Beschluss
13 A 2149/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0529.13A2149.06.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur im rechtlichen Rahmen der Darlegungen der Beklagten zu prüfen sind, liegen nicht vor. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 13 A 1417/05 -, und vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 - . In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Arzneimittelgesetz - AMG - eine gesetzliche Frist zur Vorlage der eidesstattlichen Versicherung nach § 109a Abs. 2 AMG nicht kennt. Insbesondere folgt eine diesbezügliche Frist nicht aus § 109a Abs. 4 AMG. Selbst wenn aus dieser Vorschrift folgte, dass die Erklärung nach § 109a Abs. 4 AMG bis zum 1. Februar 2001 abzugeben wäre, ergibt sich angesichts der klaren Wortlauts der Vorschrift hieraus nichts für den Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 109a Abs. 2 AMG. Das AMG kennt außerhalb des Beanstandungsverfahrens auch nicht die Möglichkeit, dass die Beklagte eine Frist mit ausschließender Wirkung setzt. Dies folgt e contrario bereits aus § 25 Abs. 4 Satz 3 u. 4 und § 105 Abs. 5 Satz 2 u. 3 AMG. Im Übrigen bedürfte eine solche Fristsetzungsbefugnis mit Ausschlusswirkung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Vgl. zu alledem VG Köln, Urteil vom 23. April 2003 - 24 K 8745/01 - , Pharma Recht 2003, S. 282; Brixius/Schneider, Nachzulassung und AMG-Einreichungsverordnung, 2004, S. 211 f. Vor diesem Hintergrund ist es den Antragstellern im Nachzulassungsverfahren für Traditionsarzneimittel - wenn und soweit nicht das Beanstandungsverfahren nach § 105 Abs. 5 AMG durchlaufen wurde - ohne weiteres möglich, Unterlagen bzw. Erklärungen auch im Klageverfahren nachzuschieben. Anderes ergibt sich auch nicht aus einem "Regelungssystem der Vorschriften über die Nachzulassung". Der Annahme eines solchen "Regelungssystems" steht hier schon die Vorschrift des § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG entgegen. Danach ist nach Durchlaufen des Beanstandungsverfahrens - aber eben nur dann - das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass § 105 Abs. 5 AMG auch dann Anwendung finde, wenn nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens von der Beklagten erstmals im Klageverfahren Beanstandungen erhoben werden (sei es, weil zuvor Beanstandungen übersehen wurden, sei es weil im Klageverfahren neue Unterlagen vorgelegt wurden, die beanstandet werden); dies wird nicht angegriffen. Soweit die Beklagte allein rügt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass § 105 Abs. 5 AMG auch im Nachzulassungsverfahren für Traditionsarzneimittel Anwendung finde, hat die Rüge keinen Erfolg. § 105 Abs. 5 findet auch im Nachzulassungsverfahren für Traditionsarzneimittel Anwendung. Das Regelungsgefüge des § 105 AMG gilt grundsätzlich auch für die Nachzulassung der sog. Traditionsarzneimittel nach § 109a AMG. Nur wenn durch die Vorschrift des § 109a AMG die Regelungen des § 105 AMG konkret verdrängt werden, tritt § 105 AMG zurück. So auch Brixius/Schneider, Nachzulassung und AMG-Einreichungsverordnung, 2004, S. 208. Das "Verfahren" nach § 109a AMG trifft nur Sonderregelungen für die sog. Traditionsarzneimittel innerhalb des Nachzulassungsverfahrens nach § 105 AMG und ist kein eigenständiges Verfahren. Das zeigt sich bereits daran, dass die Vorschrift keine eigenständige Grundlage für die Nachzulassung zur Verfügung stellt; vielmehr bleibt es bei § 105 Abs. 4f AMG. Insoweit nimmt § 109a Abs. 1 AMG denn auch ausdrücklich Bezug auf § 105 Abs. 3 AMG (wobei der Verweis ungenau ist, da nach § 105 Abs. 3 AMG keine Verlängerung der Zulassung "erteilt" wird). Auch bestätigt der Umstand, dass die Regelungen der § 109a Abs. 2 und 3 AMG die § 105 Abs. 4 Satz 2 und § 105 Abs. 4a Satz 1 AMG konkret verdrängen, dass es im Übrigen bei einer Geltung des § 105 AMG auch für die Traditionsarzneimittel bleiben soll. Weiter ist die Regelung des § 109a AMG viel zu lückenhaft, als dass sie als eigenständige Verfahrensregelung verstanden werden könnte. Weder ist eine Regelung von Versagungsgründen enthalten (vgl. § 105 Abs. 4 f AMG), noch wird zur Möglichkeit von Auflagen Stellung genommen (vgl. § 105 Abs. 5a AMG). § 109a Abs. 4 AMG ändert daran nichts. Selbst wenn aus dieser Vorschrift abgeleitet werden könnte, dass entweder das "normale" Nachzulassungsverfahren oder das Nachzulassungsverfahren für Traditionsarzneimittel durchzuführen ist, besagt dies noch nichts darüber, wie das Verfahren für Traditionsarzneimittel konkret ausgestaltet ist. Im Übrigen entspricht allein dieses Verständnis des Verhältnisses zwischen § 105 und § 109a AMG der Verwaltungspraxis. Stellte das Verfahren nach § 109a AMG ein gänzlich eigenständiges Verfahren dar, könnte innerhalb dieses Verfahrens § 105 Abs. 5b Satz 1 AMG nicht zur Anwendung kommen - und die Beklagte hätte für alle Traditionsarzneimittel das Widerspruchsverfahren durchführen müssen. Dies hat sie indes - zu Recht - nicht getan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 105 Abs. 5 AMG durch die Regelungen des § 109a AMG konkret verdrängt wird. Ein ausdrücklicher Ausschluss der Anwendung der Vorschrift des § 105 Abs. 5 AMG für Traditionsarzneimittel lässt sich § 109a AMG nicht entnehmen. Es sind aber auch keine Gründe für einen sinngemäßen Ausschluss ersichtlich. Allein der Umstand, dass mit § 109a AMG das Nachzulassungsverfahren für die Traditionsarzneimittel vereinfacht und beschleunigt werden soll, gibt für eine Unanwendbarkeit des § 105 Abs. 5 AMG nichts her. Zwar mag die Möglichkeit ohne Durchführung des Verfahrens nach § 105 Abs. 5 AMG zu entscheiden vordergründig eine Beschleunigung und Vereinfachung herbeiführen. Diese Beschleunigung und Vereinfachung ist indes nur eine scheinbare, da ohne Durchführung des Verfahrens nach § 105 Abs. 5 AMG fehlende Erklärungen und Unterlagen im Klageverfahren nachgeschoben werden können - wie sich hier zeigt. Umgekehrt zeigt die Regelung des § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG, dass gerade die Durchführung des Beanstandungsverfahrens nach § 105 Abs. 5 AMG der Beschleunigung und Vereinfachung dient. Vgl. zum gesetzgeberischen Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung durch § 109a AMG BT Drucks. 12/7572 S. 8 und 14/3320 S. 16. Die Besonderheiten der Vorschriften des § 109a Abs. 2 und 3 AMG ändern an dem Gesagten nichts. Zwar knüpft § 109a Abs. 2 AMG zunächst einmal an eine verfahrensmäßig Erklärung - und nicht an "materielle Unterlagen" - an. Dies führt indes nicht zu einer Unanwendbarkeit des § 105 Abs. 5 AMG. Zum einen sind die Begriffe der "Beanstandungen", der "Mängel" und der "Unterlagen zur Mängelbeseitigung" weit zu verstehen. Erfasst werden alle durch Unterlagen und Erklärungen grundsätzlich beseitigbaren Mängel und Beanstandungen, mögen sie auch schwerwiegend sein. Dazu gehören auch Mängel, die durch - im Prinzip nachholbare - verfahrensmäßige Erklärungen behoben werden können (nicht aber <nicht behebbare> materielle Rechtsmängel). Übermäßigen Verzögerungen kann durch Setzen kurzer Fristen vorgebeugt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2006 - 13 A 2727/04 - und 19. April 2007 - 13 A 2975/06 - (zur Vorlage von Unterlagen nach dem EDMF- Verfahren). Zum anderen zeigt der Umstand, dass die Beklagte hier - da ihr auch die im Klageverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht hinreichte - das Fehlen von Unterlagen zur Stabilität bemängelte, dass sich die Nachzulassungsverfahren nach § 105 Abs. 4 Satz 2 AMG und § 109a Abs. 2 AMG ähneln können, wenn und soweit die Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung nach § 109a Abs. 2 AMG zweifelhaft ist. In der Folge muss auch § 105 Abs. 5 AMG einschlägig sein. So auch Brixius/Schneider, ebd., S. 211. Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus § 109a Abs. 3 AMG. Hinsichtlich einer fehlenden Listenposition ist das Beanstandungsverfahren nach § 105 Abs. 5 AMG nicht durchzuführen, da es sich insoweit um einen (nicht behebbaren) materiellen Rechtmangel handelt. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist der vorliegende Rechtsstreit nicht auf. Die Angriffe der Beklagten lassen sich ohne Überschreitung des normalen Schwierigkeitsgrades arzneimittelrechtlicher Streitigkeiten unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, wie oben geschehen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dazu nicht, Aufklärungen in tatsächlicher Hinsicht sind nicht erforderlich. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen können - wie eben dargelegt - unmittelbar aus dem Gesetz im Zulassungsverfahren beantwortet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.