Beschluss
12 A 1777/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0329.12A1777.05.00
4mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Rahmen des § 9 StAngRegG die deutsche Volkszugehörigkeit als aktuelle Voraussetzung positiv festzustellen ist. Des weiteren ist geklärt, dass der abgeleitete Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. allein nicht dazu führt, dass in materiell- rechtlicher Hinsicht zugleich in der Person des Kindes die deutsche Volkszugehörigkeit begründet wird. Soweit mit der Geburt die deutsche Volkszugehörigkeit erworben worden sein sollte, weil bei minderjährigen Kindern die für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit erforderliche Bekenntnislage der Familie zugerechnet wird, besteht die auf diese Weise erworbene deutsche Volkszugehörigkeit nicht uneingeschränkt fort. Spätestens mit dem Erreichen der Bekenntnisfähigkeit des Kindes kommt es auf dessen Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht mehr auf die Bekenntnislage in der Familie an, da die Kinder ein eigenes Bewusstsein ihrer Volkstumszugehörigkeit entwickeln und deshalb nicht mehr unbedingt die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Eltern - oder eines Elternteils - teilen und daher auch nicht (mehr) die erforderlichen Bestätigungsmerkmale, wie insbesondere den Gebrauch der deutschen Sprache, aufweisen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 12 A 48/05 -, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).