Beschluss
10 A 305/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0410.10A305.05.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2004 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2004 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Die Ablehnung des Baugenehmigungsantrages kann nicht auf die Satzung des Beklagten zur Erhaltung baulicher Anlagen gem. § 39h BBauG vom 16. Juli 1981 (öffentlich bekanntgemacht am 21. November 1981) in der Fassung vom 17. November 1988 (öffentlich bekanntgemacht am 3. Dezember 1988) gestützt werden. Durch eine derartige Satzung kann u.a. die Änderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung der Genehmigungspflicht unterworfen werden, um die städtebauliche Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt zu erhalten. Allerdings darf der Satzungsgeber schon aus kompetenzrechtlichen Gründen mit den rechtlichen Mitteln des § 39h BBauG bzw. des § 172 BauGB nicht der Sache nach Denkmalschutz betreiben, sondern ist auf die Verfolgung städtebaulicher Ziele beschränkt. Diese können zwar - selbstverständlich - die Erhaltung historischer Bausubstanz mit umfassen, denn Gegenstand einer Satzung nach § 39h BBauG bzw. § 172 BauGB kann auch die Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht sein. Im Kern muss der Grund für die Erhaltung der baulichen Anlagen im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung jedoch ein bodenrechtlich-städtebaulicher sein. Gründe des Denkmalschutzes und städtebauliche Erhaltungsgründe sind also deutlich voneinander zu unterscheiden; dies ändert freilich nichts daran, dass eine bauliche Anlage im Einzelfall sowohl aus städtebaulichen Gründen mit den Mitteln des § 172 BauGB als auch aus denkmalrechtlichen Gründen mit den Mitteln der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung oder durch den Erlass einer Denkmalbereichssatzung erhalten werden kann. Entscheidend für jede auf eine Satzung nach § 39h BBauG bzw. § 172 BauGB gestützte Maßnahme ist es, dass eine bauliche Anlage zur Wahrung ihrer städtebaulichen Funktion und Bedeutung erhalten werden soll, auch wenn diese ganz oder teilweise in ihrer historischen Substanz wurzelt. Beschränkt sich die Satzung auf diesen Schutzzweck, wird sie im Grundsatz auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, gerecht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 -, NVwZ 1987, 879; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 -, BRS 47 Nr. 129 (zu § 39h BBauG) sowie Beschluss vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 - (zu § 172 BauGB); Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 B 2.03 -, BRS 69 Nr. 211. Zum parallelen Schutz durch eine Erhaltungssatzung neben einer Gestaltungssatzung und einer Denkmalbereichssatzung: OVG NRW, Urteil vom 24. März 1997 - 10 A 762/95 -; ähnlich Hess. VGH, Urteil vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - BRS 57 Nr. 271. Die im vorliegenden Fall anwendbare Erhaltungssatzung genügt diesen Anforderungen, da sie ausweislich ihrer Begründung (Anlage zur Drucksache 61/809/81) die Erhaltung des städtebaulichen Erscheinungsbildes in den Satzungsgebieten aus städtebaulichen Gründen beabsichtigt; die Verfahrensbeteiligten haben Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung auch nicht geäußert. Allerdings kann die Versagung der beantragten Baugenehmigung zur Veränderung der straßenseitigen Fensterformate nicht auf § 172 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Satzung gestützt werden. Die Verweigerung einer nach der Erhaltungssatzung erforderlichen Genehmigung kann nur auf die im Gesetz genannten Gründe gestützt werden, etwa darauf, dass die bauliche Anlage das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ob einer dieser Gründe gegeben ist, muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der mit der Satzung verfolgten städtebaulichen Erhaltungsziele und mit Blick auf das Interesse des Eigentümers an der genehmigungspflichtigen Maßnahme (Art. 14 Abs. 1 GG) entschieden werden. Danach kann dem Kläger die von ihm begehrte Genehmigung nicht verweigert werden. Nach Wortlaut und Begründung der Erhaltungssatzung - § 2 der Satzung sowie S. 6f. der Begründung - und dem mit der Genehmigungspflicht verfolgten Ziel für das hier betroffene Teilgebiet 2 des Stadtbezirks 1 beruht die Erhaltungswürdigkeit der baulichen Anlagen im betroffenen Teil des Satzungsgebiets im Wesentlichen darauf, dass sie Elemente der Einheitlichkeit in der Stadtbildgestaltung - geschlossene gradlinige Bebauung einheitlicher Höhe, prägende Vorgärten, typische Anordnung der Alleebäume, betonte Mittelachse der Gebäude - mit einem hohen Maß an Individualität bei der Fassadengestaltung zu einem harmonischen Gesamteindruck verbinden. Dies wird durch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin bestätigt. Gerade die Individualität der Fassaden, die die Entstehung des Wohnquartiers aus vielen Einzelparzellen - im Unterschied zu einheitlich durchgestalteten Baublöcken - erkennen lässt, macht deutlich, dass die Satzung an die für das Satzungsgebiet typische Verbindung von Homogenität und Vielfalt anknüpft. Eine im Satzungsgebiet beantragte Baugenehmigung kann daher nur versagt werden, wenn sie diese so konkretisierten Erhaltungsgründe beeinträchtigt. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Dem Gebäude A.-----straße Nr. 10 kommt über seine im Zusammenhang mit den Nachbargebäuden bestehende stadtbildprägende Wirkung hinaus keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere lässt sich die - moderate - Veränderung der Fensterformate entgegen der Annahme des Beklagten nicht als Verletzung des Satzungszwecks bewerten. Zum einen waren liegende Fensterformate nach den vom Beklagten in das Verfahren eingebrachten Unterlagen schon vor der Fassadenrenovierung nicht dominierend; vielmehr waren zahlreiche Fenster fast quadratisch, möglicherweise leicht stehend (Dachgeschoss) oder sogar ausgeprägt vertikal gegliedert (Mittelachse). Zum anderen zählt die Einheitlichkeit der Fenstergestaltung zwar möglicherweise zu den im Satzungsgebiet vormals zu be obachtenden architektonischen Ausdrucksmitteln. Doch wird in der Satzung selbst als schützenswert gerade nicht dieser Aspekt eingestuft, sondern die Vielfältigkeit der Fassadengestaltung. Im Übrigen herrschten schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in der historischen Bausubstanz - etwa bei den Gebäuden A.-----straße 2 und 24 - vertikale Formate vor, ebenso bei den durchgehend vorhandenen vertikal gegliederten Mittelachsen in sämtlichen Gebäuden der nördlichen Straßenseite. Dem entspricht es, dass der Beklagte die Veränderung liegender oder quadratischer Fensterformate in stehende etwa bei dem Nachbargebäude A.-----straße 8a hingenommen hat. Die übrigen vom Beklagten vorgebrachten Argumente tragen die Ablehnung des Bauantrages ebenfalls nicht, da sie überwiegend denkmalrechtliche und nicht stadtbildbezogene Aspekte in den Vordergrund rücken, die - wie ausgeführt - im Rahmen der Satzung nach § 39h BBauG bzw. § 172 BauGB nur in den engen Grenzen ihres städtebaulichen Ausstrahlungswirkung relevant sind. Insgesamt kann keine Rede davon sein, dass - gemessen am Satzungszweck - durch die beantragte bauliche Veränderung ein völlig neues Gebäude entsteht. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass der Fassadeneindruck insgesamt deutlich verändert und modernisiert wird. Es kommt jedoch auf die Frage, ob das Gebäude nach der Fassadenumgestaltung noch als Teil eines historischen Baubestandes ohne Einbußen erkennbar ist, nur insoweit an, als dies durch die Satzung geschützt wird. Die für den Schutz durch die Erhaltungssatzung maßgeblichen städtebaulichen Gestaltungselemente werden jedoch durch die beantragte Umgestaltung nur in geringem Maße berührt; eine auch am Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG orientierte Auslegung und Anwendung der Satzung lässt deshalb eine Ablehnung des Bauantrags nicht zu. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die Zulassungsbegründung wirft eine derartige Frage nicht auf, wenn sie ausführt, es sei "von grundlegender Bedeutung, dass die Veränderungen von Fassaden in diesem Gebiet gelegener Häuser ... abgelehnt werden können". Denn damit ist lediglich eine den Einzelfall - Plangebiet der einschlägigen Erhaltungssatzung - betreffende Problematik angesprochen, nicht aber eine über dieses Plangebiet hinausgehende Frage von allgemeiner Bedeutung. Der Umstand, dass die Handhabung der hier betroffenen Erhaltungssatzung nicht nur ein einzelnes Gebäude, sondern eine Mehrzahl von baulichen Anlagen betreffen kann, verhilft der entscheidungserheblichen Frage nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung im oben dargestellten Sinn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.