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Beschluss

12 A 2828/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0521.12A2828.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Versäumung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 sei unverschuldet, weil die am in L. /Gebiet Perm/frühere UdSSR geborene Klägerin bzw. ihre Mutter und Großmutter, die für sie gehandelt hätten, trotz bestehenden Anlasses nicht auf die Möglichkeit des Erklärungserwerbs hingewiesen worden seien, nicht in Frage zu stellen. Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht deutscher Behörden, insbesondere des Bundesverwaltungsamtes als zuständiger Fachbehörde, nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, letztere veröffentlicht in NVwZ-RR 2007, 203 ff. Es kommt damit nicht darauf an, dass, wie in der Antragsbegründung vorgetragen, sowohl die Großmutter als auch die Mutter der Klägerin lediglich die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin beantragt haben. Die umfassende Auskunftspflicht kann vielmehr auch dadurch ausgelöst werden, dass eine Person die Einreise oder die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt (zeitweilig) als Tourist oder (dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder Aufnahmeverfahrens begehrt, sondern sie erkennbar eine umfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatuts, sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, a.a.O. Ein derartiges Begehren liegt hier vor. So hat die Großmutter der Klägerin u.a. mit Schreiben vom 29. Mai 1992, bei der Beklagten am 6. Oktober 1992 eingegangen, unter dem "Betreff: Informationen, Antragsformulare und Vollmachten für Aussiedler aus der ehem. Sowjetunion, hier: Meine Tochter N. (M. ) J. geb. N1. und ihre Angehörigen in Südrussland bzw. Deutschland" der Beklagten u.a. mitgeteilt, sie, die Großmutter, habe am von der Beklagten ihre Staatsangehörigkeitsurkunde Nr. erhalten, ihre am in U. C. , Ukraine, geborene Tochter N. (M. ) J. sei am 17. Januar 1945 in L1. , X. , eingebürgert worden und ihrer Tochter sei es gelungen, nach der Verschleppung nach Q. im Uralgebiet zusammen mit ihren Kindern und ihrem Mann H. J. nach T. /Bezirk S. /E. umzusiedeln. Die Familie lebe dort isoliert von anderen Deutschen und werde wegen der deutschen Herkunft ihrer Tochter oft von Russen drangsaliert. Daher hätten sie sie dringend um Unterstützung gebeten, ihnen mit der Aussiedlung behilflich zu sein. Für ihre Tochter N. beantrage sie einen Staatsangehörigkeitsausweis, für die noch in Russland befindlichen Familienangehörigen, darunter ihre 18 Jahre alte Enkelin, die Klägerin, wolle sie die baldmögliche "Umsiedlung" nach Deutschland beantragen. Wenn auch in diesem Schreiben in Bezug auf die Klägerin ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht ausdrücklich beantragt worden ist, ist doch eindeutig erkennbar geworden, dass aufgrund der unerträglichen Situation der Familie in S. /E. u.a. auch für die Klägerin die Prüfung aller Möglichkeiten angestrebt wurde, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten zu können. Dass sich die mit den ersichtlich untechnisch gebrauchten Begriffen "Aussiedlung" oder "Umsiedlung" begehrte Einreise in die und Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich auf die Aufnahme im Wege des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens beschränken sollte, ist dem Schreiben ebensowenig zu entnehmen, wie das in der Antragsbegründung behauptete Begehren einer ausschließlich gemeinsamen Ausreise der gesamten Familie. Auch ist nicht substantiiert dargelegt, dass eine gemeinsame Ausreise der Familie nur unter Verzicht auf den Erklärungserwerb hätte erfolgen können. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, hätte das lediglich die Modalitäten, nicht aber die Grundlage der Einreise und des Aufenthalts betreffende Ausreisebegehren einen Hinweis auf die Möglichkeit des Erklärungserwerbs nicht entbehrlich werden lassen, um die Klägerin in den Stand zu setzen, die Aufrechterhaltung der Ausreisemodalitäten gegenüber dem möglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abzuwägen. Zu entnehmen ist dem genannten Schreiben ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit der Großmutter der Klägerin, die Einbürgerung der Mutter der Klägerin in den deutschen Staatsverband bereits im Januar 1945 und die Geburt der Klägerin als Kind einer verheirateten deutschen Staatsangehörigen vor dem 1. Januar 1975, so dass - insbesondere für das Bundesverwaltungsamt als Fachbehörde - ein Erklärungserwerb der Klägerin nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 als Grundlage ihrer Einreise und Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur als fernliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen war. Die Beklagte konnte sich dementsprechend nicht, wie in ihrem Antwortschreiben vom 26. Oktober 1992 erfolgt, darauf beschränken, der Großmutter der Klägerin für das Umsiedlungsbegehren lediglich Anträge nach dem BVFG zu übersenden, sondern sie war danach zumindest verpflichtet, auf die Möglichkeit eines - gegebenenfalls auch vorsorglich zu erklärenden - Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 und auf den ihrer Auffassung nach maßgebenden Zeitpunkt des Fristablaufs hinzuweisen. Wäre die Großmutter der Klägerin auf diese Weise rechtzeitig über die Voraussetzungen des Erklärungserwerbs informiert oder auf die Möglichkeit auch einer vorsorglichen Erwerbserklärung hingewiesen worden, hätte sie noch innerhalb der Frist, die nach Auffassung der Beklagten für Antragsteller aus der Sowjetunion bis zum 31. Dezember 1992 lief, und damit über einen Zeitraum von rund zwei Monaten entsprechend reagieren können. Wenn die für die Klägerin handelnden Personen aufgrund der von der Beklagten übersandten Unterlagen in der Folgezeit lediglich das vertriebenrechtliche Aufnahmeverfahren betrieben haben, kann dieses auf die unzureichende Beratung durch die Beklagte zurückzuführende Verhalten der Klägerin nicht als Verschulden angelastet werden. Dass die Großmutter oder die Mutter oder die Klägerin selbst früher als sechs Monate vor der Antragstellung unter dem 20. August 2001 Kenntnis von der Möglichkeit des Erklärungserwerbs erlangt haben oder während dieser Zeit das Bundesverwaltungsamt ihnen einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs erteilt hat und gleichwohl innerhalb der Frist des Art 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 eine Erklärung nicht erfolgt ist, ist weder dargelegt noch ist hierfür etwas ersichtlich. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des beschließenden Gerichts vom 21. März 2002 - 19 A 1960/02 - und vom Urteil des beschließenden Gerichts vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 - (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Die darin zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Beratungspflichten im Aufnahmeverfahren hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es hat ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 6 Abs. 3 des Urteilsabdrucks vielmehr - zutreffend - für maßgebend erachtet, dass sich das Begehren der für die Klägerin handelnden Personen gerade nicht auf das Betreiben des Aufnahmeverfahrens beschränkt hat. In einem solchen Fall geht auch die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts - im Übrigen in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - von einer über das Aufnahmeverfahren hinausgehenden, umfassenden Beratungspflicht der deutschen Behörden, insbesondere des Bundesverwaltungsamtes als Fachbehörde, aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).