Beschluss
19 E 206/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.19E206.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für den Erfolg der Klage der Klägerin, mit der sie unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Übernahme der Kosten für die Beförderung ihrer Söhne K. und N. zur Realschule H.--- (Ausstellung eines SchokoTickets") im Schuljahr 2005/2006 als dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO) begehrt, kommt es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand allein darauf an, ob der Teil des Schulwegs entlang der Bundesstraße 51 (C. Straße) als nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich" im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO einzustufen ist. Maßgebend hierfür sind nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die objektiven Gegebenheiten". Deren Beurteilung ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung in Anlehnung an den polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrbegriff vorzunehmen. Der Begriff Gefahr" bzw. gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal besonders" umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, juris Rdnr. 14; Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, Städte- und Gemeinderat 1990, 195 f. Gemessen daran - und eben nicht an den subjektiven Befürchtungen der Klägerin - kann schon nach summarischer Prüfung ausgeschlossen werden, dass der Teil des Schulwegs entlang der B 51 besonders gefährlich ist, und ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 114 ZPO zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - zugrunde gelegt, dass der (nach den Angaben des Klägers in dem Verfahren 12 K 2813/04 (VG Arnsberg) über 2 km lange) Fußweg entlang der B 51 nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO besonders gefährlich ist, weil der Schulweg nicht überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, vielmehr nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem Ortstermin am 17. März 2005 in dem Verfahren 12 K 2813/04 durchgehend mit einem von der Fahrbahn mittels Bordsteinkante abgesetzten Gehweg versehen ist. Hierauf weisen auch die in den gerichtlichen Verfahrensakten 12 K 2813/04 und 12 K 985/05 (VG Arnsberg) befindlichen Lichtbildaufnahmen von dem auch hier maßgeblichen Abschnitt des Gehwegs entlang der B 51 hin. Dem ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Eine besondere Gefahrenstelle liegt auch nicht im Hinblick auf die Verengung des Gehwegs im Bereich des Hauses C. Straße Nr. 118 vor, unabhängig davon, ob das Teilstück, auf dem der Gehweg nur 0,55 m breit ist, 10 m oder, worauf die Ausführungen des Klägers des Verfahrens 12 K 985/05 hinweisen, 22 m lang ist. Von Schülern der Sekundarstufe I im Alter von 11 und 12 Jahren, das die Söhne der Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums hatten, kann erwartet werden, dass sie als Fußgänger eine solche Engstelle - auch bei Dunkelheit und schlechter Witterung - bewältigen, ohne auf die Fahrbahn zu gelangen, indem sie, wenn sie zu zweit oder zu mehreren die Stelle passieren, hintereinander hergehen. Da ausweislich vorliegender Fotos in diesem Bereich bis auf einzelne Wohnhäuser keine Wohnbebauung vorhanden ist, ist auch nicht in nennenswertem Umfang mit entgegen kommenden Fußgängern zu rechnen; ggf. kann die Begegnung abgestimmt werden oder kann ein Fußgänger in den in der angrenzenden Mauer eingelassenen Treppenaufgang ausweichen. Auch das Fehlen von Straßenbeleuchtung wirkt sich nicht so aus, dass von der besonderen Gefährlichkeit des Fußwegs entlang der B 51 im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO auszugehen ist. Von einem Schüler im Alter der Söhne der Klägerin kann auch mit Blick auf die je nach den Witterungsverhältnissen unterschiedlich starke Dunkelheit morgens in den Wintermonaten erwartet werden, dass er sich im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhält und beispielsweise helle oder reflektierende Kleidungsstücke trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder am Rucksack mit sich führt, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, herabzusetzen. Dafür, dass in der Dunkelheit der Wintermonate zur Zeit des morgendlichen Schulwegs die Licht- und Sehverhältnisse auf dem Fußweg entlang der B 51 durchgängig so schlecht sind, dass ein Schüler den Weg nicht hinreichend einsehen und etwaige Hindernisse nicht rechtzeitig erkennen kann, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Dagegen spricht schon, dass die B 51, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist (und es zwischen den Beteiligten der vorangegangenen Verfahren nicht war), eine (auch mit Lkw-Verkehr) stark befahrene Straße (u. a. Autobahnzubringer zur A 43) ist und von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge auch der Gehweg beleuchtet wird. Zudem kann einem Schüler im Alter der Söhne der Klägerin, wenn es die Witterung angeraten erscheinen lässt, auch zugemutet werden, dass er eine Taschenlampe mit sich führt und den Fußweg in Phasen großer oder totaler" Dunkelheit ausleuchtet. Um die Situation des Schulwegs entlang der B 51 in morgendlicher Dunkelheit und bei schlechter Witterung (Regen, Schnee, Nebel) sich vorstellen und für die Beurteilung nach dem Kriterium der besonderen Gefährlichkeit erfassen zu können, bedarf es keiner erneuten Augenscheinseinnahme unter den genannten Bedingungen, nachdem das Verwaltungsgericht in dem Ortstermin in dem Verfahren 12 K 2813/04 am 17. März 2005 in der Zeit von etwa 10.30 Uhr bis 11.40 Uhr eine Augenscheinseinnahme durchgeführt hat. Die in den Verfahren 12 K 2813/04 und 12 K 985/05 vorgelegten Fotos, vgl. zur Verwertbarkeit von Lichtbildaufnahmen im gerichtlichen Verfahren ohne erneute Beweisaufnahme OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 19 A 4710/98 -, S. 13 des Beschlussabdrucks, vermitteln in Verbindung mit den im Ortstermin festgehaltenen tatsächlichen Umständen ein hinreichend deutliches Bild von den tatsächlichen Verhältnissen der auf den Fotos festgehaltenen Abschnitte des Fußwegs, das ein Gericht, gestützt auf seine allgemeine Lebenserfahrung mit Situationen des Straßenverkehrs auch bei Dunkelheit und schlechter Witterung, in die Lage versetzt, sich konkret die Umstände des Begehens des Fußweges unter den genannten Bedingungen vorzustellen und den in Rede stehenden Abschnitt des Schulwegs nach dem Kriterium der besonderen Gefährlichkeit zu beurteilen. Besonderheiten, die zu einer weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung Anlass geben könnten, sind nicht aufgezeigt und nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Eine besondere Gefährlichkeit des Fußwegs ist schließlich nicht mit Blick auf eine hohe Unfallhäufigkeit auf dem in Rede stehenden Abschnitt der B 51 anzunehmen. Der Hinweis der Klägerin, in den letzten drei Monaten (bezogen auf Februar 2006) sei es zu vier Unfällen auf der Straße gekommen, bei einem sei eine Fußgängerin angefahren und schwer verletzt worden, lässt nicht auf eine besondere" Gefährlichkeit des Fußweges für Fußgänger schließen. Die genauen Umstände des Unfalls, bei dem eine Fußgängerin angefahren worden ist, hat die Klägerin nicht mitgeteilt. Es spricht nichts dagegen, dass es sich um den einzigen Unfall dieser Art in den letzten Jahren gehandelt hat, da ein weiterer vergleichbarer Unfall im Verfahren der Klägerin und in den vorangegangenen Klageverfahren, in denen es zentral um die Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs entlang der B 51 ging, nicht angesprochen worden ist. Als sehr seltenes Ereignis wäre das Risiko, als Fußgänger auf dem Fußweg angefahren zu werden, aber kein überdurchschnittlich hohes Unfallrisiko, vielmehr ein allgemeines Verkehrsrisiko, das einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten nicht zu begründen vermag. Der Schulweg entlang der B 51 ist auch nicht wegen der - vom Verwaltungsgericht bislang nicht ausdrücklich thematisierten - besonderen Gefahr eines Gewaltdelikts besonders gefährlich. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass sich eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten Straßenverkehr ergeben kann. Eine besondere Gefährlichkeit besteht auch im Falle der gesteigerten Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse, die mit der Benutzung des Schulweges verbunden sein können. Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und er sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2006 - 19 A 4674/04 -, 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04 -, 29. Juni 2000 - 19 A 4710/98 -, und 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Zwar ist davon auszugehen, dass die zu Beginn des Bewilligungszeitraums 11 und 12 Jahre alten Söhne der Klägerin seinerzeit zu einem risikobelasteten Personenkreis gehörten. Von einer schutzlosen Situation auf dem Fußweg entlang der B 51 ist aber nicht auszugehen. Allerdings kann nach den vorliegenden Lichtbildern zugrunde gelegt werden, dass der Fußweg von vereinzelten Wohnhäusern abgesehen nicht an Wohnbebauung vorbeiführt; ein von einem gewaltsamen Übergriff bedrohter oder betroffener Schüler könnte daher von in der Nähe wohnenden Menschen Hilfe nicht erwarten. In der angeführten Rechtsprechung des Senats ist aber auch anerkannt, dass ein hohes Verkehrsaufkommen auf der Straße, entlang welcher der Schulweg führt, wenn er wie hier von der Fahrbahn aus ohne weiteres einsehbar ist, das Risiko eines gewaltsamen Übergriffs oder Überfalls so entscheidend herabsetzt, dass es nicht mehr überdurchschnittlich hoch ist, vielmehr im Bereich des allgemeinen Risikos, von einem Gewaltdelikt betroffen zu werden, verbleibt. Denn ein hohes Verkehrsaufkommen bzw. starker Verkehr auf der Straße stützt die Annahme, dass ein Schüler im Falle eines Übergriffs alsbald Hilfe von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten kann, und lässt regelmäßig darauf schließen, dass ein potenzieller Täter sich von vornherein abschrecken lässt, wenn er gewärtigen muss, von Verkehrsteilnehmern, die in relativ kurzen Abständen auf der Straße vorbeifahren, entdeckt zu werden. So ist die Situation entlang der B 51 einzuschätzen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die B 51 auf dem hier in Rede stehenden Abschnitt stark befahren ist und gerade auch in der Zeit des morgendlichen Schulwegs ein hohes Verkehrsaufkommen u. a. von Lkw besteht. Der Fußweg ist auch ausweislich der vorliegenden Fotos von der Fahrbahn aus gut einsehbar und wird bei Dunkelheit von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen beleuchtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).