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Beschluss

15 A 1279/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0612.15A1279.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.975,56 Euro festgesetzt:

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.975,56 Euro festgesetzt: G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, ist aber auch zum Teil schon nicht hinreichend dargelegt. Die auf den Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2007 erhobenen Einwände gegen die Kostenentscheidung und die Rechtsmittelbelehrung begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wäre dies allerdings dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht eine - nicht beteiligtenfähige -, vgl. zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft allein hinsichtlich der Teilnahme am Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -, NJW 2005, 2061 (2068), Wohnungseigentümergemeinschaft als solche als Beteiligte behandelt und dieser Kosten auferlegt hätte. Das ist jedoch - trotz unpräzisen Sprachgebrauchs im Urteil (etwa "Die Klägerin ist Eigentümerin ..." auf Seite 2 des Urteils) - nicht der Fall, wie sich bei verständiger Würdigung des Urteils ergibt. Die Ausführungen zur hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides auf Seite 5 des angegriffenen Urteils lassen nämlich erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Begriff "Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark K. " nur als eine zusammenfassende Kurzbezeichnung für die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer verwendet. Insbesondere war der angefochtene Beitragsbescheid richtig an die Eigentümer der Gemeinschaft gerichtet, so dass das Rubrum des Verwaltungsgerichts im gleichen Sinne zu verstehen ist. Vgl. zur Auslegung eines an eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Bescheides BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 -, KKZ 2007, 105 (106). Unverständlich sind die Ausführungen zur Frage der gesamtschuldnerischen Kostenhaftung. Eine solche hat das Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen. Schließlich begründet auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die unzutreffend davon spricht, dass die Begründung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einzureichen sei, keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Zulassung führende Zweifel liegen nur vor, wenn die Entscheidung im Tenor falsch oder hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen oder tragenden Rechtssätze unrichtig ist. Angriffe gegen entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder tragende Rechtssätze werden von den Klägern mit schlüssigen Gegenargumenten nicht geführt. Dies betrifft zum einen die Einwendungen dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Eigentümerversammlung, die Feuerwehrzufahrt nicht zu nutzen, als unbeachtliches, selbst geschaffenes und ausräumbares Erschließungshindernis ansieht (S. 7 des Urteils). Die Kläger benennen keinen Rechtsgrund, die einer Aufhebung dieser Entscheidung durch die Eigentümerversammlung entgegenstünde. Gleiches gilt für die These, dass wegen des Charakters der Zufahrt als Feuerwehrzufahrt die Eigentümer gehindert seien, diese zu benutzen. Namentlich wird nicht dargetan, warum sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung, die lediglich eine verwaltungsinterne Anweisung darstellt, irgendwelche Verbote für die Eigentümer ergeben sollten. Aus § 3 Abs. 6 Satz 1 und 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) ergibt sich alleine, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, dass die in Rede stehende Fläche ständig frei gehalten werden muss und dort Kraftfahrzeuge nicht abgestellt werden dürfen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Benutzung im Übrigen zulässig ist, namentlich das Befahren, um in den inneren Bereich des Grundstücks zu gelangen. Sollten die Kläger meinen, wegen der Blumenkübel, die auf den in den Akten befindlichen Lichtbildern zu sehen sind, könne das Innere nicht erreicht werden, ein Halten auf dem frei bleibenden Gelände sei aber wegen der Reservierung zu Feuerwehrzwecken nicht möglich, so ist das schon nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen wäre aber auch nicht erkennbar, warum Hindernisse in Form solcher Kübel von den Eigentümern nicht ebenfalls beseitigt werden könnten. Im Punkte der Benutzbarkeit der Zufahrt bestehen somit weder ernstlichen Zweifel, noch wirft die Frage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Unabhängig von der festgestellten Benutzbarkeit der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen kommt es auf die Befahrbarkeit der Zufahrt durch die Anlieger ohnehin nicht an: Da die Zufahrt Teil des Grundstücks ist, reicht die Möglichkeit, dass Grundstück von der H. -B. -Straße aus dort zu betreten, für eine beitragsrechtlich relevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Straße aus. Weder vom Verwaltungsgericht noch von den Klägern werden Gründe genannt, die ausnahmsweise ein Herauffahrenkönnen auf das im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstück für ein Erschlossensein erforderten. Mit den Ausführungen auf Seite 11 bis 13 des Schriftsatzes der Kläger vom 28. Mai 2007 werden zulassungsrelevante ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Die Ausführungen erschöpfen sich darin, vermeintliche Unverständlichkeiten des Tatbestandes und die Nichtberücksichtigung klägerischen Vortrags zu rügen. Es werden aber keine schlüssigen Argumente vorgetragen, die entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder tragende Rechtssätze zu erschüttern geeignet wären. Der Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines in § 124 Abs. Nr. 4 VwGO genannten Gerichts ist nicht hinreichend dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Die Kläger versäumen, den in Betracht kommenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz zu benennen, mit dem das angegriffene Urteil einem ebensolchem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des übergeordneten Gerichtes widersprochen haben soll. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Eine solche klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage wirft die Zulassungsschrift nicht auf. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob hier ausnahmsweise wegen der besonderen Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks eine von der allgemeinen Satzung abweichende Vergünstigungsregelung hätte getroffen werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls ohne fallübergreifende Bedeutung. Schließlich liegen auch nicht die gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht verletzt. Insoweit rügen die Kläger alleine, dass ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, dass es sich bei den Absperrpfählen an der Feuerwehrzufahrt um "amtliche Absperrpfosten" gehandelt habe. Es ist unverständlich, was "amtliche Absperrpfosten" sein sollen und welche Bedeutung DIN- Vorschriften, also privates Regelwerk, für diese Frage - so sie denn verständlich wäre - haben sollen. Auch der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Die Kläger bezeichnen keinen Vortrag, den das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Mit der Frage, ob die Zufahrt für die Kläger befahrbar ist, hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 7 des angegriffenen Urteils beschäftigt. Soweit auf den Seiten 9 und 10 des Schriftsatzes der Kläger vom 28. Mai 2007 die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 26. März 2007 sowie die "Nichtbeachtung von Tatsachen, Beweisen und Rechtsfragen" gerügt werden, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Dazu hätte es der genauen Bezeichnung des jeweiligen Sachvortrages bedurft, den das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und erwogen haben soll. Soweit die Kläger auf eingereichte Fotos verweisen, ist nicht erkennbar, was diese für die Frage der Befahrbarkeit belegen sollen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Überraschungsurteils verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Würdigung ergibt. Das Recht wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. In beiden Fällen liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Da es keinen Grundsatz gibt, dass das beitragsrechtliche Erschlossensein eines Grundstücks davon abhängt, dass auf einer befahrbaren Zufahrt gehalten werden kann, kann es nicht überraschen, wenn das Verwaltungsgericht auf diesen Umstand nicht abstellt. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung vor (§ 101 Abs. 1 VwGO). Wenn im Urteil davon die Rede ist, dass die Kammer entscheiden könne (Seite 5 des angegriffenen Urteils), so ist mit Kammer der hier zur Entscheidung berufene Spruchkörper gemeint. Das ist aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 13. Februar 2007 die Einzelrichterin (§ 6 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostensgesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.