Beschluss
16 B 224/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0713.16B224.07.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Namensänderungsbescheid des Antragsgegners vom 19. September 2006, ergänzt durch die Vollziehungsanordnung vom 29. November 2006, wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Namensänderungsbescheid des Antragsgegners vom 19. September 2006, ergänzt durch die Vollziehungsanordnung vom 29. November 2006, wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. § 42 Abs. VwGO). Väter nichtehelicher Kinder sind unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgabe wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 790/91 und 540, 866/92 -, BVerfGE 92, 158. Das Elternrecht des Vaters umfasst sein Interesse am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zum Kind, vgl. v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar, BGB, Band 8, 4. Aufl., 2002, § 1618 Rn. 4, und wird selbst in den so genannten Stiefkinderfällen dadurch geschützt, dass es bei Namensgleichheit der Einwilligung des Vaters auch dann bedarf, wenn ihm die Personensorge für das Kind nicht zusteht (vgl. § 1618 Satz 3 BGB). Der Antrag ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers nicht benannt wäre. Es kann im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob hinsichtlich des Erfordernisses, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen ist. Sollte dies zu bejahen sein, ist diesem Erfordernis schon deshalb genügt, weil Zweifel an der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers nicht mehr bestehen, seitdem er in der JVA Düsseldorf zu erreichen ist. Selbst wenn aber auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick darauf abzustellen sein sollte, dass der Antragsteller innerhalb der ihm durch Verfügungen des Verwaltungsgerichts gesetzten Frist (möglicherweise) keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat, vgl. zu den Anforderungen an eine mit Ausschlusswirkung verbundene Fristsetzung: Kopp, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 82 VwGO Rdnr. 14, durfte auf diesen Gesichtspunkt unter den hier maßgebenden Umständen des Einzelfalls die Unzulässigkeit des Antrags nicht gestützt werden. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass Zulässigkeitsvoraussetzung eines von einer natürlichen Person gestellten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, also der Anschrift ist, unter der der Beteiligte tatsächlich zu erreichen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 -, juris. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, 1272. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O. Die danach hier erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. An der Identität des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von seinen Prozessbevollmächtigten nur in Kopie vorgelegte Prozessvollmacht keine Bedenken geäußert, insbesondere die Prozessbevollmächtigten nicht zur Vorlage einer Originalvollmacht aufgefordert. Der unter der Anschrift N.------straße 156 in S. geführte Schriftverkehr hat den Antragsteller im Verwaltungsverfahren tatsächlich erreicht. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist er durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten. Dass es einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller bedürfte, ist im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei der gegebenen Sachlage nicht in Betracht zu ziehen. Eine vollstreckbare Sachentscheidung steht nicht in Rede. Für das Erfordernis, den Kläger tatsächlich unter seiner ladungsfähigen Anschrift erreichen zu können, kann bei diesen Gegebenheiten allein das Interesse benannt werden, den Antragsteller bei etwaiger Erfolglosigkeit seines Antrags zu den Kosten des Verfahrens heranzuziehen. Da etwaige Reisekosten des Antragsgegners (erstinstanzlich) nicht in Betracht zu ziehen gewesen sein dürften, beschränkte sich das Interesse an der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers in diesem Falle darauf, ihn als Kostenschuldner zu den Gerichtskosten heranziehen zu können. Dieses Interesse ist beachtlich, hier aber ausnahmsweise geringer gewichtig als das Interesse des Antragstellers, seinen Wohnort, an dem er unmittelbar erreicht werden kann, zu verschweigen. Denn gegen den Antragsteller hat ein Haftbefehl vorgelegen, auf Grund dessen er mit seiner Inhaftierung rechnen musste, würde sein tatsächlicher Aufenthaltsort bekannt. Vgl. zur Bedeutung eines Haftbefehls für die Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift: BFH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IV R 25/00 -, BFHE 193, 52. Der Antrag ist auch begründet. Die in die Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO einzustellenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Namensänderungsbescheid des Antragsgegners können im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden, sondern müssen der weiteren Klärung im Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. In dieser Situation überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Namensänderungsbescheid das Interesse des Antragsgegners und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides. Denn mit einem Änderungsbescheid würden nur schwerlich in zumutbarer Weise rückgängig zu machende Gegebenheiten geschaffen, ohne dass für die Änderung hinreichend gewichtige Gründe offensichtlich sind. Es bedarf der weiteren Klärung im Widerspruchsverfahren, ob die Namensänderung rechtmäßig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung vom Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, RGBl. I 1938, 9, zuletzt geändert durch Art. 17 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002, BGBl. I 3322 (NamÄndG), darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Zu berücksichtigen sind hier das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namensänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolitischen Interesse an der Beibehaltung des Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53. In Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung von dem anderen Elternteil anstelle des Ehenamens seinen vor der Ehe geführten Familiennamen wieder annimmt und nun die Angleichung des Familiennamens des Kindes, welches als Geburtsnamen den Ehenamen erhalten hat, erstrebt, setzt dies voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28. Es spricht viel dafür, dass diese Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen sind. Der Namensänderungsbescheid genügt diesen Grundsätzen jedoch nicht. Er ist darauf gestützt, dass gegen den Kindesvater, den Antragsteller, "zahlreiche Verfahren bei den Staatsanwaltschaften wegen Betrugs" laufen und ein Haftbefehl besteht. Bis zum Erlass des Namensänderungsbescheides sind in der Akte des Antragsgegners eine strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 26. Februar 1996 - 26 Ls 47 Js 287/94 - wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie eine weitere Verurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, mitgeteilt von der Staatsanwaltschaft C. unter dem Aktenzeichen 10 Js 720/02 VA, ersichtlich. Weitere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurden gemäß §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Erlass des Namensänderungsbescheides ist dem Antragsgegner das Aktenzeichen des Haftbefehls gegen den Antragsteller bekannt geworden, von dem die Mutter der Beigeladenen zuvor bereits Mitteilung gegeben hatte. Aus diesen Gegebenheiten lässt sich alleine nicht der zwingende Schluss ziehen, eine Namensänderung sei zum Wohl der Beigeladenen erforderlich. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Akte des Antragsgegners. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Antragsgegners hat unter dem 17. Juli 2006 darauf abgestellt, die Namensänderung sei für das Kind, die Beigeladene, "förderlich"; dass sie zum Wohl der Beigeladenen auch erforderlich sei, ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht. Die in der Stellungnahme inhaltlich in Bezug genommene "kriminelle Vergangenheit" des Antragstellers ist dort nur pauschalierend aufgeführt und im übrigen auf den "absoluten Kontaktabbruch des Kindesvaters" abgehoben. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nicht eingestellt in eine Abwägung des Interesses an der Namenskontinuität, die auch dem Kind helfen soll, seine Identität zu finden, Individualität zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu fördern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, aaO. Noch weniger ergibt sich das Erfordernis, den Namen der Beigeladenen zu ihrem Wohl zu ändern, aus dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 11. Juli 2006 über ein Gespräch mit der Mutter der Beigeladenen. Denn danach hat die Mutter der Beigeladenen bekundet, die Beigeladene habe mit ihrem Familiennamen, dem Namen des Antragstellers, keine Probleme, wohl aber sie, die Mutter der Beigeladenen. Schließlich ist die Begründung für die sofortige Vollziehung des Namensänderungsbescheides nicht am Wohl der Beigeladenen ausgerichtet, sondern stellt darauf ab, der Antragsteller sei "in den Untergrund abgetaucht" und könne deshalb keine rechtlichen Interessen für sich in Anspruch nehmen. Diese Erwägungen tragen nunmehr die sofortige Vollziehung des Namensänderungsbescheides schon deshalb nicht (mehr), weil sich der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft eingefunden hat. Die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des L. H. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 4. Juni 2007 gibt erste Hinweise darauf, dass für die Namensänderung beachtliche Belange der Beigeladenen streiten können. Die Stellungnahme wirft allerdings ihrerseits auch Fragen auf, denen im Widerspruchsverfahren nachzugehen sein wird. Beispielsweise ist die Beigeladene nach den dort getroffenen Feststellungen derzeit ein unbeschwertes Kind (Seite 2 der Stellungnahme). Die Beigeladene möchte ihren Vater sehen (Seite 3 der Stellungnahme). Es ist als Ziel der Mutter der Beigeladenen angegeben, dass die Beigeladene das Gefühl haben solle, sie gehöre zur Familie B. . Der Gutachter stützt seinen Befund dann darauf, dass die Beigeladene nachdenklich und ernst geworden sei, wenn die Rede auf die Person ihres Vaters gekommen sei. Sie werde beim Thema "Papa" recht einsilbig. Die Stimmung habe zunächst ausgeglichen und fröhlich gewirkt, beim Gespräch über den Vater sei sie aber ernst und zum Teil auch leicht bedrückt geworden. Wenn der Gutachter dennoch zu der Aussage kommt, dass von der Beigeladenen alle vermeidbaren Störeinflüsse ferngehalten werden sollten, damit die Einschulung gut gelinge (Seite 13 des Gutachtens), die Beigeladene sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht reif genug, relativ plötzlich und aus ihrer Sicht scheinbar unmotiviert gegebene entsprechende Informationen (über ihren Vater) sachgerecht und vor allem beziehungsgerecht zu verarbeiten, ohne selbst Schaden daran zu nehmen (Seite 13 des Gutachtens), eine Konfrontation mit dem Hausnamen würde eine unverantwortliche Überforderung des Mädchens in der gegenwärtigen Situation darstellen (Seite 13 des Gutachtens), lassen sich diese Schlussfolgerungen nur bedingt aus den Feststellungen des Gutachtens herleiten. Vorsorglich merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, aaO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass sich die Beigeladene nicht durch Stellung eines Antrags am Prozessrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.