Beschluss
6 B 391/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.6B391.07.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin im Verfahren 4 K 1874/06 erhobenen Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006, mit denen der Antragstellerin die Aufnahme der praktischen Ausbildung am K. -L. -Gymnasium in J. untersagt worden ist, wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin im Verfahren 4 K 1874/06 erhobenen Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006, mit denen der Antragstellerin die Aufnahme der praktischen Ausbildung am K. -L. -Gymnasium in J. untersagt worden ist, wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das an die Antragstellerin gerichtete Verbot vom 23. Oktober 2006, ihre praktische Ausbildung am K. -L. -Gymnasium in J. aufzunehmen, stellt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, sodass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Auf derartige zwingende dienstliche Gründe kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Entgegen seiner Auffassung lagen zu keinem Zeitpunkt deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit der Antragstellerin vor, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gerechtfertigt hätte. Nach dem Ergebnis der gleichwohl angeordneten amtsärztlichen Untersuchung, der sich die Antragstellerin am 29. November 2006 unterzogen hat, ist sie für den Vorbereitungsdienst dienstfähig, soweit sie Tätigkeiten mit hautbelastenden Stoffen vermeidet. Insbesondere bedingt die Depression, an der sie leidet, keine Einschränkungen ihrer Dienstfähigkeit. Sie ist gesundheitlich in der Lage, ihre Ausbildung im Vorbereitungsdienst abzuschließen. Dass der Antragsgegner unter dem 16. Januar 2007 eine weitere fachärztlich- psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin angeordnet hat, rechtfertigt keine Aufrechterhaltung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, denn der Anordnung liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu Grunde, die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin zulassen würden. Dementsprechend hat der Senat im Verfahren 6 B 392/07 mit Beschluss vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Anordnung erhobenen Klage wiederhergestellt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass bei einer Wiederaufnahme der praktischen Ausbildung durch die Antragstellerin der Schulbetrieb an ihrer Ausbildungsschule in einer Weise gestört würde, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend erscheinen ließe. Die bisher an den Ausbildungsschulen der Antragstellerin aufgetretenen Konflikte sind keinesfalls so gravierend, dass sie nicht durch eine Aussprache aller Beteiligten beigelegt werden könnten. Notfalls ließe sich drohenden Störungen des Schul- und Ausbildungsbetriebs durch Weisungen oder Disziplinarmaßnahmen begegnen. Sollte das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten irreparabel gestört sein, wäre auch an einen nochmaligen Wechsel der Ausbildungsschule zu denken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).