem privaten Unternehmer eine Nische für private gewinnorientierte Betätigung zu öffnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der öffentliche Rettungsdienst des Beklagten diese Beeinträchtigungen durch sachgerechte eigene Maßnahmen auffangen könnte, so dass es letztlich zu keiner Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einen funktionsfähigen Rettungsdienst kommt. So kann dem Beklagten nicht angesonnen werden, seinen Anteil an KTW entsprechend dem Umfang der erteilten Genehmigungen abzubauen (um dadurch Vorhaltekosten zu senken). Denn dadurch würde der Sicherstellungsauftrag des § 6 RettG NRW verletzt (siehe oben). Das Argument der Klägerin, dass ein der Zahl der beantragten Genehmigungen entsprechender Anteil der KTW "umgewidmet" und dann - den Sicherstellungsauftrag im Hinblick auf die Eintreffzeiten "verbessernd" - zu Rettungseinsätzen eingesetzt werden könnte, hilft ihr nicht weiter. Das folgt - unabhängig von dem zum Organisationsrecht des öffentlichen Aufgabenträgers Gesagten - schon daraus, dass die Nichteinhaltung der Eintreffzeiten hier nicht auf einen Kapazitätsmangel an RTW bzw. Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge zurückzuführen ist, sondern auf eine - wie der Beklagte nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen hat - nicht optimale Lage der Rettungswachen. Vergl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 4 A 12/01 - , juris. Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass der Beklagte angesichts der nicht eingehaltenen Eintreffzeiten gehalten sei, den Krankentransport mit RTW zu unterlassen, um so Kapazitäten im RTW-Bereich aufzubauen. Schließlich spricht auch nichts dafür, dass der Beklagte hier - außerhalb von Stilllegungen, die mit § 6 RettG NRW nicht zu vereinbaren sind - Kosten sparen kann, um so die durch genehmigte Betätigung Privater eintretenden Einnahmeausfälle auszugleichen. Es springt jedenfalls nicht ins Auge, dass der Rettungsdienst des Beklagten mit Ausnahme der Lage der Wachen ineffektiv strukturiert - etwa überdimensioniert - wäre. Im Übrigen wäre die für einen Ausgleich notwendige Kosteneinsparung hier sehr hoch, da etwa 19% der Kosten des KTW-Bereichs (abzüglich der flexiblen Kosten) ausgeglichen werden müssten. Dass ein derartig hohes Kosteneinsparungspotential besteht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Vergl. zur Notwendigkeit eines diesbezüglichen klägerischen Vortrags OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 1 Bf 146/04 - , juris. Die Erteilung einer Genehmigung für weniger als vier RTW kommt nicht in Betracht; diesbezüglich wird in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die insoweit von der Klägerin auch nicht angegriffen worden sind - Bezug genommen. Zu ergänzen bleibt, dass hier die Erteilung einer Genehmigung für vier KTW - und nicht die Erteilung von vier Genehmigungen – im Streit stand (§ 22 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW). Die Erteilung einer Genehmigung für vier KTW ist aber etwas anderes als die Erteilung einer Genehmigung für einen KTW. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.