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Beschluss

1 A 2735/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0716.1A2735.05.00
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Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.193,65 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.193,65 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Ehemann der Klägerin stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Im Sommer und Herbst 2001 nahm er an der „United Nations Observer Mission in H. „ (UNOMIG) teil. Während dieses Einsatzes wurde er im Oktober 2001 bei einem Hubschrauberabsturz getötet. In der Folge wurden der Klägerin und ihrem aus der Ehe hervorgegangenen Sohn nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) insgesamt eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 75.000,00 DM, eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 22.050,15 DM sowie ein Sterbegeld in Höhe von 13.722,92 DM gewährt und ausgezahlt. Im April 2002 erhielt die Klägerin von den Vereinten Nationen (VN) aus Anlass des Todes ihres Ehemannes eine Zahlung in Höhe von 73.283,90 US-Dollar. Darauf stellte die Wehrbereichsverwaltung O. mit Bescheid vom 16. Mai 2002 bezüglich der Übergangsbeihilfe und des Sterbegeldes fest (hinsichtlich der Unfallentschädigung war unter dem 6. Mai 2002 bereits ein gesonderter Anrechnungsbescheid ergangen), dass auf diese Leistungen die geleistete Entschädigung der VN nach § 89 SVG i.V.m. § 63 d SVG anzurechnen sei. Diese sei nämlich aus demselben Anlass erfolgt wie die Zahlung von Übergangsbeihilfe und Sterbegeld. Die Anrechnung beschränke sich auf diejenigen Anteile an den genannten Leistungen, welche auf die Klägerin entfielen. Auf die Übergangsbeihilfe seien danach 7.516,04 Euro, auf das Sterbegeld 4.677,61 Euro anzurechnen. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte die Wehrbereichsverwaltung O. die Klägerin abgesehen von weiteren Leistungen (angerechnete anteilige Unfallentschädigung) zur Rückzahlung dieser Beträge auf. Am 6. Juni 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte im Kern geltend, die Entschädigung der VN sei allenfalls auf die einmalige Unfallentschädigung, nicht aber auf die weiteren Leistungen (Übergangsbeihilfe, Sterbegeld) anzurechnen. Die Anrechnungsregelung in § 89 SVG solle eine Doppelversorgung nur für solche Leistungen vermeiden, die dem speziellen, durch das Auslandsverwendungsgesetz geschaffenen Versorgungskatalog für Auslandseinsätze zuzuordnen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2002 wies das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) den Widerspruch im Hinblick auf die Anrechnung der einmaligen Unfallentschädigung zurück. Hiergegen legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein. Im Oktober 2002 stellte das BMVg fest, dass es sich bei der Verwendung des Ehemanns der Klägerin im Rahmen der Beobachtermission der VN in H1. um eine mit einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a BBesG vergleichbare Verwendung mit gesteigerter Gefährdungslage gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2002 wies die Wehrbereichsverwaltung O. den Widerspruch der Klägerin bezüglich der Übergangshilfe und des Sterbegeldes (ebenfalls) zurück. Dabei wurde der Widerspruch dahin gewertet, dass er sich sowohl gegen den Anrechnungsbescheid als auch den unter dem gleichen Datum (in entsprechender Höhe) ergangenen Rückforderungsbescheid richte. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, die Anrechnungsvorschriften der §§ 63d, 89 SVG erfassten alle aus Anlass des Todes des Ehemannes geflossenen Versorgungsleistungen des Bundes und nicht nur solche, die eine spezifische Gefährdungslage voraussetzten. Die Klägerin, welche die von der Beklagten vertretene Auslegung der einschlägigen Anrechnungsregelungen für unzutreffend hält, hat daraufhin mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2002 aufzuheben, Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Es hat die Auslegung der Beklagten zu den betreffenden Anrechnungsvorschriften im Wesentlichen bestätigt und auch die Voraussetzungen der Rückforderung für gegeben erachtet. Tenor und Gründe dieser Entscheidung enthalten keine Ausführungen zur Frage der Zulassung der Berufung. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es u.a.: „Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu." Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Juni 2005 zugestellte Urteil haben diese am 19. Juli 2005 „Berufung" eingelegt. Unter dem 2. August 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass dem Urteil versehentlich eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden sei. Es sei beabsichtigt, nach § 118 VwGO eine Berichtigung vorzunehmen, wozu binnen zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Mit Schreiben vom 10. August 2005 - eingegangen am selben Tage - ist die Klägerin der Auffassung, hier komme eine Urteilsberichtigung nach § 118 VwGO in Betracht, entgegengetreten. Es fehle an dem Merkmal einer offenbaren Unrichtigkeit. Hilfsweise hat die Klägerin mit gleichem Schriftsatz beantragt, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO zuzulassen, und dies in der Sache näher begründet. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht von einer Urteilsberichtigung absehen würde, sollte diese nach Zulassungsgründen strukturierte Begründung (in erster Linie) zugleich der Begründung der bereits eingelegten Berufung dienen. Mit Beschluss vom 29. August 2005 hat das Verwaltungsgericht sein Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die Rechtsmittelbelehrung heißen müsse: „Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ..." Der Senat hat die von der Klägerin gegen diesen Berichtigungsbeschluss erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 14. September 2006 - 1 E 1248/05 - zurückgewiesen. Im Rahmen der Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, um statthaft zu sein, der Zulassung bedürfe, woran es allerdings bisher fehle. Eine Zulassung durch das Verwaltungsgericht sei im Ergebnis nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 hat der Senat die Berufung (auf der Grundlage der in dem Schreiben vom 10. August 2005 dargelegten Gründe) zugelassen. In der beigefügten „Rechtsmittelbelehrung" heißt es u.a.: „Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen". Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist der Beschluss den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. Oktober 2006 zugestellt worden. Am 14. November 2006 hat die Klägerin (zunächst per Fax) darum gebeten, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. November 2006 zu verlängern. Der Vorsitzende des Senats hat diesen Verlängerungsantrag mit Schreiben vom 14. November 2006 abgelehnt, weil das Urteil mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist rechtskräftig geworden sei. Darauf sowie nochmals auf das Anhörungsschreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2006, mit welchem eine Entscheidung nach § 125 Abs. 2 VwGO angekündigt worden ist, macht die Klägerin, welche das Berufungsverfahren weiterführt, geltend: Die gesetzlich geforderte Berufungsbegründung sei bereits in dem Schreiben vom 10. August 2005 hinreichend enthalten. Die dortige Begründung sei in Ansehung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles gewissermaßen in das durch den Zulassungsbeschluss des Senats neu eröffnete Berufungsverfahren hineingewachsen. Hier sei nämlich von Anfang an klar gewesen und namentlich auch durch das gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts geführte Beschwerdeverfahren verdeutlicht worden, dass es ihr Wunsch und Ziel gewesen sei, ein Berufungsverfahren durchzuführen. Die Rechtslage sei damit eine ganz andere als bei einem Zulassungsantrag mit vorsorglich abgegebener Berufungsbegründung. Dementsprechend könne es jetzt - auch unter Mitbetrachtung des dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtums und der Ausführungen in dem Senatsbeschlusses zum Verfahren 1 E 1248/05 - allenfalls noch um eine nicht fristgebundene weitergehende Begründung gehen. § 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO kämen hingegen nicht zur Anwendung. Die Klägerin, welche einen Berufungsantrag nicht ausformuliert hat, begehrt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Antrag I. Instanz zu beschließen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Zuge des Berufungsverfahrens nicht weiter geäußert. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil diese als unzulässig zu verwerfen ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO); ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie entgegen § 124a Abs. 6 VwGO nicht fristgerecht begründet wurde, §124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Mit den „Fällen des Absatzes 5" sind diejenigen gemeint, in denen das Oberverwaltungsgericht über einen Antrag auf Zulassung entscheidet, also - mit anderen Worten - die Fälle, in denen es an einer Zulassung bereits durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 bis 3 VwGO) fehlt. Vor dem Hintergrund des Berichtigungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2005 sowie in Ansehung der Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 14. September 2006 - 1 E 1248/05 - war Letzteres hier der Fall. Das erstinstanzliche Urteil erhält in Tenor und Gründen keinerlei Anhalt für eine beabsichtigt gewesene Berufungszulassung. Wie rückschauend auch der Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt, war der Entscheidung ursprünglich vielmehr - irrtumsbedingt - lediglich eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Die Klägerin hat die vorgenannte Monatsfrist nicht eingehalten. Ausgehend vom Zustellungsdatum des die Berufung zulassenden Senatsbeschlusses (13. Oktober 2006) hätte die Berufungsbegründung bis spätestens zum 13. November 2006, einem Montag, 24.00 Uhr, beim Oberverwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst am 14. November 2006 einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt. Dieser Antrag war - weil nicht vor Ablauf der Begründungsfrist angebracht - verspätet. Er konnte somit wie geschehen durch den Vorsitzenden des Senats rechtsfehlerfrei nur abgelehnt werden. Die Einreichung eines (weiteren) Begründungsschriftsatzes nach Zulassung der Berufung durch den Senat war hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verzichtbar. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufungsbegründungsfrist ist ein zwingendes Erfordernis, welches auch bei etwaigen besonderen Umständen des Einzelfalles nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Ebenso wenig ist es zulässig, ein Rechtsmittel schon gewissermaßen „auf Vorrat" zu begründen, ohne dass es bereits selbst statthaft und die Begründungsfrist in Lauf gesetzt ist. Vgl. zur Unzulässigkeit „verfrühter" Rechtsmitteleinlegung bzw. -begründung allgemein BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1977 - VII B 76.77 -, NJW 1978, 1870; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 A 3602/98 -, NVwZ 1999, 208. Vielmehr bedarf es auch dann, wenn der Rechtsmittelführer bereits vor Zulassung der Berufung - insbesondere etwa im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags - die aus seiner Sicht wesentlichen Gründe für die angenommene Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt und evtl. sogar schon einen Berufungsantrag angekündigt hat, gleichwohl in jedem Fall noch der Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung, um die prozessualen Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO (bzw. zuvor § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F.) zu erfüllen. Dies entspricht inzwischen einer weitestgehend einhelligen Auffassung. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117, sowie Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868, und vom 20. März 2003 - 3 B 143.02 -, NJW 2003, 3288; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 - 10 A 3602/98 -, a.a.O., und vom 18. Januar 1999 - 10 A 4712/98 -, DVBl. 1999, 997; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 68; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 351; zum Teil kritisch Meyer- Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 124a Rn. 148. Das Erfordernis eines gesonderten Schriftsatzes, in dessen Rahmen dann allerdings Bezugnahmen auf früheres Vorbringen ggf. möglich und grundsätzlich statthaft sind, enthält auch keine bloße Förmelei. Mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift soll der Berufungskläger nämlich - fristgebunden - eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens anstrebt. Die Möglichkeit, Entsprechendes bereits durch die Einlegung des Rechtsmittels kundzutun, besteht nach der geltenden Rechtslage nicht mehr. Denn nach Zulassung der Berufung wird das vorherige Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Auch im Übrigen stützt der Zweck des Berufungsbegründungserfordernisses die hier zugrunde gelegte Auslegung des Gesetzes. Die Berufungsbegründungspflicht soll mit dazu beitragen, das Verfahren zu verkürzen und zu beschleunigen sowie die Berufungsgerichte zu entlasten. Hierzu kann diese Pflicht aber nur dann effektiv führen, wenn sie es dem Berufungsgericht ermöglicht, anhand klarer prozessualer Kriterien, nämlich des Ausbleibens eines fristgerechten Begründungsschriftsatzes, ohne weitere Prüfung die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Dies wäre aber nicht mehr der Fall, wenn das Gericht hierfür regelmäßig auch noch das Vorbringen im Zulassungsverfahren auf seine Eignung für die Begründung der Berufung hin sichten und selbständig beurteilen müsste. Vgl. die zuvor zitierte Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW. Dies zugrunde gelegt, ist die (jeweils vor der Zulassung der Berufung durch den Senat) erstmals mit Schriftsatz vom 10. August 2005 angebrachte und im Rahmen des späteren Beschwerdeverfahrens gegen den Berichtigungsbeschluss unter dem 28. September 2005 wörtlich wiederholte Begründung zu der bereits eingelegt gewesenen, von der Klägerin seinerzeit irrtümlich für statthaft gehaltenen Berufung - zugleich Begründung für den hilfsweise mit gestellten Zulassungsantrag - nicht im Sinne des Zulässigkeitserfordernisses nach § 124a Abs. 6 VwGO (fristgerechte Begründung der Berufung) berücksichtigungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Begründung, welche sich strukturell und inhaltlich an einzelnen Zulassungsgründen orientiert hat, (zugleich) den Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO) genügt. Ein gewissermaßen automatisches „Hineinwachsen" einer früheren Begründung in ein erst später statthaft gewordenes Berufungsverfahren ist nach dem zuvor Ausgeführten nämlich ausnahmslos nicht möglich, wenn es wie hier an einem (fristgerechten) gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung gänzlich fehlt. Auch den Umständen, dass hier - abweichend vom „Normalfall" - das Berufungszulassungsverfahren zunächst nur hilfsweise betrieben worden ist und die ursprünglich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erster Instanz bei der Klägerin einen Rechtsirrtum ausgelöst haben mag, kann demnach im vorliegenden Zusammenhang keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin - die Zeit vor der Berufungszulassung durch den Senat betreffend - hinreichend klar zum Ausdruck gebracht haben mag, dass sie von Anfang an zumindest als Endziel die Durchführung eines Berufungsverfahren erstrebte. Spätestens seit dem Zulassungsbeschluss des Senats vom 10. Oktober 2006 und der diesem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung musste für die Klägerin im Übrigen völlig klar sein, dass das Verfahren fortan wie ein normales vom Oberverwaltungsgericht zugelassenes Antragsverfahren fortgesetzt werden würde. U.a. wurde die Klägerin nämlich darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen sei (Hervorhebung durch den Senat). Dies musste ohne weiteres auch dahin verstanden werden, dass die bereits vorliegende Begründung vom 10. August/28. September 2005 nicht geeignet war, das gesetzliche Begründungserfordernis zu ersetzen bzw. entfallen zu lassen. Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) innerhalb der dafür geltenden Frist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht beantragt; darüber hinaus hat sie die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Schon mit Blick auf Letzteres ist auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) hier kein Raum. Hinzu kommt, dass etwaige Wiedereinsetzungsgründe für den Senat nicht ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil insoweit die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG.