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Beschluss

12 A 1177/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0419.12A1177.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Abweisung der Klage begegnet, wie dem Kläger bereits mit Anhörungsverfügung vom 30. Januar 2007 dargelegt worden ist, jedenfalls aus anderen als den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in dem - hier vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 - und vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 -, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 101. Der Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 144 Abs. 4 VwGO im Zulassungsverfahren steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sinngemäß ein Interesse daran geltend macht, die nach seinem Vortrag in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen „enthaltenen gravierenden persönlichen Vorwürfe" gegen seinen Betreuer in einem Berufungsverfahren auszuräumen. Denn dieses Ziel könnte er auch nach Zulassung der Berufung nicht in einer über schon geleisteten Vortrag hinausgehenden Weise erreichen, weil die Berufung aus den nachfolgend dargelegten Gründen unabhängig von der von dem Verwaltungsgericht gewählten Begründung zurückzuweisen wäre. Dem Kläger steht der behauptete Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht zu, weil er seinen Lebensunterhalt im maßgeblichen Leistungszeitraum (1. Januar bis 31. Oktober 2003) aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen konnte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des hier noch anzuwendenden Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310/1355 - GSiG). Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen galten die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 GSiG entsprechend. Neben den berücksichtigungsfähigen monatlichen Einkünften des Klägers (Blindengeld i. H. v 435,50 - bzw. ab 1. Juli 2003 - i. H. v. 441,50 Euro sowie das Pflegegeld i. H. v. „ca." 653,00 Euro, jedenfalls soweit mit den begehrten Grundsicherungsleistungen derselbe Zweck verfolgt wird) stellen nämlich die seinerzeit bereits bestehenden, einen wirtschaftlichen Wert bedeutenden Ersatzansprüche des Klägers gegen den I. der E. J. (I1. ) zu berücksichtigendes Vermögen i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 GSiG dar. Zwar schließen im Sozialhilferecht nur „bereite Mittel" i. S. d. § 2 Abs. 1 BSHG den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe aus; für Ansprüche bedeutet dies, dass sie sofort realisierbar, also bereits tituliert und auch tatsächlich durchsetzbar sein müssen. Sind sie es nicht, wird Sozialhilfe dennoch gewährt, weil § 2 Abs. 2 BSHG i. V. m. §§ 90, 91 BSHG ein Korrektiv enthält, mit dem der Nachrang der Sozialhilfe nachträglich wiederhergestellt werden kann. Da im Recht der Grundsicherung §§ 90, 91 BSHG nicht entsprechend anwendbar sind, fehlt hier ein solches Korrektiv. Aus diesem Grund ist die Grundsicherung anders als Sozialhilfe schon dann ausgeschlossen, wenn der Antragsberechtigte Inhaber bestehender, aber noch nicht titulierter, in ihrem Bestand oder Umfang ungeklärter oder gegenwärtig nicht tatsächlich durchsetzbarer Ansprüche gegen Dritte ist, wenn also diese Ansprüche (noch) nicht sofort realisierbar sind. Hierfür spricht auch, dass die Grundsicherung ausweislich der Gesetzesbegründung nicht wie die Sozialhilfe als ultima ratio zur Verhinderung akuter Notsituationen gedacht ist, sondern nur im Regelfall die Notwendigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe vermeiden helfen soll - vgl. BT-Drs. 14/5150, S. 48 -, und dass - dementsprechend - eine darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen bei bestehenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Vermögensverwertung im GSiG nicht vorgesehen ist. Der Antragsteller ist in solchen Fällen deshalb auf (ggf. darlehensweise zu gewährende) Sozialhilfe zu verweisen. Ganz h. M.; vgl. Zeitler, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2004, GSiG § 2 Rn. 2, 19 ff., 22; Kunkel, ZFSH/SGB 2003, 323 ff. (328, 333); Günther, FF (Forum Familienrecht) 2003, 10 ff. (13 f.); Münder, NJW 2002, 3661 ff. (3663 f.), auch unter Auswertung der Entstehungsgeschichte; Zeitler, NDV 2002, 381 ff. (385); Klinkhammer, FamRZ 2002, 997 ff. (1000 f.); Hinweise des E. Vereins zur Anwendung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, NDV 2002, 341 ff. (342); Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA), Ergebnisse des forschungsbegleitenden Arbeitskreises zum BMA- Forschungsvorhaben „Begleitende Untersuchung zur Einführung und Umsetzung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)", veröffentlicht von Brühl/Hofmann, Informationen zum Grundsicherungsrecht (InfoGSiG), dort S. 7 f.: BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - 12 C 04.2224 -, Juris; VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2004 - W 3 K 04.716 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 20. September 2005 - Au 3 K 04.1789 -, Juris; anders, aber nicht überzeugend Schoch, ZfF 2003, 1 ff. (7 f. mit der Behauptung, dass die Verweisung auf den Sozialhilfeträger den Zweck des GSiG, verschämte Armut zu verhindern, konterkariere); ihm folgend Wenzel, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, GSiG § 2 Rn 6. Der nach alledem im Grundsicherungsrecht gebotenen Berücksichtigung nicht sofort realisierbarer Ansprüche gegen Dritte als Vermögen steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen - Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 14/98 -, FEVS 51, 51 - entgegen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil, anders als es das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung angenommen hat, nicht etwa die Aussage getroffen, dass Schadensersatzforderungen, die nicht auf den Ersatz zuvor vorhandenen Vermögens abzielen, kein Vermögen darstellen. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass eine auf Geld gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung dann, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zu seinem Vermögen gehöre, da sie einen wirtschaftlichen Wert darstelle. Lediglich dann, wenn eine Schadensersatzforderung erfüllt werde, es also um die Bewertung der Schadensersatzleistung als Einkommen gehe, sei ein „Zufluss" von Einkommen zu verneinen, wenn mit der Leistung lediglich bereits früher vorhandene Vermögensbestandteile ersetzt werden. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze muss sich der Kläger für den Streitzeitraum seine gegen den I1. bestehenden Ansprüche ungeachtet ihrer seinerzeit noch nicht geklärten, aber in jedem Falle zur Annahme einer Bedarfsdeckung im Leistungszeitraum hinreichenden Höhe und ungeachtet ihrer damals noch nicht gegebenen Titulierung entgegenhalten lassen. Die hinreichende Höhe ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des im August/September 2005 zwischen dem Kläger und dem I1. abgeschlossenen Vergleichs. Mit diesem Vergleich hat sich der I1. nämlich verpflichtet, dem Kläger neben rückwirkend ab dem 1. Juli 2004 bis zum vollendeten 65. Lebensjahr zu gewährenden monatlichen Verdienstausfall- und Pflegeaufwandrenten in Höhe von 669,02 Euro bzw. 805,97 Euro einen Betrag in Höhe von 413.090,61 Euro sowie - wegen Zinsansprüchen - weitere 50.000,00 Euro zu zahlen. Die im Streitzeitraum noch fehlende Titulierung ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Abgesehen davon bestand aber bereits im Leistungszeitraum eine rechtlich „verfestigte" Aussicht auf erhebliche Zahlungen des I1. . Denn das Oberlandesgericht München hatte mit rechtskräftigem Teilendurteil vom 27. März 2003 - 1 U 4449/02 - die Berufung des I1. gegen seine schon mit landgerichtlichem Urteil vom 30. Juli 2002 festgestellte Haftung dem Grunde nach zurückgewiesen und festgestellt, dass der I1. beschränkt auf die vertraglich vereinbarte Haftpflichtdeckungssumme von 1,5 Millionen DM und nach Maßgabe des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens gemäß § 155, 156 Abs. 3 VVG verpflichtet ist, dem Kläger dessen gesamten künftigen immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 09.12.1995 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergeht. Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. Februar 2007 führt zu keiner abweichenden Bewertung. Dass das wie dargelegt bestimmte zu berücksichtigende Vermögen bzw. die Lebensvorgänge, die die Höhe der Vergleichsleistungen bestimmt haben, noch nicht hinreichend aufgeklärt seien und dass im Leistungszeitraum zu erkennen gewesen sei, dass die aus der zu erwartenden Entscheidung gegen den I1. „möglicherweise" später zur Verfügung stehenden Leistungen den aktuellen Bedarf nicht decken würden, hat der Kläger in diesem Schriftsatz nämlich nur behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Eine Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfolgen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist schon angesichts dessen zu verneinen, dass sich die Rechtsfrage, ob im Grundsicherungsrecht die Berücksichtigung nicht sofort realisierbarer Ansprüche gegen Dritte als Vermögen geboten ist, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres aus dem Gesetz, also auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden beantwortet. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - dem bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 eine dort nicht getroffene Aussage entnommen hat. Unabhängig von dem Vorstehenden könnte eine zukunftsweisende Wirkung einer Berufungsentscheidung auch deshalb nicht angenommen werden, weil für Streitigkeiten nach dem neuen Leistungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGB i. d. F. des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302 (Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b), nicht die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 16 A 857/02 - und vom 27. Februar 2007 - 12 A 2840/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).