Urteil
8 A 2632/06.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0327.8A2632.06A.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört dem alevitischen Glauben an. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 27. Dezember 2002 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein, wo er am 10. Januar 2003 einen Asylantrag stellte. Zu dessen Begründung ließ er durch seine damalige Bevollmächtigte ausführen: Er sei 1996 zu lebenslanger Haft verurteilt worden und, nachdem er an dem Hungerstreik gegen die Einführung der F-Typ-Gefängnisse teilgenommen habe, am 3. Dezember 2002 bedingt entlassen worden. Er leide unter einem Korsakow-Syndrom. Am 27. Dezember 2002 habe sein in I. lebender Bruder A. Q. ihn vom Düsseldorfer Flughafen abgeholt. Die damalige Bevollmächtigte des Klägers wies ferner darauf hin, dass Personen, die - wie der Kläger - das Todesfasten abgebrochen hätten, aus Sicht der DHKP-C als Verräter angesehen würden. Der Kläger legte Kopien diverser Schriftstücke vor, und zwar ein Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts Malatya vom 26. Dezember 1995, Beschlüsse des 1. Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 4. September 2001, vom 14. Oktober 2002 und vom 18. Oktober 2002, ein gerichtsmedizinisches Attest vom 9. Oktober 2002, einen Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft Kirsehir vom 3. Dezember 2002, eine Entlassungsbescheinigung des Gefängnisses Kirsehir und eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. N. aus I. vom 2. Januar 2003. Am 13. Januar 2003 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) den Kläger an. Dabei trug er vor: Er sei auf dem Luftweg - von Istanbul kommend - mit dem Pass eines Arbeitnehmers eingereist, der eine Aufenthaltsgenehmigung besitze. Dessen Namen wolle er nicht verraten. Er habe ursprünglich bei seinen Eltern in I1. /U. gewohnt. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Nach dem Abitur habe er vorübergehend bei der Stadtverwaltung in I1. gearbeitet. Seine ganze Familie habe wegen politischer Aktivitäten unter Beobachtung der Polizei gestanden. Seine Brüder A. und B. hätten mit der Organisation Dev Sol zu tun gehabt; sein Bruder B1. sei in der Gewerkschaft gewesen und sein Vater sei in I1. Vorsitzender der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) gewesen. Ihr Haus sei nachts überfallen und sein Vater und seine Brüder seien mitgenommen und gefoltert worden. So habe auch er Sympathien für die Dev Sol entwickelt und noch während der Schulzeit begonnen, Plakate zu kleben, Flugblätter zu verteilen und für die Guerilla der Dev Sol zu arbeiten, indem er Nahrung und Getränke für diese beschafft habe. Durch seine Teilnahme an Demonstrationen sei die Polizei auf ihn aufmerksam geworden. Nachdem ein Angehöriger der Contra-Guerilla gesagt habe, dass er ihn - den Kläger - töten werde, habe er Angst bekommen und beschlossen, in die Berge zu gehen. Von Ende 1993 bis zu seiner Verhaftung Anfang 1995 sei er als Kämpfer in den Bergen gewesen. Seine Aufgabe sei die eines Begleiters gewesen, d.h. er habe die Guerillas nachts durch die Berge geführt. Er habe viele Leute kennen gelernt, die später als Märtyrer gefallen seien. Anfang 1995 habe er Angst bekommen, selbst als Märtyrer zu enden, und deshalb beschlossen, sich von der Guerilla zu trennen. Deshalb habe er sich im Februar 1995 in F. im Haus von Verwandten mit seiner Mutter getroffen; sie habe ihm Geld für eine Ausreise ins Ausland geben sollen. Während dieses Treffens habe die Polizei das Haus gestürmt; die Anwesenden habe man getreten, geschlagen, beleidigt und beschimpft. Er sei zu der Foltereinrichtung "1800 Häuser" gebracht worden, wo man ihn auf verschiedenste Art gefoltert habe. Sie hätten ihn insbesondere in den Schnee gelegt, mit Wasser übergossen, mit auf dem Rücken zusammengebundenen Händen aufgehängt und mit Strom misshandelt. Mit vorgehaltener Waffe hätten sie ihn zwingen wollen, ein Geständnis zu unterschreiben. Nach weiteren Folterungen und der Drohung, seine Mutter vor seinen Augen zu vergewaltigen, habe er schließlich unterschrieben. Nachdem die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen habe, sei er ins Gefängnis gebracht worden. Im Dezember 1995 habe das Staatssicherheitsgericht Malatiya ihn aufgrund des schriftlichen Geständnisses nach Art. 146 tStGB zu lebenslanger Haft verurteilt. Seine Revision habe das Kassationsgericht in Ankara zurückgewiesen. Während seiner Haftzeit sei im Gefängnis ein Regierungsspitzel getötet worden. Wer den Mann getötet habe, wisse er nicht; er habe aber gehört, dass es ein Angehöriger seiner Organisation gewesen sein solle. Nach den Vorschriften seiner Organisation habe er die Tat auf sich genommen. Denn er habe ohnehin eine hohe Strafe abzusitzen und nur ein paar Jahre mehr zu erwarten gehabt. Das 1. Staatssicherheitsgericht in Ankara habe ihn dann in Abwesenheit - wohl im Juni 2001 - zur Todesstrafe verurteilt, was in der Türkei aber gleichbedeutend gewesen sei mit lebenslanger Haft. In beiden Fällen habe man die Möglichkeit gehabt, nach 30 Jahren auf freien Fuß zu kommen. Während der Haftzeit - beginnend am 20. Oktober 2000 - habe er dann an dem Hungerstreik teilgenommen. Am 19. Dezember 2000 sei er bei einer Operation, die wegen des Todesfastens stattgefunden habe und bei der Gasbomben, Waffen und Eisenstangen eingesetzt worden seien, am Kopf und an der rechten Hand schwer verletzt worden, weshalb er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Nach zwei Tagen sei er in das F-Typ-Gefängnis in Sincan gebracht worden. Wegen seines infolge des Todesfastens geschwächten Gesundheitszustands habe man ihn dann am 3. Dezember 2002 für die Dauer von 6 Monaten bedingt entlassen, damit er sich hätte behandeln lassen können. Hunderte von Gefangenen seien freigelassen worden. Er hätte nach sechs Monaten ins Gefängnis zurückkehren müssen. Nach seiner Freilassung habe er unter Beobachtung gestanden. Er habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten, deren Häuser jeweils nach kurzer Zeit umzingelt worden seien. Für den Fall, dass er in die Türkei zurückkehren müsse, befürchte er, wieder ins Gefängnis zu müssen. Er habe erhebliche gesundheitliche Probleme. Insbesondere sei er sehr vergesslich, finde den Weg nicht zurück und habe Albträume. Auf das Auskunftsersuchen des Bundesamtes bestätigte die Botschaft Ankara die Echtheit des vom Kläger vorgelegten Nüfus und der übrigen Schriftstücke; auf die Auskunft vom 12. Juni 2003 wird Bezug genommen. In einer später vom Standesamt I. eingeholten Auskunft vertrat das Generalkonsulat Istanbul jedoch die Auffassung, dass der Nüfus gefälscht sein müsse; auf die Auskunft vom 2. Februar 2006 wird Bezug genommen. Durch Bescheid vom 14. September 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Kläger könne weder die Anerkennung als Asylberechtigter noch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen, weil die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllt seien. Denn es sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik begangen habe, indem er in qualifizierter Weise in die Struktur der Dev Sol bzw. jetzt DHKP-C, einer sowohl in der Türkei als auch in Deutschland militant agierenden terroristischen Organisation, eingebunden gewesen sei. Aufgrund seiner eigenen Angaben und der vorliegenden Verurteilung bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Kläger an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei, bei denen mindestens zwölf Soldaten umgekommen seien, dass er für die Organisation Waffen geliefert, Spenden gesammelt und im Auftrag der Organisation einen Mithäftling ermordet habe. Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung setze der Asylausschluss nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG keine konkret andauernde Gefährdung voraus. Darauf komme es hier aber nicht an, weil eine Abwendung des Klägers von der DHKP-C und ihren Zielen ohnehin nicht erkennbar sei. Auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG seien im Falle des Klägers nicht festzustellen. Ihm drohe weder die Todesstrafe noch sei ersichtlich, dass er nunmehr angesichts der türkischen "Null-Toleranz"-Politik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten habe. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien entweder durch die vorgelegten (amts-)ärztlichen Atteste und die psychologische Stellungnahme nicht hinreichend belegt oder aber in der Türkei, ggf. auch in der Haft, hinreichend behandelbar. Am 22. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet hat: Es treffe zwar zu, dass er bis 1995 in die Strukturen der DHKP-C eingebunden gewesen sei. Er habe sich aber schon damals von der Organisation lossagen wollen; am Tag seiner Festnahme habe er sich von seiner Mutter verabschiedet, um sich danach ins Ausland abzusetzen. Seine spätere Teilnahme am Todesfasten sei nicht als Sympathiekundgebung für die Organisation zu werten, sondern beruhe allein auf dem psychischen Druck, dem er als Häftling ausgesetzt gewesen sei. Da er das Todesfasten schließlich abgebrochen habe, werde er von der DHKP-C nunmehr ausweislich der in der Zeitschrift Vatan veröffentlichten Statements als Verräter angesehen. Auch seine Ausreise, die sein Bruder mit Hilfe einer Fluchthilfeorganisation und auf Kosten seiner Frau B2. organisiert habe, sei gegen den Willen der Organisation erfolgt. Bei dieser Sachlage sei die vom Bundesamt angenommene Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Im Falle seiner Rückführung in die Türkei müsse er damit rechnen, wieder in Haft genommen zu werden. Viele DHKP-C-Anhänger seien zwischenzeitlich erneut inhaftiert worden, und zwar auch solche, deren gesundheitliche Verfassung schlecht gewesen sei. Er selbst leide unter dem Wernicke-Korsakow-Syndrom, einem organischen Psychosyndrom, das sich durch Desorientiertheit und Gedächtnisstörungen äußere und durch Vitamin B 1- Mangel hervorgerufen sei. Darüber hinaus sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Für eine erneut drohende Inhaftierung, die im Übrigen auch zu einer Retraumatisierung führen könne, spreche insbesondere der Umstand, dass seine Mutter und seine Schwester nach seiner Flucht mehrfach von der Staatsanwaltschaft vernommen und von den Sicherheitskräften nach seinem Aufenthaltsort befragt worden seien. Dabei verkenne das Bundesamt auch die Gefährdungslage in der Türkei. Er müsse sowohl mit erneuter Folter als auch mit einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren rechnen. Zu der Auskunft, wonach sein Nüfus gefälscht sei, hat er vorgetragen: Die Gefängnisleitung habe sich bei seiner Entlassung geweigert, ihm seinen Personalausweis auszuhändigen. Er habe sich selbst um die Ausstellung eines Ausweises bemühen sollen. Da er Angst gehabt habe, selbst zur Behörde zu gehen, habe er einen Verwandten gebeten, das für ihn zu übernehmen. Ihm sei erst im vorliegenden Verfahren bekannt geworden, dass der Ausweis nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden sei. Zum Nachweis seiner Identität beziehe er sich auf einen für die Studentenwahl- und Lokalisierungsprüfung ausgestellten Lichtbildausweis, auf diverse Fotos, die im Gefängnis sowie im Kreise der Familie aufgenommen worden seien und das Zeugnis seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, Mithäftlinge und Freunde. Ferner hat er vorgetragen, sein türkischer Rechtsanwalt habe zwischenzeitlich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bezüglich des Urteils vom 14. Oktober 2002 beantragt. Zur Erläuterung seiner psychischen Situation hat der Kläger Stellungnahmen der Organisation XENION - Psychosoziale Hilfen für politische Verfolgte e.V., Berlin, vom 3. Mai 2005, vom 21. Februar 2006 und vom 29. Mai 2006 vorgelegt, bei der er seit Januar 2004 wöchentlich psychotherapeutisch behandelt wird. Die Behandlung ist kostenfrei; die Fahrtkosten trägt die Stadt I. . Ferner hat der Kläger eine persönliche Erklärung zu seinem Fluchtschicksal vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. September 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nach der von der Stadt I. eingeholten Auskunft sei bereits die Identität des Klägers nicht geklärt. Im Übrigen hat sie die Begründung des angefochtenen Bescheids wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 17a L 2126/04.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Es hat eine Auskunft der örtlich zuständigen Polizeibehörde eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006, in der der Kläger ergänzend angehört worden ist, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben: Die Identität des Klägers sehe es aufgrund der vorgelegten Unterlagen als nachgewiesen an. Die detailliert geschilderte Luftwegseinreise unterliege keinen ersichtlichen Zweifeln. Der nach intensiver Folter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Kläger sei vorverfolgt ausgereist; die Verurteilung und Bestrafung trage deutliche Züge eines Politmalus. Bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs sei - trotz der festzustellenden Verbesserungen der Menschenrechtslage - davon auszugehen, dass der Kläger vor asylerheblicher Verfolgung nicht hinreichend sicher sei. Entgegen der Annahme des Bundesamtes sei der Asylanspruch nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen. Die Vorschrift sei nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass der Ausländer nur dann vom politischen Abschiebungsschutz und vom Asyl ausgeschlossen sei, wenn von ihm weiterhin Gefahren ausgingen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert hätten. Dafür sprächen regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, es sei denn, der Ausländer habe sich glaubhaft und endgültig aus diesem Umfeld gelöst. Es sei schon zweifelhaft, ob der Kläger an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe, oder ob er - wie er selbst vorgetragen habe - die DHKP-C lediglich in eher untergeordneter mitgliedschaftlicher Weise unterstützt habe. Die ihm zur Last gelegte Ermordung des Mithäftlings bestreite er. Unabhängig davon fehle es jedenfalls an einer von dem Kläger ausgehenden Gefahr. Er habe sich nach Überzeugung der Kammer bereits vor seiner Ausreise von der DHKP-C abgewandt. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 27. September 2006 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung der Berufung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Wiederholungsgefahr in den Fällen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich, dass allein auf Handlungen in der Vergangenheit abzustellen sei. So sei auch die dem § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG entsprechende Bestimmung in Art. 1 F GFK zu verstehen. Während Art. 33 Abs. 2 GFK ebenso wie § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG einen Ausschlusstatbestand begründe, finde die Genfer Konvention bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 F GFK keine Anwendung. Die unter diese Regelung fallenden Ausländer sollten von vornherein nicht in den Genuss des Flüchtlingsstatus gelangen. Die Richtigkeit dieser Auslegung werde auch durch Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie bestätigt; die Vorschrift knüpfe eindeutig an Handlungen in der Vergangenheit an. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat Auskünfte zu etwaigen Kontakten des Klägers zu verbotenen Organisationen sowie zu sonstigen verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen über den Kläger eingeholt. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Polizeibehörde vom 19. März 2007, des Bundeskriminalamts vom 16. Februar 2007, des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 1. März 2007 und der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde vom 22. Februar 2007 wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007, in der auch Herr A. Q. anwesend war, ist der Kläger ergänzend angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Akten des beim VG Gelsenkirchen geführten Eilverfahrens, die von der Beklagten überreichte Asylverfahrensakte sowie die von der Stadt I. beigezogene Ausländerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG (dazu 1.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu 2.). Die Abschiebungsandrohung war daher aufzuheben (dazu 3.) 1. Der Kläger kann beanspruchen, gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Er ist unter dem Druck politischer Verfolgung aus der Türkei geflüchtet (dazu a). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre (dazu b). Die in § 60 Abs. 8 AufenthG konkretisierten verfassungsimmanenten Schranken schließen die Asylgewährung nicht aus (dazu c). Auch die so genannte Drittstaatenregelung steht einer Asylanerkennung des Klägers nicht entgegen (dazu d). a) Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335), m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Auch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, sind dem Staat zurechenbar, sofern es sich nicht nur um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handelt. Es bedarf allerdings verlässlicher Erkenntnisse, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten; anderenfalls bleibt das Handeln seiner Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl. 2003, 1260, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (352). Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst der Schutzbereich des Asylgrundrechts nicht nur solche Ausländer, die sich als asylwürdig oder jedenfalls nicht asylunwürdig erwiesen haben. Ein derartiges, gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal kennzeichnet den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht. Obwohl den Schöpfern des Grundgesetzes das Problem des um Asyl nachsuchenden Gewalttäters durchaus geläufig war, haben sie davon abgesehen, den Schutzbereich des Asylgrundrechts generell auf Personen zu beschränken, die sich keines Terroraktes schuldig gemacht haben, weil ihnen die Schwierigkeit bewusst war, zwischen Freiheitskämpfern und Terroristen stets klar zu unterscheiden. Vgl. Renner, Terrorismusbekämpfung und Schutzsuchende, ZAR 2003, 52 (53), m.w.N. Der Schutzbereich des Asylgrundrechts wird aber durch den so genannten "Terrorismusvorbehalt" begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird die Betätigung der politischen Überzeugung unter Einsatz terroristischer, d.h. insbesondere gemeingefährlicher oder gegen die Rechtsgüter anderer Bürger gerichteter Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Denn die staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen die Rechtsgüter anderer Bürger richten, ist keine "politische" Verfolgung, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen Überzeugung heraus begangen worden sind. Allerdings kann auch in derartigen Fällen eine asylerhebliche Verfolgung vorliegen, sofern zusätzliche Umstände - etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - für eine solche Ausnahme sprechen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (338 f.), und vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (150). In Betracht kommen insoweit insbesondere körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam. Derartige Übergriffe sind - anders als die bloße Verhaftung - von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme vorstellbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175. Dem Ausländer kann jedoch auch in derartigen Fällen der Anspruch auf Asylgewährung verwehrt bleiben. In seinem grundlegenden Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (152 f.), hat das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt: "Unabhängig davon gilt: Es liegt außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Demgemäß kann Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet; er sucht nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren will. Das Asylrecht hat zu seinem Grundgedanken, demjenigen Zuflucht zu gewähren, der sich wegen (ihm drohender) politischer Verfolgung in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 74, 51 (64 )). Der lebens- und existenzbedrohende politische Kampf soll ein Ende haben, der vor politischer Verfolgung Flüchtende soll (wieder) den Schutz einer übergreifenden staatlichen Friedensordnung finden, aus der ihn der verfolgende Staat ausgegrenzt hat." Ein asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts also nicht, wenn er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Ob ein Asylbewerber von diesem Terrorismusvorbehalt betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Als terroristisch sind dabei jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter anzusehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl. 2001, 66, vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.), unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (339 ff.), vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19 f.), und vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257 (260); BVerwG, Urteile vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175, und vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12, und - 9 C 22.98 -, BVerwGE 109, 25. Scheidet der Ausländer aber aus der terroristischen Organisation aus und begibt er sich dadurch jeder Möglichkeit, künftig auf deren Aktionen Einfluss zu nehmen, befindet er sich nicht (mehr) außerhalb der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen des Schutzbereichs des Asylgrundrechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des Asylbewerbers ist Aufgabe des Gerichts und gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Ob sich die Gerichte dabei der Hilfe eines Sachverständigen (etwa: für Aussagepsychologie) bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände aufzuzeigen, soweit ihm dies möglich ist. Wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber auf Grund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht berichten zu können, muss das Gericht allerdings mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ 2001, Beil. Nr. I 9, 109, vom 23. November 2004 - 8 A 2299/04.A - und vom 24. Januar 2005 - 8 A 159/05.A -, NVwZ-RR 2005, 507. Ausgehend von diesen Erwägungen ist festzustellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise politische Verfolgung erlitten hat. Die im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Identität des Klägers und mithin daran, dass die vorgelegten echten Dokumente geeignet sind, die von ihm vorgetragenen Asylgründe zu belegen, teilt der Senat nicht. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Bruder des Klägers hat dessen Identität zweifelsfrei bestätigt. Über seine eigene Familiengeschichte konnte der Kläger ohne erkennbare Unsicherheiten, insbesondere ohne Rückfragen an seinen Bruder spontan Auskunft geben. Angesichts der offenkundig starken familiären Einbindung - der Kläger steht in engem Kontakt zu seinen in I. bzw. C. lebenden Brüdern -, der vom Kläger vorgelegten Fotos, die ersichtlich bei familiären Anlässen aufgenommen wurden und ihn in verschiedenen Lebensalterstufen zeigen, sowie der vorgelegten sonstigen Dokumente erscheint die Annahme fernliegend, dass der Kläger hier unter dem Namen eines Anderen aufgetreten und dessen Rolle - bis hin zu den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen - über etliche Jahre eingenommen haben könnte. Allein der Umstand, dass der vom Kläger vorgelegte türkische Personalausweis (Nüfus) nach der Auskunft des Generalkonsulats Istanbul zumindest Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung enthält, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, die Identität des Klägers in Frage zu stellen, zumal die Erklärung, die er dazu abgeben hat, wie er den Ausweis erlangt hat, nicht unplausibel ist. Korruption war (und ist) in der Türkei ein durchaus noch vorkommendes Phänomen. Der Kläger war trotz der vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt bestätigten psychischen Erkrankung, derentwegen er seit mehreren Jahren in therapeutischer Behandlung ist, in der Lage, Angaben zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverhalten zu machen. Aus den gesamten Umständen ergaben sich nach Einschätzung des Senats keine Hinweise, die für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen gesprochen hätten. Der Kläger wirkte zwar sichtlich angespannt, konnte dem Gang der Verhandlung aber hinreichend konzentriert folgen. Sein Vortrag bot unter keinem Gesichtspunkt Anlass für die Annahme, dass seine Aussagefähigkeit - bezogen auf den Gegenstand der Befragung - durch seinen psychischen Zustand in erheblichem Maße beeinträchtigt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der im Wesentlichen glaubhaften Angaben des Klägers und des Inhalts der im Verfahren vorgelegten, nach amtlicher Auskunft echten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats zumindest folgender Sachverhalt fest: Der Kläger ist schon während seiner Jugend durch seine älteren Brüder in das Umfeld der verbotenen, linksextremistischen Organisation Dev Sol geraten. Im Alter von gerade 18 Jahren schloss er sich der Guerilla, d.h. den bewaffneten Kampftruppen der DHKP-C, einer Nachfolgeorganisation der Dev Sol, an. Auch wenn er selbst nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt worden sein will, hat er die Kampftruppen in vielfältiger Weise unterstützt: Er hat Wege ausgekundschaftet und Nachschub besorgt. Dabei war er bewaffnet, was jedenfalls auf die Bereitschaft schließen lässt, die Waffen notfalls auch einzusetzen. Nach seiner Verhaftung im Jahr 1995 wurde er im selben Jahr gemäß Art. 146 Abs. 1 tStGB (Handlungen zur Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung) angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, an Kampfeinsätzen beteiligt gewesen zu sein, bei denen mehrere Soldaten getötet worden seien. Das Staatssicherheitsgericht Malatya verurteilte den Kläger, der sein bei der Polizei abgegebenes Geständnis mit der Begründung widerrufen hatte, er sei gefoltert worden, am 26. Dezember 1995 zum Tode, wobei die Strafe in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Daran, dass der Kläger tatsächlich gefoltert worden ist, besteht angesichts seiner glaubhaften Schilderung im Verwaltungsverfahren kein Zweifel. Das Vorbringen steht zudem im Einklang damit, dass sich der Kläger schon im türkischen Strafverfahren darauf berufen hat, gefoltert worden zu sein. Während der Haftzeit, in der der Kläger wiederum Kontakt zu gemeinsam mit ihm inhaftierten Angehörigen der DHKP-C hatte, kam ein Mithäftling unter nicht abschließend geklärten Umständen zu Tode. Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren bestreitet, den Mithäftling getötet zu haben, gestand die Tat, ohne hierzu von türkischen Vernehmungsbeamten gezwungen worden zu sein, und wurde wiederum zum Tode verurteilt, wobei auch diese Strafe in lebenslange Haftstrafe umgewandelt wurde. Im Jahr 2002 beteiligte sich der Kläger - nach seinen Angaben: auf Druck der DHKP-C - an einem von der Organisation angestoßenen Hungerstreik. Dabei erlitt er erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der rechtsmedizinische Ausschuss des Justizministeriums Istanbul auf ein "Wernicke- Korsakow-Syndrom" zurückführte. Zudem wurde er bei einer gegen die Hungerstreikenden gerichteten Aktion der türkischen Sicherheitskräften verletzt. Wegen des schlechten Gesundheitszustands des Klägers setzte die Staatsanwaltschaft L. die Strafvollstreckung im Dezember 2002 für sechs Monate aus. Die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich danach nicht auf eine - für sich genommen asylrechtlich unerhebliche - strafrechtliche Ahndung des in der Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden kriminellen Unrechts, sondern gingen darüber hinaus. Der Kläger wurde nach seiner Festnahme Opfer von körperlichen Misshandlungen, die dazu dienten, ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Diese Art der Behandlung trägt zugleich Züge eines Politmalus. Zudem wurde der Kläger später während des Hungerstreiks, der von politischen Häftlingen organisiert worden war, unsachgemäß behandelt. Dabei handelte es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an politische Überzeugungen und Aktivitäten des Klägers anknüpften. Zur erhöhten Foltergefahr gerade bei politischen Straftätern vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -; Kaya, Auskunft vom 30. Januar 2004 an das VG Freiburg. Die strafrechtliche Verfolgung des Klägers ist damit in eine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG umgeschlagen, was auch die Beklagte nicht in Frage gestellt hat. Der Terrorismusvorbehalt steht der begehrten Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht entgegen. Allerdings wendet die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front), die neben der THKP/C (Türkische Volksbefreiungspartei/Front - Revolutionäre Linke) Nachfolgeorganisation der Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) ist, auch terroristische Methoden an. Sie verfolgt das Ziel, das bestehende türkische Staatssystem durch einen bewaffneten Volkskrieg zu zerschlagen, um ein sozialistisches System zu errichten. Im Mai 2002 hat der Rat der Europäischen Union die DHKP-C auf die europäische Liste der Terrororganisationen gesetzt. Vgl. Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2005, S. 125 f.; Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001 , S. 70; Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, ABl. Nr. L 160 vom 28. Juni 2003, S. 81. Es steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger, der zur Zeit seiner Flucht schwer krank und deshalb haftunfähig war, allein zu dem Zweck in das Bundesgebiet geflohen ist, um hier den Schutz und den Frieden zu finden, den das Asylrecht gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht beabsichtigt hätte oder gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) beabsichtigen würde, die im Heimatland unternommene Unterstützung einer gewalttätigen extremistischen Organisation von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen, liegen nicht vor. Zur Zeit seiner Flucht dürfte er schon aus gesundheitlichen Gründen zu diesbezüglichen Aktivitäten kaum in der Lage gewesen sein. Unabhängig davon hat er glaubhaft vorgetragen, dass er - getragen von der Überzeugung, dass der von der DHKP-C eingeschlagene Weg falsch ist - jeden Kontakt zu der Organisation abgebrochen und sich von deren Zielen distanziert hat. Zu welchem genauen Zeitpunkt er sich innerlich von der DHKP-C gelöst hat, kann dahinstehen. Insbesondere bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob die Abgabe des - nach Angaben des Klägers falschen - Geständnisses und die Teilnahme an dem Hungerstreik unter Berücksichtigung des besonderen psychischen Drucks, unter dem der Kläger während der Haftzeit aufgrund der Inhaftierung mit anderen verurteilten Aktivisten der DHKP-C stand, darauf schließen lässt, dass er zu jener Zeit die Methoden und Ziele der DHKP-C noch mitgetragen hat. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es aus, dass der Kläger jedenfalls mit seiner Ausreise in das Bundesgebiet, die seine Familie vorbereitet hatte, mit der Vergangenheit gebrochen und einen neuen Lebensabschnitt begonnen hat, in dem extremistische Aktivitäten und Gewalt keinen Platz mehr haben sollen. Sein diesbezügliches Vorbringen wird durch die im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte gestützt. Danach liegen weder den um Auskunft ersuchten Verfassungsschutzbehörden noch den Strafverfolgungsbehörden auf Bundes- und Landesebene Erkenntnisse über den Kläger vor, die darauf schließen lassen, dass er Kontakt zu linksextremistischen oder sonstigen verbotenen Organisationen hat. b) Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). Hier ist der so genannte "herabgestufte" Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil der Kläger in der Türkei politisch verfolgt worden ist und bei seiner Ausreise von neuerlicher politischer Verfolgung bedroht war. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff., 82 ff. des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06.OVG -, juris, Rn. 37 (beachtliche Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Übergriffe gegen Personen, die sich exponiert exilpolitisch betätigt haben); ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG -; OVG Nds., Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; Thür. OVG, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, S. 34. Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzurücken. Die Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Übergriffen, wozu auch Misshandlungen zählen, die nicht als Folter zu bezeichnen sind, hat zwar in den zurückliegenden Jahren abgenommen. Die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIHV gemeldeten Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung ist in der Folge der Null-Toleranz-Politik merklich auf jeweils deutlich unter Tausend pro Jahr zurückgegangen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 37 f. Gleichwohl stellen Übergriffe dieser Art nach Auffassung aller Beobachter weiterhin ein von der Türkei nicht in befriedigender Weise bewältigtes Problem dar. Bei der Bewertung der diesbezüglichen Statistiken ist einerseits von einer gewissen Dunkelziffer nicht angezeigter Übergriffe auszugehen, andererseits aber anzunehmen, dass zum Teil Übergriffe erfasst wurden, die - wie etwa Beleidigungen - nicht in allen Fällen das Maß des asylrechtlich Erheblichen erreicht haben. Ungeachtet dieser Unwägbarkeiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der türkischen Regierung bislang noch nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Allerdings wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 40. Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem erneuten Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Bericht vom 25. April 2006; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 69 ff. Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes, die als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung im Südosten der Türkei zu werten sind, geben in diesem Zusammenhang nach Auffassung der EG-Kommission Anlass zur Besorgnis, weil sie geeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung von Folter und Misshandlung zu untergraben. Vgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 15, 70. Das gilt insbesondere für die Verlängerung der Dauer einer vorläufigen Festnahme von 24 Stunden auf 48 Stunden bei Straftaten nach Art. 250 tStGB, d.h. bei Verdacht einer terroristischen Straftat. Zudem darf der Zugang zu einem Anwalt über einen Zeitraum von 24 Stunden hinweg verweigert werden; unter Umständen dürfen Sicherheitsbeamte während der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt anwesend sein. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 29; Oberdiek, Gutachten vom 18. August 2006 an das VG Darmstadt; Fortschrittsbericht der EG- Kommission vom 8. November 2006, S. 6, 12 f., 69 f. Eine Hauptursache für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung wird darin gesehen, dass die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der erforderliche Mentalitätswandel die meist kemalistisch-etatistisch orientierten Staatsanwaltschaften und Gerichte nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes bisher noch nicht vollständig erfasst hat. Bemängelt wird ferner die unzureichende Unabhängigkeit der Justiz. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 5, 12, 37; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 10, 66. So kann es auch gegenwärtig, wenngleich sicherlich seltener als in den 90-er Jahren, noch vorkommen, dass Strafurteile auf Geständnisse gestützt werden, die unter Folter zustande gekommen sind. Vgl. Oberdiek, Gutachten "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei" vom 17. Januar 2006; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 70; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 27, einschränkend allerdings S. 39. Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 47. Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 103 ff. des Urteilsabdrucks. Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen wenig aussagekräftig. Zum Einen hat das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweisen und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, Toilettengang), von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie im Einzelfall durchaus asylerheblich sein können. Zum Anderen ist den Angaben des Auswärtigen Amtes kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Serafettin Kaya hat in seinem für das VG Sigmaringen erstatteten Gutachten vom 8. August 2005, auf das sich die Beklagte in einem anderen Verfahren selbst berufen hat, ausgeführt, dass unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person gewesen sei, die der Zugehörigkeit einer solcher Organisation verdächtigt worden sei. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A - hingewiesen. Die Beklagte ist dem in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Verfahren nicht entgegen getreten. Nach alldem ist der Kläger nicht hinreichend davor sicher, erneut Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Da er sich trotz einer nur zeitlich befristeten Haftaussetzung ins Ausland abgesetzt hat und ausweislich der beiden strafrechtlichen Verurteilungen einer linksextremistischen Terrororganisation zugerechnet wird, ist anzunehmen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte im Falle einer Rückkehr für ihn interessieren werden. Dabei besteht die Gefahr, dass er befragt wird, um Erkenntnisse über seine Aktivitäten im Bundesgebiet sowie über etwaige Kontakte zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland zu erlangen, und dass die Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergeht. Es ist dem Kläger angesichts der vor der Ausreise erlittenen Verfolgung nicht zumutbar, sich der damit verbundenen Gefahr erneuter Misshandlung auszusetzen. c) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht unter Hinweis auf die Ausschlussklausel in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG (i.d.F. vom 9. Januar 2002, BGBl. I, 361 - AuslG 2002 -) abgelehnt. Diese Vorschrift ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2005 durch die gleichlautende Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ersetzt worden. Nach dieser Regelung findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat (1. Alternative) oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen hat (2. Alternative) oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (3. Alternative). Obwohl der Anwendungsbereich dieser Ausschlussvorschrift dem Wortlaut nach allein den einfachgesetzlichen Abschiebungsschutz betrifft, ist unter den genannten Voraussetzungen auch der Anspruch auf Asylgewährung ausgeschlossen. In der Rechtsprechung zu § 51 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 29. Oktober 1997, BGBl. I, 2584 (AuslG 1997) bzw. § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 2002 ist geklärt, dass diese Vorschrift sowohl den einfachgesetzlich Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge als auch - wegen der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungsimmanenten Schranken - den Asylanspruch nach Art. 16 a GG beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231. Vor diesem Hintergrund kann der durch die Anfügung des Satzes 2 erweiterte Ausschlussgrund dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechend nur dahin verstanden werden, dass in den von dieser Regelung erfassten Fällen ebenfalls sowohl der ausländerrechtliche Flüchtlingsschutz als auch die Asylgewährung ausgeschlossen sein sollen. Vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2007, § 60 Rn. 157, m.w.N. Davon zu trennen ist die (nachfolgend unter 1. c) aa) (3)) zu erörternde Frage, ob der einfache Gesetzgeber, der lediglich die verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts nachvollziehen darf, zu einer derartigen Regelung befugt war. Die Voraussetzungen der Ausschlussklausel liegen hier nicht vor. aa) § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist - wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird - in Anlehnung an die Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) restriktiv auszulegen. Die danach hier allein in Betracht kommende 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention bei gemeinschafts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr dient und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordert. Der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG kann daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil feststeht, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder er aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage ist. Im Ergebnis ähnlich OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A - und vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598, und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, juris, Rn. 35. Die vorstehende Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG lässt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren und entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Regelungswillen, die Ausschlussklauseln des Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) - GFK - in nationales Recht zu übernehmen (dazu (1)). Sie ist auch aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie geboten (dazu (2)) und wird zugleich den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 16 a GG (dazu (3)) gerecht. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei dessen Einführung - abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage bei § 51 Abs. 3 AuslG 1997- eine einzelfallbezogene Würdigung unter Einbeziehung auch einer Gefahrenprognose hätte ausschließen wollen. Zwar lässt der Wortlaut der Ausschlussklausel gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG auch die von der Beklagten vertretene Auslegung zu, dass die Rechtsfolge, ohne dass es auf eine weitergehende Einzelfallwürdigung ankäme, bereits dann eintritt, wenn der Ausländer die tatbestandsmäßigen Verfehlungen in der Vergangenheit begangen hat. Darauf stellt etwa das VG Ansbach ab, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 06.30883 -, juris, Rn. 99. Zwingend ist diese Auslegung jedoch vor dem Hintergrund der Entstehungs- und Auslegungsgeschichte der Nachbarvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG/§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht. Nach Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren in den Tatbestand der zweiten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584 (AuslG 1997) war zunächst umstritten, ob es bei Vorliegen einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung der Feststellung einer Wiederholungsgefahr im Einzelfall bedürfte. Schon in Bezug auf jene Gesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber, wenn er von der Prüfung einer Wiederholungsgefahr im Einzelfall im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3, 2. Alt. AuslG 1997 hätte abrücken wollen, dies gerade auch angesichts der verfassungsrechtlichen Erwägungen, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Wiederholungsgefahr bei dem Ausschlussgrund nach § 51 Abs. 3 AuslG 1997 zugrunde lagen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (3 f.), m.w.N., im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 (zu § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965), eindeutig hätte zum Ausdruck bringen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 (188 ff.). Entsprechendes gilt für § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002 bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 K 1611/04.A - ; Zeitler, HTK-AuslR, § 60 AufenthG, zu Abs. 8 Satz 2 10/2005 Nr. 6. Nach der Entstehungsgeschichte ist die Regelung insbesondere auch auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die von Personen ausgehen, die von Deutschland aus im Schutze des Flüchtlingsstatus terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs, vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91 f. (zu § 60 AufenthG), und BT-Drs. 14/7386, S. 57 (zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002), sollte mit Einfügung des Satzes 2 in § 51 Abs. 3 AuslG 2002 erreicht werden, dass Deutschland als Ruheraum international agierender terroristischer Netzwerke weniger interessant würde. Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig seien, sollten nicht mehr die Rechtsstellung der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten. Hierzu wurde in der Gesetzesbegründung ausgeführt: Ihnen solle kein Aufenthaltstitel erteilt werden; sie erhielten nur die eingeschränkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und könnten in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt werden. Dadurch würden die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen eingeschränkt. Diese Begründung lässt erkennen, dass die Neuregelung - wie auch schon die Bezeichnung des Gesetzes als "Terrorismusbekämpfungsgesetz" nahe legt - zumindest maßgeblich auch der Gefahrenabwehr dienen soll. Dabei sollte aber, anders als im Fall des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG in der bis dahin geltenden Fassung, ausdrücklich "nicht allein auf eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzustellen" sein. Vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57. Auch aus dem konkreten Anlass für die Gesetzesänderung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass es - wie die Beklagte meint - allein darum gegangen wäre, bestimmte Personen als "asylunwürdig" vom Flüchtlingsschutz auszunehmen. Die Regelung diente ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Umsetzung der Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 19. Oktober 1999 bzw. 28. September 2001, in denen gefordert wurde, Personen, die terroristische Handlungen "planen, vorbereiten oder unterstützen", nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet. Wörtlich heißt es in der Resolution 1269 (1999): "The Security Council ... 4. Calls upon all States to take
appropriate steps to
deny those who plan, finance or commit terrorist acts safe havens by ensuring their apprehension and prosecution or extradition; .." Die Resolution 1373 (2001) lautet auszugsweise: "The Security Council
2. Decides also that all States shall:
(c ) Deny safe haven to those who finance, plan, support, or commit terrorist acts, or provide safe havens; (d) Prevent those who finance, plan, facilitate or commit terrorist acts from using their respective territories for those purposes against other States or their citizens; (e) Ensure that any person who participates in the financing, planning, preparation or perpetration of terrorist acts or in supporting terrorist acts is brought to justice
" Die Verwendung der Gegenwartsform ("planen, vorbereiten oder unterstützen") in der Entwurfsbegründung gibt mithin zutreffend den Wortlaut der entsprechenden Passagen der UN-Resolutionen wieder, in denen es um die Versagung des sicheren Zufluchtsortes ("safe haven") geht und die deutlich machen, dass die Abwehr gegenwärtiger Gefahren durch die beschriebenen terroristischen Aktivitäten wesentliches Ziel des Sicherheitsrats war. Allerdings befassen sich die Resolutionen darüber hinaus auch mit in der Vergangenheit begangenen terroristischen Aktivitäten. So heißt es in der Resolution 1373 (2001) unter 3., alle Staaten würden aufgefordert, (f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat; (g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen, die terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe nicht als Grund anerkannt werden, Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen. Auf diese, an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpfende Regelungen der Sicherheitsratsresolution hat der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einfügung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/ § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht ausdrücklich abgestellt. Dazu bestand aber auch kein Anlass. Denn diese Aufforderung an die Staaten betrifft ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur Maßnahmen, die sich innerhalb der durch das Völkerrecht - gemeint ist ersichtlich die Genfer Konvention - vorgegebenen Grenzen halten, also gerade nicht über die Vorgaben des Art. 1 F GFK hinausgehen, an die sich der Gesetzgeber wörtlich angelehnt hat. Überdies wird die strafrechtliche Ahndung terroristischer Straftaten bereits nach geltendem Recht - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - grundsätzlich nicht als politische Verfolgung gewertet, auch wenn der Täter aus politischen Motiven gehandelt hat. Ebenso wurde und wird dem Anliegen, aktiven Terroristen keinen - mit den Privilegien eines Asylberechtigten ausgestatteten - Zufluchtsort zu bieten, dadurch Rechnung getragen, dass Ausländern, denen die Gefahr politischer Verfolgung wegen terroristischer Straftaten droht, kein Asyl gewährt wird, wenn sie ihre Aktivitäten von deutschem Boden aus fortsetzen wollen (sog. Terrorismusvorbehalt). Dazu, wie die tatbestandlichen Alternativen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/ § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG im Einzelnen auszulegen sind, verhalten sich die Gesetzgebungsmaterialien unmittelbar nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift wörtlich aus der Ausschlussklausel des Art. 1 F GFK übernommen, wonach das Abkommen auf bestimmte Personen keine Anwendung findet. Vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57. Er hat sich damit die bei Erlass der Neuregelung vorgefundenen Erkenntnisse dazu, wie die Ausschlussklauseln des Art. 1 F GFK auszulegen sind, bei Verabschiedung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und bei Übernahme des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002 als § 60 Abs. 8 Satz 2 in das Aufenthaltsgesetz zu Eigen gemacht. Insbesondere die Empfehlungen des UNHCR zur Auslegung des Art. 1 F GFK sind mithin maßgebliche Auslegungshilfe beim Verständnis der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, soweit nicht (ausnahmsweise) gewichtige, völkervertraglich zulässige Erwägungen entgegen stehen. Vgl. Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 186. Hierfür spricht auch, dass zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zuletzt die in Art. 35 GFK normierte Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR zählt. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die unverändert in das nationale Recht übernommene Ausschlussregelung im Einklang mit den bei Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes bekannten Auslegungshinweisen des UNHCR auszulegen. Bei Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes hatte sich der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) bereits in seinem "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" von September 1979 (nachfolgend: Handbuch) eingehend zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 1 F GFK geäußert. Die Erfahrungen des 11. September 2001 einschließlich der daraufhin verabschiedeten Resolutionen des Sicherheitsrats sind in den nachfolgenden Auslegungshinweisen des UNHCR berücksichtigt worden. Mit der Anwendung der Ausschlussklauseln auf terroristische Täter hat sich der UNHCR in seinen "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 4. September 2003 (nachfolgend: "Richtlinien") eingehend befasst. Das Handbuch des UNHCR wurde überdies im Dezember 2003 neu aufgelegt, was darauf schließen lässt, dass die darin niedergelegten Auslegungshinweise weiterhin Geltung beanspruchen. Die vorgenannten Stellungnahmen des UNHCR legen die Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG durch den Senat nahe. Danach liegt den Ausschlussklauseln der Genfer Konvention die Überlegung zugrunde, dass bestimmte Verbrechen so schwerwiegend sind, dass die Täter keinen internationalen Flüchtlingsschutz verdienen. Ihr Hauptzweck ist es, den Urhebern abscheulicher Taten und schwerer gemeiner Straftaten den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und sicherzustellen, dass solche Personen die Institution Asyl nicht dazu missbrauchen, einer gerichtlichen Verantwortung zu entgehen. Bei der Auslegung und Anwendung der Ausschlussklauseln ist zu berücksichtigen, dass die Verweigerung des Flüchtlingsschutzes weitreichende Folgen haben kann; deshalb dürfen die Ausschlussklauseln nach Auffassung des UNHCR nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände, mithin restriktiv angewendet werden. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 149; UNHCR, Richtlinien, Nr. 2. Dabei ist grundsätzlich - auch bei terroristischen Straftaten - entsprechend einem auch im Völkerrecht geltenden Grundprinzip eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung gewinnt allerdings in der Regel nur bei der Alternative b) des Art. 1 F GFK Bedeutung. Vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24. Unter Zugrundelegung dieses restriktiven Verständnisses der Ausschlussklauseln geht der UNHCR davon aus, dass die in Art. 1 F Buchst. a) GFK genannten Verbrechen gegen den Frieden - und dementsprechend § 60 Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. AufenthG - nur von Personen verübt werden können, die eine hohe Stellung in der Machtstruktur innehaben und einen Staat oder ein staatenähnliches Gebilde vertreten. Kriegsverbrechen sind bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden können. Kriegsverbrechen sind z.B. Straftaten wie die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter, wenn sie Teil eines groß angelegten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sind. Angesichts der Schwere und Verabscheuungswürdigkeit der von Art. 1 F Buchst. a) GFK erfassten Verbrechen wird in der Regel eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht notwendig sein; die Staaten waren sich bei Entstehung der Genfer Konvention darüber einig, dass es für Kriegsverbrecher keinen Schutz geben sollte. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird nur in Fällen leichterer Kriegsverbrechen in Betracht zu ziehen sein. Vgl. UNHCR, Richtlinien, Nrn. 10 ff. und Nr. 24; UNHCR, Handbuch, Nr. 148. Nach Art. 1 F Buchst. b) GFK genießen Personen keinen Schutz, die ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben. Dieser Ausschlussgrund, dem § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG entspricht, trägt nach Auffassung des UNHCR dem bei Abfassung des Vertrags bestehenden Wunsch der Staaten Rechnung, Verbrecher, die eine Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung des Aufnahmelandes darstellen würden, von ihrem eigenen Staatsgebiet fernzuhalten. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nrn. 147 und 151. Der UNHCR macht damit zugleich deutlich, dass Art. 1 F GFK nicht ausschließlich auf dem Gedanken der Unwürdigkeit des Schutzsuchenden beruht, sondern dass Art. 1 F Buchst. b) auch Elemente der Gefahrenabwehr und einer "Opfergrenze" für den Aufnahmestaat berücksichtigt. Maßgebliche Faktoren für die Beurteilung als schwerwiegendes Verbrechen sind nach Auffassung des UNHCR die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde, wie es etwa bei Mord, Vergewaltigung und bewaffnetem Raub der Fall ist. Ein schweres Verbrechen ist nichtpolitisch, wenn es überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden oder die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen regelmäßig in einem Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel. Allerdings ist Art. 1 F Buchst. b) nach Auffassung des UNHCR nicht als einfache Antiterrorismus-Bestimmung zu verstehen. Allein die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation soll nicht zum Ausschluss führen; zu prüfen sind die Rolle und Stellung der Person in der Organisation und ihre eigenen Aktivitäten. Vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 25 f. Art. 1 F Buchst. b) GFK erfordert eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. In die Einzelfallwürdigung sind alle für die Beurteilung des Verbrechens relevanten Faktoren einzustellen. Dazu zählen zunächst Umstände, die für eine Wiederholungsgefahr sprechen, aber auch entlastende Umstände wie etwa, dass der Antragsteller die Strafe verbüßt hat, dass er begnadigt oder ihm Amnestie gewährt wurde. Diese Gesichtspunkte können Aufschluss darüber geben, ob der kriminelle Charakter des Antragstellers noch vorherrscht. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 157; UNHCR, Richtlinien, Nr. 24. Die Ausschlussklausel gemäß Art. 1 F Buchst. c) GFK, der § 60 Abs. 8 Satz 2, 3. Alt. AufenthG entspricht, dient dem Schutz der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Darunter sind nach der Auffassung des UNHCR ausschließlich die in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze zu verstehen. Die genannten Bestimmungen der UN-Charta enthalten eine Aufzählung von fundamentalen Grundsätzen, von denen sich die Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft leiten lassen sollen. Daraus folgt nach Auffassung des UNHCR, dass solche Handlungen von einer Einzelperson nur begangen werden können, wenn diese Person eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zu einer Verletzung dieser Grundsätze durch ihren Staat direkt beitrug; Anwendungsfälle für diese Ausschlussklausel hat es nach Einschätzung des UNHCR allerdings bislang kaum gegeben. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 163; UNHCR, Richtlinien, Nr. 17. Da diese Fallgruppe besonders verabscheuungswürdige Verbrechen erfasst, hält der UNHCR eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Regel nicht für notwendig. Vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24. (2) Die Auffassung der Beklagten, dass § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ausschließlich dem Ausschluss unwürdiger Personen und nicht der Abwehr künftiger Gefahren diene, somit eine einzelfallbezogene, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung nicht vorsehe, lässt sich auch nicht unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG begründen, Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Abl. vom 30. September 2004, L 304/12, nachfolgend: RL 2004/83/EG, sog. Qualifikationsrichtlinie, die bis zum 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG) in nationales Recht umzusetzen war. So aber beispielsweise VG Ansbach, Urteile vom 6. Februar 2006 - AN 1 K 05.30351 -, juris, und vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 06.30883 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2007 - 15 A 1731/04 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Köln, Urteil vom 18. Mai 2006 - 20 K 9038/03.A - (nicht rechtskräftig), juris. Vielmehr ist § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG richtlinienkonform in dem vom Senat vertretenen Sinne auszulegen. Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG sieht vor: Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d.h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Gemäß Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG findet diese Ausschlussklausel auch auf Personen Anwendung, die andere zu den in Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Die Auslegung des nationalen Rechts ist "soweit wie möglich" an Wortlaut und Zweck einer EG-Richtlinie auszurichten. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze erst dann, wenn das nationale Recht bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zulässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27; EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs. C-35/02 -, m.w.N. Eine richtlinienkonforme Auslegung ist in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das deutsche Flüchtlingsrecht einer dem internationalen Flüchtlingsrecht grundsätzlich gegenläufigen Systematik folgt. Während nämlich das deutsche Flüchtlingsrecht (vgl. § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG) in erster Linie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen/-verboten im Blick hat und daran ggf. ausländerrechtlich einen bestimmten Status knüpft, geht das internationale Flüchtlingsrecht von den Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus aus und gewährt dem solchermaßen anerkannten Flüchtling ein Vielzahl von sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen, darunter auch ein Aufenthaltsrecht und ein Abschiebungsverbot, das nur ausnahmsweise im Hinblick auf eine besondere Gefährlichkeit des Ausländers durchbrochen werden darf (vgl. Art. 21 RL 2004/83/EG; Art. 33 Abs. 2 GFK). Die Ausschlussgründe nach der Genfer Konvention und der Qualifikationsrichtlinie regeln mithin lediglich, dass eine Person, die im übrigen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung erfüllt, nicht den - mit umfassenden sozialen und wirtschaftlichen Rechten verbundenen - Flüchtlingsstatus erhält. Das bedeutet nicht, dass die Person in den Verfolgerstaat abgeschoben werden dürfte oder gar müsste. Hinsichtlich der Zurückweisung bzw. Beendigung des Aufenthalts - mithin auch für die Frage, ob eine Abschiebung in den Verfolgerstaat zulässig ist - verweist die Richtlinie in Art. 21 auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1), wie etwa Art. 3 EMRK. Unberücksichtigt geblieben beim OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris, Rn. 47. Der UNHCR hat deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Flüchtlingseigenschaft" je nach Kontext verschiedene Bedeutungen haben könne; die Qualifikationsrichtlinie meine damit anscheinend nicht den Umstand, dass eine Person Flüchtling ist, sondern verwende den Begriff im Sinne eines Katalogs von Rechten, Vergünstigungen und Pflichten, die sich aus der Anerkennung einer Person als Flüchtling ergeben. Vgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, vom 30. September 2004, zu den Begründungserwägungen 1 - 4, und zu Art. 2 (d). Die Frage, ob ein Antragsteller aufgrund seines Verhaltens den so ausgestalteten internationalen Schutz verdient (vgl. Art. 1 F GFK), ist daher von der Frage zu unterscheiden, ob er zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit des Aufnahmelandes oder der Allgemeinheit zurückgewiesen werden darf (vgl. Art. 33 Abs. 2 GFK). Die Gleichsetzung der Ausnahmen zum Non-Refoulement-Grundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK mit den Ausschlussgründen des Art. 1 F GFK ist mit der Genfer Konvention unvereinbar. Vgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, vom 30. September 2004, zu Art. 14 (4) - (6), zu Art. 21 (2) und (3). In Bezug auf den hier streitbefangenen Asylanspruch und den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG führt der aufgezeigte gegenläufige systematische Ansatz aber noch nicht dazu, dass eine richtlinienkonforme Auslegung unmöglich wäre; denn es bleibt auch im Falle der Versagung dieser Ansprüche noch der subsidiäre Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Es bedarf im vorliegenden Fall, der ausschließlich die Asylgewährung und den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand hat, keiner Klärung, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des Aufenthaltsgesetzes mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 RL 2004/83/EG, der für den sog. subsidiären Schutz gilt und inhaltlich weitgehend der Ausschlussklausel gemäß Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG entspricht, möglich ist. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist die an Art. 1 F GFK orientierte Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Der Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Ausschlussklausel ist - ebenso wie § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG - offenkundig an die Ausschlussgründe gemäß Art. 1 F GFK angelehnt und enthält darüber hinaus nur in geringem Umfang Ergänzungen, nämlich hinsichtlich des Begriffs der nichtpolitischen Straftaten, der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sowie der Anwendbarkeit der Regelung auf Anstifter und Gehilfen. Inhaltliche Abweichungen von der Genfer Konvention waren damit aber erkennbar nicht beabsichtigt. Aus dem Erwägungsgrund 3 der Richtlinie folgt unmissverständlich, dass die Genfer Konvention als wesentlicher Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen von den Staaten der Europäischen Union vorausgesetzt und akzeptiert wird. Im Erwägungsgrund 15 verweist der Rat darauf, dass Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 GFK wertvolle Hilfe bieten. Das schließt ohne weiteres ein, dass die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer durch die Genfer Konvention begründeten völkervertraglichen Verpflichtungen und bei der Erfüllung ihrer entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, d.h. bei der Normgebung und Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Flüchtlingsrechts, neben konkreten, anlassbezogenen Konsultationen mit dem UNHCR auch dessen auf jahrzehntelang gesammelten Erfahrungen beruhende Auslegungsempfehlungen in den Blick zu nehmen haben, die insbesondere in dem bereits zitierten "Handbuch" aus dem Jahr 1979 und den "Richtlinien" aus dem Jahr 2003 niedergelegt sind. Von der einschränkenden Auslegung der Ausschlussgründe, die der UNHCR vertritt, wollte der Europäische Rat in der Qualifikationsrichtlinie offenkundig nicht abrücken. Die sprachlichen Ergänzungen dienen erkennbar nur der Erläuterung, nicht aber inhaltlichen Modifikationen. So gibt der Zusatz in Art. 12 Abs. 2 b) RL 2004/83/EG, dass grausame Handlungen auch dann als nichtpolitisch eingestuft werden können, wenn mit ihnen vorgeblich nichtpolitische Ziele verfolgt werden, den Rechtsstandpunkt des UNHCR wieder. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 152; UNHCR, Richtlinien, Nr. 15. Entsprechendes gilt in Bezug auf Art. 12 Abs. 2 c) RL 2004/83/EG, der die Nennung der in Art. 1 F Buchst. c) GFK geschützten Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen um den Zusatz ergänzt "wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind". Auch insoweit wird lediglich die Auffassung des UNHCR übernommen. Danach reicht es - anders als das Verwaltungsgericht gemeint hat - für den Ausschluss vom Flüchtlingsschutz nicht aus, wenn der Ausländer einer als terroristisch einzustufenden Organisation angehört hat oder eine solche Organisation unterstützt hat. Denn nicht jede, etwa in den für die Mitgliedstaaten bindenden Resolutionen des Sicherheitsrats zum Ausdruck genommene Position der Vereinten Nationen zählt zu den so verstandenen Zielen und Grundsätzen. Dass die Qualifikationsrichtlinie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein eine auf die Vergangenheit bezogene Betrachtungsweise verlangt, lässt im Übrigen auch Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG erkennen. Danach findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten "anstiften" oder sich in sonstiger Weise daran "beteiligen". Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzunwürdigkeit von Tätern grundsätzlich anders zu beurteilen sein sollte als die von Teilnehmern, sind indessen nicht ersichtlich. Die Auslegung des Art. 1 F Buchst. c) GFK durch den UNHCR wird allerdings in der Kommentarliteratur, vgl. Hailbronner, AuslR, Rn. 189; Zeitler, HTK-AuslR, § 60 AufenthG, zu Abs. 8 Satz 2 10/2005 Nr. 5 (ohne nähere Begründung), und in der Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 -, 10 A 10089/02 -; VG Ansbach, Urteil vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 30883 -, juris, Rn. 83 ff., teilweise als zu eng angesehen, insbesondere weil die Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 davon ausgehe, dass Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus in Widerspruch zu Zielen und Grundsätzen der UN- Charta stünden. Diese weite Auslegung der Vorschrift hat sich der Europäische Rat in der Formulierung des Art. 12 Abs. 2 c) RL 83/2004/EG aber offenkundig nicht zu Eigen machen wollen. Anderenfalls hätte er auf den ausdrücklichen Hinweis auf die Präambel und die Art. 1 und 2 der UN-Charta verzichtet. Selbst wenn man der Gegenmeinung folgen wollte, würde das im Übrigen nicht bedeuten, dass Personen, die in der Vergangenheit terroristischen Organisationen angehört oder diese unterstützt haben, ohne weiteres aus dem Schutzbereich des Asylgrundrechts bzw. des ausländerrechtlichen Flüchtlingsschutzes ausgenommen werden müssten. In der genannten Resolution werden die Staaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen oder unterstützen, keinen sicheren Zufluchtsort zu gewähren. Wesentliches Ziel der Resolution ist - wie bereits ausgeführt - die Abwehr von Gefahren durch Personen, die (gegenwärtig) terroristische Aktivitäten planen, finanzieren oder unterstützen. Zu der flüchtlingsrechtlichen Behandlung von Personen, die sich von ihrer terroristischen Vergangenheit abgewandt haben, trifft die Resolution keine Aussage. Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass die Resolution 1373 (2001) des UN- Sicherheitsrats die Mitgliedstaaten im Rahmen der Terrorismusabwehr über den unmittelbaren Wortlaut hinaus zu Maßnahmen verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich oder aus sonstigen Gründen unangemessen sind. Auch wenn das Völkervertragsrecht grundsätzlich Vorrang genießt (vgl. Art. 103 der UN-Charta), mithin auch bei der Auslegung und Anwendung des europäischen Rechts zu beachten ist (vgl. Art. 307 EGV), führt das nicht dazu, dass UN-Resolutionen keinen rechtlichen Bindungen unterlägen und ungeprüft umzusetzen wären. Sie müssen vielmehr jedenfalls das "ius cogens", verstanden als internationaler Ordre public, wahren. Dazu zählen insbesondere das Willkürverbot und die Wahrung des - völkerrechtlichen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Vgl. EuG, Urteil vom 21. September 2005 - T-306/01 -, Slg. 2005 II, 3533, Nr. 231 ff. (302). Dieser wäre verletzt, wenn der völkervertragliche Flüchtlingsschutz bestimmten Personen verwehrt würde, obwohl das zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich ist. Ferner stünde einer Auslegung, nach der die Ausschlussregelung ungeachtet einer Würdigung der Einzelfallumstände, insbesondere einer Beurteilung der fortdauernden kriminellen Gefährlichkeit des Ausländers, eingreift, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen, der auch für das europäische Recht gilt. Dieser Grundsatz ist - basierend auf den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten - als ungeschriebener Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anerkannt. Er entfaltet seine Wirkung, wenn auch mit gewissen inhaltlichen Modifikationen, sowohl bei Eingriffen der Gemeinschaftsbehörden in Grundrechte des Einzelnen als auch bei Eingriffen in Interessen und Kompetenzen der Mitgliedstaaten und beinhaltet, ähnlich wie im nationalen deutschen Recht, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein müssen und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen dürfen. Vgl. Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 5 EGV Rn. 46 ff.; Kingreen/ Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 6 EUV Rn. 73 ff.; Streinz, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 5 EGV Rn. 47. Danach entspricht eine an den Auslegungshinweisen des UNHCR orientierte Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG, die insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, zugleich dem Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung in Bezug auf die Qualifikationsrichtlinie. (3) So verstanden ist die hier allein in Betracht kommende 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Der Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG erfasst zwar auch Schutzsuchende, die nach der Genfer Konvention vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen sind. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus ausdrücklichen Grundrechtsschranken (a), aber aus immanenten Schranken des Asylgrundrechts (b). Vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A - und vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598, und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, juris, Rn. 35. (a) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter geäußerten Ansicht enthält Art. 16 a GG auch in der seit 1993 geltenden Fassung keinen Schranken- oder Regelungsvorbehalt, der den einfachen Gesetzgeber ermächtigen würde, bestimmte Personenkreise vom Schutzbereich des Grundrechts auszunehmen. Derartiges folgt nicht aus dem vom Beklagtenvertreter angeführten Art. 16 a Abs. 4 Satz 2 GG. Soweit es dort heißt, das Nähere sei durch Gesetz zu bestimmen, bezieht sich dies nicht auf den materiellen Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, sondern auf die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in den Fällen des Absatzes 3 (sichere Herkunftsstaaten) und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, mithin auf den verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt des Grundrechts. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, BVerfGE 94, 115; GK-AsylVfG, Stand: Februar 2007, Vor II - Art. 16a GG, Rn. 193. Auch die völkerrechtliche Öffnungsklausel in Art. 16 a Abs. 5 GG bietet keine Grundlage für eine bei der hier vorliegenden Fallkonstellation maßgebliche inhaltliche Beschränkung des Schutzbereichs. Mit dieser Vorschrift hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um durch völkerrechtliche Vereinbarung der Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu erreichen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (85). Der Anwendungsbereich der Regelung ist also dem Wortlaut entsprechend auf Zuständigkeitsregelungen beschränkt; materielle Harmonisierungsbestimmungen bleiben den Vorgaben des Art. 16 a Abs. 1 bis 4 GG unterworfen. Vgl. Sachs, in: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/1, 2006, S. 867, m.w.N. (b) § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG in der Auslegung durch den Senat deckt sich jedoch mit den immanenten Schranken des Art. 16 a GG. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können allerdings Ausschlusstatbestände wie insbesondere Art. 1 F GFK, die einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft versagen, obwohl die Merkmale des Flüchtlingsbegriffs vorliegen, das grundgesetzlich gewährleistete Asylrecht des politisch Verfolgten nicht einschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1983 - 9 C 93.83 -, BVerwGE 68, 171 (173). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich weder in der vorgenannten Entscheidung, die die Problematik von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen betraf, noch in anderen Entscheidungen ausdrücklich mit der Frage befasst, ob dieser Grundsatz auch für Personen gilt, die nach Art. 1 F Buchst. a) und c) GFK wegen besonders verabscheuungswürdiger Handlungen, insbesondere Kriegsverbrechen, vom internationalen Flüchtlingsschutz ausgenommen sind. Auf diese Frage kommt es indessen auch im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil allein die in Art. 1 F Buchst. b) GFK geregelte Fallgruppe für den Kläger in Betracht zu ziehen ist. Diese Fallgruppe steht - in der Auslegung durch den Senat - auch auf der Grundlage der zitierten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 16 a GG in Einklang. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt das Asylgrundrecht nicht in dem Sinne "verfassungsimmanenten Schranken", dass der Grundgesetzgeber das Asylrecht nur im Rahmen der im Völkerrecht allgemein anerkannten Regeln über das Asylrecht hätte gewähren wollen, die in der Genfer Konvention niedergelegt worden sind. Von seiner diesbezüglichen früheren Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1957 - 1 C 65.56 -, BVerwGE 4, 235, und - 1 C 166.56 -, BVerwGE 4, 238, ist das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 7. Oktober 1975 ausdrücklich abgerückt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich klargestellt, dass das Grundrecht auf Asyl, auch wenn das Grundgesetz keine ausdrücklichen Schranken oder Schrankenvorbehalte vorsehe, mit "Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung" Beschränkungen erfährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202, m.w.N. An seiner zu § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 entwickelten Rechtsprechung, wonach das Asylgrundrecht mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung Beschränkungen erfährt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen seither, auch nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990, festgehalten und die Ausschlussregelung in § 51 Abs. 3 AuslG 1992 für verfassungsmäßig erachtet. Dazu hat es ausgeführt, dass mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung eine Begrenzung bei Kollisionen mit grundsätzlich gleichrangigen Verfassungswerten verfassungsrechtlich zulässig sei. Ein solcher gleichrangiger Verfassungswert sei die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung. Die für die Gewährung des Asylrechts bestehende "Opfergrenze" sei unter Abwägung prinzipiell gleichrangiger Güter unter Würdigung der gesamten Einzelfallumstände zu ziehen. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Erwägungen sei die Ausschlussklausel eng auszulegen und das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (3 f.), m.w.N., im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 (188 ff.). Zu den gleichrangigen Verfassungswerten, die eine Begrenzung des asylrechtlichen Schutzes rechtfertigen können, zählt nicht nur die unmittelbare innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Ausschlussklausel in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG geschützt wird, sondern auch die Sicherheit der in den Vereinten Nationen und der Europäischen Union organisierten Staatengemeinschaften, deren Schutz § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bezweckt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598. Durch die Attentate internationaler terroristischer Netzwerke, deren Ziele nicht auf die Bekämpfung eines bestimmten einzelnen Staates oder Regimes als - vermeintlichen - politischen Gegner beschränkt sind, ist deutlich geworden, dass eine auf die innere Sicherheit eines einzelnen Staates - hier der Bundesrepublik Deutschland - begrenzte Sichtweise nicht realitätsgerecht wäre. Insbesondere Aktionen internationaler terroristischer Netzwerke wie Attentate und Geiselnahmen stellen auch dann, wenn Schauplatz der Verbrechen nicht das Bundesgebiet ist, eine Gefährdung der von der deutschen Verfassung geschützten Werte und Rechtsgüter dar, sei es weil deutsche Staatsbürger sich aus den verschiedensten Gründen in großer Zahl im Ausland aufhalten, sei es weil eine effektive Bekämpfung von terroristischen Gefahren - wenn überhaupt - allenfalls im internationalen Verbund möglich ist. Deshalb gefährden international wirkende Bedrohungen der Sicherheit durch Straftaten der von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG erfassten Art zumindest mittelbar auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der nach dem Grundgesetz mit Verfassungsrang ausgestatteten Werte. Ein Sicherheitsbegriff, der isoliert die Sicherheit im Bundesgebiet im Blick hat, greift daher zu kurz. Vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 184. Dem trägt das Grundgesetz in Art. 23 und 24 Rechnung. § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG entspricht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen unter der Voraussetzung, dass die Ausschlussklausel - wie vom Senat befürwortet - nur nach einer Würdigung des Einzelfalls im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung Anwendung findet. In diese Würdigung sind alle für die Beurteilung des kriminellen Charakters des Schutzsuchenden und des ihm angelasteten Verbrechens relevanten Faktoren einzubeziehen, mithin auch diejenigen Aspekte, die für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob der Betreffende - weiterhin - eine Gefahr für die geschützten Güter und Verfassungswerte darstellt. Ausgehend davon, dass Anlass für die Einfügung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG die Anschläge des 11. September 2001 waren, kann dabei auch die besondere Gefährlichkeit bestimmter, insbesondere terroristischer Taten zu berücksichtigen sein. So weisen terroristische Taten, die unter § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG fallen, typischerweise ein außergewöhnlich hohes Gefährdungspotential für das Leben einer Vielzahl von Personen auf. Die konspirative Struktur terroristischer Banden setzt einer freiwilligen Abkehr einzelner Mitglieder enge Grenzen. Zudem beruhen terroristische Aktivitäten regelmäßig auf politischem oder religiösem Fanatismus, mithin auf Überzeugungen, die die Persönlichkeit des Täters und seine gesamten Lebensumstände so tiefgreifend und langfristig prägen, dass eine fortdauernde Gefährlichkeit indiziert ist. Mit diesen Erwägungen kann zwar - mangels gesetzlicher Grundlage - keine Umkehr der Beweislast oder Beweisführungslast des Asylbewerbers begründet werden. Die Besonderheiten terroristischer Taten können aber - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls - eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen der Gefahr begründen; es obliegt dem Asylbewerber, diese zu widerlegen. Im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A -, vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; im Anschluss an OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598. Die diesbezügliche gerichtliche Prüfung erfordert grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil das Gericht sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie es z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein kann. Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 1997 - 1 B 63.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10, vom 4. Mai 1990 - 1 B 82.89 -, NVwZ-RR 1990, 649, und vom 14. Februar 1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2004 - 8 A 4331/04.A -, juris. bb) Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Ausschlussgrundes gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG erfüllt der Kläger nicht. Dabei kann offen bleiben, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass der Kläger die ihm ausweislich der türkischen Strafurteile zur Last gelegten, von ihm aber - zumindest teilweise - bestrittenen Taten begangen hat. Zweifel bestehen insoweit hinsichtlich der ersten Verurteilung wegen des erhobenen Foltervorwurfs und hinsichtlich der zweiten Verurteilung wegen des Umstands, dass sich die Verurteilung wohl allein auf das Geständnis des Klägers stützte. Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Kläger eingeräumten Aktivitäten während seiner mehr als einjährigen Zugehörigkeit zur Guerilla bereits für sich genommen ein schweres nichtpolitisches Verbrechen darstellen. Auch wenn der Kläger ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen haben sollte, findet die Ausschlussklausel auf ihn keine Anwendung. Die hier vorzunehmende Einzelfallwürdigung fällt zu seinen Gunsten aus. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger von Februar 1995 bis Dezember 2002 immerhin fast 8 Jahre in Strafhaft verbracht hat. Nicht zuletzt mit Blick auf die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen, die gerade in den 90-er Jahren noch nicht an europäische Standards heranreichten, kann davon ausgegangen werden, dass der Strafzweck, soweit es um die Ahndung kriminellen Unrechts ging, objektiv bereits zu einem nicht unerheblichen Teil erreicht worden ist. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger zur Zeit seiner Zugehörigkeit zur Guerilla und Verhaftung noch Heranwachsender war und deshalb besonders haftempfindlich gewesen sein dürfte. Darüber hinaus sind in die Abwägung auch die sonstigen - hier gesundheitlichen - Folgen einzustellen, die der Kläger während der Strafhaft erlitten hat. Es darf angenommen werden, dass er als zu zweimal lebenslanger Strafhaft Verurteilter nicht entlassen worden wäre, wenn sein Gesundheitszustand nicht tatsächlich stark angegriffen gewesen wäre. Die Erlebnisse während der Haft, unter denen der Kläger bis heute so leidet, dass er weiterhin psychotherapeutischer Behandlung bedarf, stellen insgesamt eine Zäsur im Lebensweg des Klägers dar, die die von ihm geltend gemachte Neuorientierung, die nach seinen Angaben schon vor der Inhaftierung ihren Anfang genommen hat, plausibel erscheinen lässt. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist nicht zuletzt der weiteren Entwicklung Rechnung zu tragen, die der Kläger seit den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten genommen hat. Danach kann von einem Überwiegen eines kriminellen Charakters nicht mehr ausgegangen werden. Eine Gefahr für die von § 60 Abs. 8 AufenthG geschützten Güter geht von dem Kläger nicht aus. Wie bereits zum Terrorismusvorbehalt dargelegt, hat er aufgrund eines glaubhaften Sinneswandels jeden Kontakt zur DHKP-C abgebrochen und distanziert sich heute glaubhaft von deren Zielen. d) Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG stehen einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht entgegen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger den behaupteten Einreiseweg nicht durch Vorlage der vollständigen Reiseunterlagen bewiesen habe. Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen weder die damit möglicherweise verbundene Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts. Denn es ist trotz der im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers (§ 15 und § 25 AsylVfG) Sache des Gerichts, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") trägt allerdings der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174. Dies zugrundegelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Seine diesbezüglichen, ebenso detaillierten wie auch hinsichtlich seiner persönlichen Empfindungen anschaulichen Angaben sind überzeugend und darüber hinaus durch die Angaben seines Bruders bestätigt worden, der nicht nur die Flucht von Deutschland aus finanziert und organisiert, sondern den Kläger auch am Flughafen persönlich abgeholt hat. 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich der Türkei in seiner Person. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG, die hier entsprechend gelten. Daraus, dass § 60 Abs. 1 AufenthG anders als § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf die Regelungen der Genfer Konvention und damit auch auf deren Flüchtlingsbegriff Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, NWVBl. 2006, 224; a.A. wohl VG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2007 - 15 A 1731/04 -, juris, Rn. 12. § 60 Abs. 1 AufenthG übernimmt lediglich die Definition der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A GFK, ohne insgesamt auf den Flüchtlingsbegriff einschließlich etwaiger Ausschlussgründe zu verweisen. Da die Voraussetzungen des Terrorismusvorbehalts hier nicht erfüllt sind, kommt es im Übrigen auf die bislang vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob der Terrorismusvorbehalt auch den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung ausschließt, nicht an. Vgl. (zu § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG) BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12 (17). 3. Die nach dem zuvor Dargelegten gebotene Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. September 2004 betrifft auch die in Nr. 4 des Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor, weil der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ausschlussgrund gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG Anwendung findet. Diese Frage ist nicht unmittelbar aus dem Gesetz selbst zu beantworten. Die bislang dazu ergangene Rechtsprechung ist bundesweit uneinheitlich.