Beschluss
12 A 2720/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.12A2720.04.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtenen Urteil geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtenen Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 1962 in U. /Russland, frühere UdSSR, geborene Kläger begehrt die Feststellung, dass er Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sei. Zur Begründung macht er geltend, er habe mit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 12. März 2000 i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden. Die Einreise sei auf der Grundlage der seinen Eltern unter dem 11. Januar 1974 im Rahmen des sog. D1-Verfahrens erteilten und weiterhin wirksamen Übernahmegenehmigung erfolgt, in die er und seine Geschwister einbezogen gewesen seien. Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kläger sei zwar nicht als Flüchtling, Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als Spätaussiedler aufgenommen worden, jedoch habe er als Abkömmling seiner am 6. August 1991 in das Bundesgebiet übergesiedelten, unter dem 15. April 1992 als Vertriebene anerkannten und am 3. März 1997 eingebürgerten Eltern Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gefunden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Begründung ihrer - zugelassenen - Berufung macht die Beklagte im wesentlichen geltend, dass der Kläger die Voraussetzungen der im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG maßgebenden Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und des § 4 BVFG weder in eigener Person erfülle noch ein Abkömmling von Spätaussiedlern sei; seine Eltern seien vielmehr Aussiedler. Die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG erfasse nicht deutsche Abkömmlinge von Aussiedlern bewusst nicht und könne daher auch nicht auf diesen Personenkreis angewandt werden. Wegen des Sachvortrags der Beklagten im Übrigen wird auf Blatt 166 f., 176 f., 193, 204 - 206, 230 - 233 der Gerichtsakte verwiesen. Die Beklagte beantragt - zum Teil sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt - zum Teil sinngemäß -, die Berufung zurückzuweisen und auf seine Anschlussberufung unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Köln vom 14.04.2004 festzustellen, dass er aus eigenem Recht nach Art. 116 Abs. 1, 1 Alt. GG Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist. Er tritt der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen und ist der Auffassung, dass er mit seiner Einreise im Jahr 2000 gemäß § 100 Abs. 4 BVFG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (BVFG a.F.) "Spätaussiedler" geworden sei; namentlich erfülle er die Voraussetzungen des § 6 BVFG a.F. Abgesehen davon ergebe sich seine Vertriebeneneigenschaft aus § 7 BVFG a.F.; im übrigen sei die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG wie die durch das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, eingeführte Übergangsvorschrift des § 105c BVFG zu verstehen und erfasse daher auch Abkömmlinge. Wegen des Sachvortrags des Klägers im Übrigen wird auf Blatt 172 - 175, 178 - 180, 207 f., 220 - 223, 250 - 255, 257, 267 - 272, 277 - 281 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 16. April 2007 und mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 30. Mai 2007 angehört worden. Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats jedenfalls unbegründet. Die Klage des Klägers auf Feststellung, dass er Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, ist unbegründet. Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher i.S.d. Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Kläger hat mit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im März 2000 nicht i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die im Zeitpunkt der - mit dem Willen zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts verbundenen - Einreise maßgebend ist, da es für eine Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG auf die im Zeitpunkt des Aufnahmefindens zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen "als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen .... Abkömmling" ankommt. Vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 63 zu Art. 116 GG; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattkommentar Stand: Dezember 2006, Bd. 1, Rn. 34 zu Art. 116 GG. Ob der Kläger bereits vor dem 1. Januar 1993 seine Rechte aus der Übernahmegenehmigung geltend gemacht hat, kann dahinstehen, da im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG das Geltendmachen von Rechten zur Statusbegründung nicht ausreicht. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG "als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit" in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden hat", ist seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Seitdem können Personen, die - wie der Kläger - die im Bundesvertriebenengesetz genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art 116 Abs. 1 GG finden, - wenn sie im Wege des Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) in das Bundesgebiet gelangt sind und dort Aufenthalt genommen haben und - wenn sie darüber hinaus tatsächlich Spätaussiedler i.S.d. § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG sind (vgl. auch die entsprechenden Stichtagsregelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 BVFG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332 ff. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Einreise im März 2000 schon nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides und ist daher nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG sind allerdings Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erteilt wurde. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann aber nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil der Kläger - möglicherweise - nach § 7 BVFG a.F. in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung die Vertriebeneneigenschaft seiner Mutter erworben hat. Diese Bestimmung leitet lediglich den bei einem Elternteil entstandenen Status, nicht aber dessen Lebens- und Vertreibungsschicksal und die persönlichen Volkszugehörigkeitsmerkmale auf das Kind über, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 44.01 -, NVwZ-RR, 601 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 12 A 48/05 -, so dass der Kläger nicht von der Erfüllung der nach § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG maßgebenden sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG befreit ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise im März 2000 erfüllte der Kläger nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Hiernach ist Vertriebener, wer nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die dort genannten Gebiete (einschl. der ehemaligen Sowjetunion) verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Der Kläger hat die ehemalige Sowjetunion jedoch weder vor dem 1. Januar 1990 noch im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. Der Kläger erfüllte zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt seiner auf Dauer angelegten Aufenthaltsnahme in Deutschland auch nicht die Voraussetzungen des hier weiter in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 BVFG, vgl. zu dem für die Anwendung von § 4 BVFG maßgebenden Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 -, BVerwGE 116, 119 ff., da er nicht deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 4 i.V.m. § 6 BVFG in der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe b) des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BVFG a.F.), BGBl. I S. 2094, war. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. ist ein - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. bezogen auf das - nicht das Bekenntnis (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.), sondern unmittelbar die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum - bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbständigkeit vermittelt worden ist. Sie muss nicht vorrangig vor anderen Sprachen vermittelt worden sein. Es ist ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Die Kenntnis der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber als Indiz für oder gegen eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwG 112, 112 ff.; Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 ff. Es kann zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers, vgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., nicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis zum Eintritt der Selbständigkeit die deutsche Sprache in einem Umfang vermittelt bekommen hat, dass er sie wie die Landessprache gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. So hat der Kläger im Rahmen seiner Klage gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides - VG Köln 4 K 1363/94 - selbst vorgetragen, zum Zeitpunkt der Ausreise "ganz wenig Deutsch" gesprochen zu haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 E 320/97 -. Dies wird bestätigt durch die Feststellung der Beklagten, wonach der Kläger bei seiner Vorsprache in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in D. / Republik Moldau am 20. Juli 1994 keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache gehabt hat. Diese Umstände rechtfertigen schon für sich genommen den Schluss, der Kläger habe schon bei Eintritt der Selbständigkeit, die in der Regel mit 16 Jahren erreicht wird - hier also im Jahr 1978 -, keine hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gehabt. Dass dieser Schluss zutrifft, wird durch den weiteren Akteninhalt nachhaltig belegt. Bei der o.g. Vorsprache hat der Kläger nämlich weiter erklärt, ihm sei von den Eltern die russische Sprache vermittelt worden; Deutsch habe nur die Großmutter gelegentlich mit ihm gesprochen. Außerdem hat die Mutter des Klägers auf die im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens geäußerte Bitte des Bundesverwaltungsamts vom 18. Februar 1992 um Angaben zur Pflege des deutschen Volkstums selbst ausdrücklich angegeben, dass der Kläger bis zur Ausreise seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland (August 1991) mit diesen zusammengewohnt habe und seine Eltern mit ihm Deutsch geredet hätten. Der Kläger würde jedoch nur "ganz wenig Deutsch" verstehen und reden, da die deutsche Sprache nicht erlaubt gewesen sei. Diese in sich schlüssigen Umstände stehen der im Schriftsatz vom 26. April 2007 aufgestellten Behauptung des Klägers entgegen, bis zur Ausreise seiner Eltern habe er sich vor allem im Familienkreis und mit Freunden gut auf Deutsch unterhalten können. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, der Kläger habe bis zum Eintritt der Selbständigkeit die deutsche Sprache in einem Umfang vermittelt bekommen, dass er sie wie die Landessprache gesprochen hat, ist die Behauptung des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers auch aufgrund der offen zutage liegenden Widersprüche nicht geeignet, dem Senat den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu vermitteln. Angesichts dieser - auch mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007 - nicht plausibel aufgelösten Widersprüche kommt eine Beweiserhebung nicht in Betracht; angesichts dessen drängt sich auch die Beiziehung der Vertriebenenakte der Mutter des Klägers nicht auf. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei auch die deutsche Kultur und die deutsche Erziehung vermittelt worden, führt dies nicht weiter. Wie das beschließende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 E 320/97 - ausgeführt hat, besteht zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist. Deutsche Erziehung und deutsche Kultur können ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache nur unter besonderen Umständen vermittelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897. Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man unter Anwendung des "Günstigkeitsprinzips", vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2000 - 5 C 1.00 -, ZFSH/SGB 2001, 348 f., auf § 6 BVFG in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung abstellt, da im vorliegenden Fall - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - fehlende oder mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse der Annahme der Überlieferung des volksdeutschen Bewußtseins entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938. Soweit der Kläger geltend macht, auf das Bestätigungsmerkmal der Beherrschung der deutschen Sprache komme es nicht an, weil mit seiner volksdeutschen Abstammung bereits ein Bestätigungsmerkmal gegeben sei, wird verkannt, dass hier die - trotz des angeblich permanenten Gebrauchs auch der deutschen Sprache durch die Eltern des Klägers - fehlende Kenntnis und Beherrschung der deutschen Sprache der Annahme entgegensteht, dass sich der Kläger mit dem Volkstumsbewußtsein seiner volksdeutschen Eltern identifiziert hat, in die Bekenntnislage seiner Eltern hineingewachsen ist und sich diese zu eigen gemacht hat, so dass es an dem Nachweis der Identifikation mit der volksdeutschen Bekenntnislage seiner Eltern fehlt. Eine Beherrschung der deutschen Sprache ist nach der vom Kläger selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich dann nicht erforderlich, wenn die innere Einstellung durch äußere Tatsachen belegt wird, die eine diesbezügliche Überzeugungsbildung gestatten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 ff.; Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 ff. Dabei kann eine subjektive Übernahme volksdeutschen Bewußtseins nicht unbesehen deshalb angenommen werden, weil der Spätgeborene - wie der Kläger - in einem volksdeutschen Elternhaus aufgewachsen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, a.a.O. An äußeren unmittelbaren oder mittelbaren Tatsachen, die dem Senat den erforderlichen Grad an Gewissheit, vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224, m.w.N., für die subjektive Identifikation des Klägers mit dem Volkstumsbewußtsein der Eltern vermitteln, fehlt es hier jedoch. Voraussetzung für die Annahme einer derartigen Identifikation ist, dass sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das Kind feststellen lässt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47. Ein derartiges Schlüsselerlebnis hat es, wie der Kläger selbst auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 4. Juli 2007 ausgeführt hat, nicht gegeben. Auch wenn man mit Blick auf das besondere Schicksal der deutschen Volksgruppe in der Sowjetunion ein konkretes aktives Einwirken nicht für erforderlich hält, vgl. BVerwG Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, a.a.O., lassen die vom Kläger geltend gemachten Umstände (etwa das Feiern von Weihnachten, Ostern, Pfingsten nach deutschem Brauch, die Kenntnis von Weihnachtsgedichten und deutscher Küche, das Tragen kurzer Hosen mit Hosenträgern sowie seine deutschen Eigenschaften wie Fleiß, Sauberkeit und Pünktlichkeit) nicht erkennen, dass sie über die mit dem Aufwachsen in einem volksdeutschen Elternhaus verbundene Hinnahme bestimmter Verhaltensweisen und Aneignung bestimmter Eigenschaften hinaus Ausdruck des subjektiven Bewußtseins gewesen sind, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Ebenso reicht das Vorbringen des Klägers, in dem Bewußtsein aufgewachsen zu sein, zu der diskriminierten deutschen Volksgruppe zu gehören, hierzu in Anbetracht der weiteren Gegebenheiten nicht aus. Vgl. auch in diesem Zusammenhang BVerwG Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, a.a.O. Im Gegenteil, der Umstand, dass der Kläger trotz des familiären Zusammenlebens mit seinen Eltern bis zu deren Ausreise im Jahr 1991 und der jahrelang seitens sei-ner Eltern auch gesprochenen deutschen Sprache offenbar keinerlei diesbezügliche Aktivitäten gezeigt und diese Sprache erlernt hat, sondern nach der Aussage seiner eigenen Mutter nur "ganz wenig Deutsch" verstanden und auch nur "ganz wenig Deutsch" hat sprechen können, kennzeichnet nachdrücklich die fehlende subjektive Identifikation mit dem deutschen Volkstum. Angesichts dieser erkennbar nicht volksdeutschen subjektiven Bekenntnislage des Klägers kommt auch dem Umstand, dass der Kläger in seinem Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen ist, keine den Rückschluss auf eine entsprechende subjektive Bekenntnislage rechtfertigende Bedeutung zu, zumal nach dem damals geltenden sowjetischen Passrecht dem Kläger aufgrund der volksdeutschen Nationalität beider Elternteile kein Wahlrecht zustand. Eine etwaige Angabe der deutschen Nationalität in der dem Pass zugrundeliegenden "Forma Nr. 1" stellt sich daher lediglich als die Hinnahme der zwingenden rechtlichen Gegebenheiten dar. Der Kläger hat mit seiner Einreise im März 2000 auch nicht i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat, ist seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Personen, die - wie der Kläger - nicht selbst Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind, können danach als Abkömmlinge eines Vertriebenen nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Abkömmlinge eines Spätaussiedlers i.S.d. § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschenstatus dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292 ff. m. w. N. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG setzt der Erwerb der Eigenschaft eines Statusdeutschen durch einen nichtdeutschen Abkömmling voraus, dass ? die Bezugsperson, von der der Abkömmling abstammt, Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG ist, ? der Abkömmling in den der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden ist und ? im Geltungsbereich des BVFG Aufnahme gefunden hat. Im vorliegenden Fall sind weder die bereits im August 1991 übergesiedelten Eltern des Klägers Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG noch ist ihnen ein Aufnahmebescheid erteilt worden, in den der Kläger als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden ist. Auf die dem Kläger auf der Grundlage des § 22 AuslG 1965 im Rahmen des sog. D1-Verfahrens erteilte ausländerrechtliche - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 19 B 1396/02 -; ferner Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Stand: Juni 1990, AuslG § 22 Anm. 3 - Übernahmegenehmigung vom 11. Januar 1974, die Grundlage des ihm für die Einreise im März 2000 erteilten Visums gewesen ist, kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG sind Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, nämlich nur bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Dies folgt aus der insoweit eindeutigen und damit einer Auslegung nicht zugänglichen vertriebenenrechtlichen Regelung des § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG. Der Kläger hätte deshalb - selbst wenn man davon ausgeht, dass er aufgrund seiner Einbeziehung in die seinerzeit seinen Eltern erteilte Übernahmegenehmigung ebenfalls i.S.d. § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG eine Übernahmegenehmigung erhalten hat - in eigener Person die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllen müssen, um die Eigenschaft als Spätaussiedler - und damit gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als Statusdeutscher - zu erlangen. Die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllt der Kläger jedoch in eigener Person, wie oben dargelegt, nicht. Dass § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auch Abkömmlinge erfasst, die - wie hier - eine ausländerrechtliche Übernahmegenehmigung erhalten haben oder in eine solche nur einbezogen sind, jedoch in eigener Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG nicht erfüllen, kann nicht angenommen werden. Der Gesetzgeber ist vielmehr bei dem Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon ausgegangen, dass der weitaus größte Teil der bisher begünstigten Angehörigen ohnehin selbst die Voraussetzungen für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft erfülle. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 7. September 1992, BT-Drucks. 12/3212, S. 27 (zu Nummer 33). Aus diesem Grund wurde mit dem Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes auch die bis dahin für die Zusammenführung getrennter Familien geltende Vorschrift des § 94 BVFG a.F. ersatzlos aufgehoben, zumal gerade der Nachzug von Familienangehörigen eines Spätaussiedlers, der Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, bundeseinheitlich über das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz (§ 23 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG) gesteuert werden sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, DVBl. 2001, 664 ff. Die mit dem Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes einhergehende qualitative Zäsur und Neuausrichtung der Zuzugssteuerung - die dementsprechend einen Rückschluss von der Funktion des mit dem Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, eingeführten § 105c BVFG a.F. auf § 100 Abs. 4 BVFG nicht zulässt - und die dabei vorgenommene Beschränkung der vertriebenenrechtlichen Privilegierung auf Inhaber von Übernahmegenehmigungen, die in eigener Person die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllen, bietet keinen Raum, die im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG maßgebende Bestimmung des Vertriebenenrechts, hier § 100 Abs. 4 BVFG, entgegen seinem eindeutigen Wortlaut erweiternd auszulegen. Vgl. auch Bay VGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - 5 B 02.956 -, juris. Soweit dieser Auffassung Entscheidungen des bisher zuständigen 19. Senats entgegenstehen sollten, hält der nunmehr zuständige Senat hieran nicht mehr fest. Soweit der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2006 - 5 B 37/06 - hinweist, lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall, insbesondere für die Anwendung des § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG, nichts gewinnen. Denn, wie der Kläger selbst vorträgt, ist der Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - anders als der Kläger im vorliegenden Fall - bereits vor dem 1. Januar 1993 und damit vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes und der Neufassung des BVFG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Frage, ob der Kläger im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts als Vertriebener oder als dessen Abkömmling Aufnahme gefunden hat, war danach gerade nicht nach den hier maßgebenden, eine Neuordnung des Zuzugs bewirkenden Regelungen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes und der Neufassung des BVFG zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.