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Beschluss

6 B 557/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6B557.07.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist insofern wirkungslos.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und wie folgt gefasst.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

die in Hattingen am Gymnasium Schulzentrum I. zur Ausschreibungsnummer 9-GY-644, die in V. am F. -C. -Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 9- GY-726 und die in M. am H. -T. - Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 9-GY-661 ausgeschriebene Stelle mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist

und

die genannten Schulen anzuweisen, den Antragsteller in die Auswahlverfahren einzubeziehen.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Teilerledigungserklärung des Antragstellers auf 10.000 Euro und für die Zeit danach auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist insofern wirkungslos. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und wie folgt gefasst. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in Hattingen am Gymnasium Schulzentrum I. zur Ausschreibungsnummer 9-GY-644, die in V. am F. -C. -Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 9- GY-726 und die in M. am H. -T. - Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 9-GY-661 ausgeschriebene Stelle mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist und die genannten Schulen anzuweisen, den Antragsteller in die Auswahlverfahren einzubeziehen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Teilerledigungserklärung des Antragstellers auf 10.000 Euro und für die Zeit danach auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der an der F1. -G. -Gesamtschule in I1. unter der Ausschreibungsnummer 9-GE-623 ausgeschriebenen Stelle in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist insofern nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für seinen Antrag, die Bewerbung auf die an der K. -L. -Gesamtschule in D. -S. ausgeschriebene Stelle für zulässig zu erklären, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 294 ZPO). Die bloße Feststellung der Zulässigkeit der Bewerbung würde die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern. Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat Anordnungsansprüche in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann als Lehrer (A 12 BBesO) nicht bereits deswegen von der Bewerbung auf Stellen für Studienräte (A 13 BBesO) ausgeschlossen werden, weil diese von den ausschreibenden Schulleitungen nicht ausdrücklich für die Besetzung mit Laufbahnwechslern vorgesehen sind. Ein solcher Ausschluss steht mit dem von der Beschwerde angeführten Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang. Nach dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip der Bestenauslese hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die jeweilige Auswahlentscheidung begründet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 und - 2 C 9.04 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31. Die daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch bei der ihr vorgelagerten Entscheidung, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung angesprochen werden soll. Da in solche Entscheidungen des Dienstherrn regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen, ist ihm jedoch ein weitgefasster Spielraum zuzubilligen, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und welchen Personenkreis er dafür in Betracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden. Das heißt, dass Beschränkungen des Bewerberkreises einen sachlich vertretbaren Grund haben müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 - und - 6 B 48/07 - (Juris). Der Antragsgegner hat den Ausschluss der bereits im öffentlichen Dienst befindlichen Lehrer von einer Bewerbung auf die für Neubewerber im Lehrereinstellungsverfahren ausgeschriebenen Stellen ("LEO - Lehrereinstellung Online.NRW") lediglich damit begründet, das Neueinstellungs- und das Laufbahnwechslerverfahren seien getrennt worden, damit die Schulen selbst darüber entscheiden könnten, ob sie eine Stelle für Laufbahnwechsler oder Neubewerber ausschreiben wollen. Aus welchem Grund den Schulen die Möglichkeit eröffnet wird, den Zugang zu den bei ihnen zu vergebenden öffentlichen Ämtern in dieser Weise zu lenken bzw. zu beschränken, ergibt sich weder aus § 57 Abs. 7 Satz 1 SchulG, den Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drs. 14/1572 S. 96) noch dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2006, Az. 113 - Laufbahnwechsel. Allein der Wunsch, den angesprochenen Personenkreis auf Neubewerber zu beschränken, stellt noch keinen sachlichen Grund dar, der die aus Art. 33 Abs. 2 GG erwachsenden Bindungen bei der Festlegung des Bewerberkreises zu lösen vermag. Es ist nicht ersichtlich, dass der durch die grundsätzlich notwendige Beurteilung von Versetzungsbewerbern ausgelöste Verwaltungsaufwand ein Ausmaß erreicht, das den Ausschluss dieser Bewerbergruppe von den bei LEO ausgeschriebenen Stellen sachlich rechtfertigen könnte: Jeder Versetzungsbewerber ist zwar nach Nr. 3.1.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 - BRL -) zu beurteilen. Da hiervon nach Nr. 3.4 BRL aber in vielen Fällen nach einer erstmaligen Beurteilung abgesehen werden kann, lässt sich ohne nähere Darlegungen ein ständig auftretender übermäßiger Verwaltungsaufwand nicht ohne Weiteres annehmen. Das gilt auch deshalb, weil die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten von ihren Beurteilungsaufgaben dadurch erheblich entlastet worden sind, dass seit dem Schuljahr 2006/07 der Schulleiter die dienstliche Beurteilung vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn erstellt (§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW). Hinzu tritt, dass die obere Schulaufsichtsbehörde Versetzungsbewerber, die sich - wie der Antragsteller - auch auf für sie zugelassene Stellen bewerben, ohnehin beurteilen muss. Die zusätzliche Bewerbung auf gleichzeitig ausgeschriebene weitere Stellen verursacht im Regelfall also keinen weiteren Beurteilungsaufwand. Ein Mehraufwand entsteht damit nur für die Versetzungsbewerber, die sich ausschließlich auf Stellen bewerben, die nicht für Laufbahnwechsler zugelassen sind, und die über keine Beurteilung verfügen, die den Anforderungen der Nr. 3.4 BRL genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG an der Zahl der freizuhaltenden Stellen, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 48/07 -. Soweit der Antragsteller ohne Freihaltung der Stelle lediglich isoliert beantragt, die Bewerbung an der Gesamtschule in D. -S. für zulässig zu erklären, erhöht dies den Streitwert nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).