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Beschluss

19 A 5177/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.19A5177.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 151,20 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 151,20 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Die geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 - ist nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Kläger rügen lediglich, dass das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 1989 nicht oder nicht hinreichend beachtet habe. Die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes in einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts begründet jedoch lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513), und 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 -, NVwZ 1989, 1169 (1169). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch aus dem Vortrag der Kläger im Zulassungsverfahren ergibt sich nicht, dass der Schulweg ihrer Tochter besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW ist. Die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges ergibt sich nicht schon daraus, dass die 11 Jahre alte Tochter der Kläger zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass sie sich auf ihrem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, m. w. N. Eine derart schutzlose Situation besteht für die Tochter der Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils jedenfalls deshalb nicht, weil der Schulweg nach den "Benutzerfrequenzzählungen" des Beklagten am 14. September 2004 und 17. November 2004 von zahlreichen anderen Schülern und Erwachsenen genutzt wird. Zweifel an der Aussagekraft der Feststellungen des Beklagten bestehen nicht. Sie erfolgten am 14. September 2004 in der Zeit von 7.15 bis 8.00 Uhr und am 17. November 2004 in der Zeit von 7.20 bis 8.00 Uhr, also zu einer Zeit, in der die Tochter der Klägerin sich regelmäßig auf dem Weg zur Schule befindet. Anhaltspunkte dafür, dass die Zählungen nicht repräsentativ sind, weil etwa das Verkehrsaufkommen am 14. September und 17. November 2004 besonders hoch war, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Der Vortrag der Kläger erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, es sei erforderlich, die "Messungen über einen angemessenen Zeitraum regelmäßig durchzuführen". Eine bloße Mutmaßung ist auch ihr Vortrag, die Zahl der Verkehrsteilnehmer werde sich in den Wintermonaten verringern. Abgesehen davon genügt nicht schon ein Rückgang der Zahl der Verkehrsteilnehmer, um den Schulweg der Tochter der Kläger als besonders gefährlich ansehen zu können. Erforderlich ist vielmehr eine derart deutliche Verringerung der Zahl der Verkehrsteilnehmer, dass für die Tochter eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte auf dem Schulweg nicht mehr angenommen werden kann. Dafür besteht kein greifbarer Anhaltspunkt. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu niedrig festgesetzt. Eine - in der Klageschrift vorgeschlagene - Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) kommt nicht in Betracht. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Die Kläger begehren die Übernahme von Schülerfahrkosten, die auf Antrag in der Regel für ein Jahr übernommen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW) und für jedes Schuljahr neu beantragt werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Jahreskosten für das sog. SchokoTicket (20,60 EUR monatlich) abgestellt und von den Jahreskosten einen sog. Selbstbehalt abgezogen, weil nach den Erläuterungen des Beklagten zum "Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten" von den Eltern ein Eigenanteil (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW iVm § 7 Abs. SchFG NRW) in Höhe von 7,70 EUR monatlich zu tragen ist und weil das Abstellen auf die Kosten des SchokoTickets unberücksichtigt ließe, dass es der Tochter der Kläger ermöglicht, auch außerhalb der Schulzeit, etwa an Wochenenden und Feiertagen sowie in den Schulferien, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).