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Beschluss

11 E 612/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0716.11E612.07.00
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Tenor

Das Oberverwaltungsgericht ist unzuständig.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht ist unzuständig. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. G r ü n d e : Der Senat wertet das vom Vollstreckungsschuldner angesichts der unklaren Rechtsmittelbelehrung („... Beschwerde/Erinnerung...") eingelegte „Rechtsmittel" als Erinnerung, die hier der statthafte Rechtsbehelf ist. Das folgt daraus, dass der angegriffene Beschluss des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 erster Halbs. VwGO) ausweislich der Akten ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen ist. Der Beschluss stellt sich deshalb nicht als eine Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens dar, sondern als Vollstreckungsmaßnahme, gegen die gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nur - der Rechtsbehelf der Erinnerung an die Kammer des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsgericht eröffnet ist. Vgl. - jeweils m.w.N. - etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 1979 - I B 1062/79 -, NJW 1980, 1709; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. September 1988 - 9 S 2550/88 -, DÖV 1988, 1067; Hess. VGH, Beschluss vom 14. November 1997 - 4 TM 343/97 -, KKZ 1998, 234 (zit. nach juris); Thür. OVG, Beschluss vom 22. August 2006 - 4 VO 691/06 -, DÖV 2007, 305; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., 2004, § 169 Rn. 11. Das Verfahren musste daher - von Amts wegen - gemäß § 83 VwGO, der auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet, an das Verwaltungsgericht verwiesen werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 83, Rnrn. 1 und 2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.