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Beschluss

12 A 187/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0725.12A187.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern sei es im Klageverfahren nicht gelungen, die Zweifel an ihrer Mittellosigkeit auszuräumen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel im o. g. Sinne. Das ergibt sich u. a. daraus, dass das Zulassungsvorbringen keine (substantiierte und nachvollziehbare) Erklärung für die Rücklastschriften in dem im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. August 2004 genannten Kontoauszug der O. liefert und auch nicht deutlich macht, mit welchen Mitteln z. B. die in dem Kontoauszug unter dem Belegdatum 24.03.2004 aufgeführten Zah-lungen in einer Gesamthöhe sogar von 705,90 Euro und nicht nur - wie im Wider-spruchsbescheid angegeben - in Höhe von 631,69 Euro erbracht worden sind. Im übrigen beschränkt sich das Zulassungsvorbringen - unter teilweiser Wiederholung erstinstanzlichen Tatsachenvortrags (finanzielle Unterstützung der Kläger durch die Mutter der Klägerin zu 2. bezüglich des Fahrzeuges XXXXXXXXX; wirtschaftliche Nutzung des Kfz YYYYYYYYY durch Herrn G. N. ; Überschuldung der Kläger; Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Begleichung von Rechnungen der H. und der Telefongesellschaft durch Überweisungen des Bruders des Klägers zu 1.) - auf die Rüge, dass sämtliche Beweisantritte unberücksichtigt geblieben seien. Diese Rüge setzt sich jedoch nicht mit den durch Bezugnahme auf die Begründungen der im Eilverfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen und des Widerspruchsbeschei-des des Beklagten vom 27. August 2004 getroffenen entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern stellt inhaltlich eine Verfahrensrüge dar. Das Zulassungsvorbringen führt indes auch als Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Soweit dem Zulassungsvorbringen der sinngemäße Vortrag zu entnehmen ist, das Verwaltungsgericht habe durch die Nichtbeachtung der in der Zulassungsbegründungsschrift in Bezug genommenen Beweisantritte in den Schriftsätzen vom 3. August 2004, 27. Januar 2005, 4. Februar 2005 und 24. März 2005 gegen den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des Terminsprotokolls haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2005 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Hierzu hätte im übrigen aus der Sicht der Kläger aller Anlass bestanden, weil der Einzelrichter - wie im Protokoll festgehalten ist - ausdrücklich auf seine Auffassung hingewiesen hat, nach der die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger auch in Ansehung der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen "teilweise entlastenden Umstände" weiterhin nicht ausgeräumt waren. Hinsichtlich der dem Zulassungsvorbringen möglicherweise ferner noch zu entnehmenden Aufklärungsrüge fehlt es an der erforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 - und vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die Nichterhebung der in der Zulassungsbegründungsschrift in Bezug genommenen Beweise in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2005 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt haben. Dem insoweit maßgeblichen Terminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das Zulassungsvorbringen enthält hierzu nichts, so dass von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).