Beschluss
6 B 641/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0504.6B641.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Untersuchungsanordnung des Vorstehers des Finanzamtes L. -Mitte vom 31. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion S. vom 7. März 2007 erhobenen Klage wiederherzustellen. Die Begründung der im Widerspruchsbescheid vom 7. März 2007 angeordneten sofortigen Vollziehung wird den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner bezieht sich auf die schon länger andauernde Erkrankung der Antragstellerin, die ein dringendes Interesse des Dienstherrn an einer umgehenden Beseitigung der Zweifel in Bezug auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründeten. Die Entscheidung, ob eine Zurruhesetzung angestrebt oder im Falle der Teildienstfähigkeit ein anderes Amt übertragen werden solle, könne nicht - wie beim Durchlaufen der gerichtlichen Instanzen zu befürchten - langfristig in die Zukunft verschoben werden. Die Begründung legt damit nicht nur formelhaft, sondern unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere öffentlichen Interesse für die ausnahmsweise sofortige Vollziehbarkeit der Untersuchungsanordnung dar. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Untersuchungsanordnung erhobenen Klage und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW erforderliche Anhörung der zuständigen Personalvertretung hat stattgefunden. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 ist dem Personalrat des Finanzamtes L. -Mitte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Untersuchungsanordnung gegeben worden. Für eine unterbliebene Absendung des Anhörungsschreibens ist nichts ersichtlich. Weshalb - wie die Beschwerde meint - etwas anderes daraus folgen soll, dass das in den Akten verbliebene Exemplar mit "Entwurf" überschrieben ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Absendung des Anhörungsschreibens in der Akte vermerkt ist und der Personalrat unter dem 29. Januar 2007 auch zur beabsichtigten Untersuchungsanordnung Stellung genommen hat. Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Willensbildung und Vertretung des Personalrats sind allein mit dem Hinweis darauf, dass Anhörungsschreiben und Stellungnahme vom selben Tag datieren, nicht dargelegt. Ein über die erfolgte Anhörung hinausgehendes Zustimmungserfordernis existiert nicht und kann auch nicht durch die am Ende des Anhörungsschreibens enthaltene Bitte an den Personalrat, bei Einverständnis mit der Maßnahme dies anzuzeigen, begründet werden. Unabhängig davon kommt mit der Verweisung auf § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW sowie durch die Formulierung "im Wege der Anhörung" hinreichend zum Ausdruck, dass auch seitens des Antragsgegners nicht von einem Zustimmungserfordernis ausgegangen wird. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung werden mit der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Der Vortrag der Antragstellerin enthält keine Anhaltspunkte dazu, weshalb die nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erforderlichen Zweifel über ihre Dienstfähigkeit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts möglicherweise nicht vorliegen könnten. Dass das Verwaltungsgericht insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweist - darin werden die Zweifel an der Dienstfähigkeit mit den erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten eingehend begründet - und diesen folgt, ist schon mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbare Regelung des § 117 Abs. 5 VwGO rechtlich unbedenklich. Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie meint, die Erwägungen hätten in der gerichtlichen Entscheidung wiedergegeben werden müssen. Es ist zwar zweifelhaft, ob die unter Ziffer 2. angesprochene Weisung, sich einer Zusatzuntersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen, den im Hinblick auf die insoweit an eine Untersuchungsanordnung zu stellenden strengeren Anforderungen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 - 6 B 392/07 -, m.w.N., gerecht wird. Diese Frage ist jedoch angesichts des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Prüfungsrahmens nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeentscheidung. Allein die nicht näher konkretisierte Überlegung, ob "eine Zusatz- Untersuchung überhaupt statthaft sein kann" wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Gründe, die Rechtmäßigkeit der Beauftragung des Gesundheitsamtes der Stadt L. mit der Untersuchung in Frage stellen könnten, hat die Antragstellerin mit ihren nicht weiter substantiierten "Zweifeln" ebenfalls nicht dargelegt. Dass das Verwaltungsgericht die Antragstellerin nicht ausdrücklich dazu aufgefordert hat, ihr Vorbringen zur Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung weiter zu ergänzen, stellt keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Die Antragstellerin hatte im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend Gelegenheit, zur Frage ihrer Dienstfähigkeit vorzutragen, die schon im Verwaltungsverfahren wesentlicher Gegenstand der rechtlichen Erörterungen gewesen war. Von einer Überraschungsentscheidung kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Rede sein. Soweit in der Ladung zum Untersuchungstermin beziehungsweise in dem Schreiben des Gesundheitsamtes der Stadt L. vom 1. Februar 2007 auf den Untersuchungsauftrag vom 7. September 2006 und nicht auf das aktuelle Untersuchungsbegehren Bezug genommen wird, steht dadurch die Rechtsmäßigkeit der hier zur Überprüfung stehenden Untersuchungsanordnung nicht in Frage, weil die genannten Schreiben nicht Gegenstand dieser Untersuchungsanordnung sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich hieraus ergebende Betrag wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren war.