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Beschluss

12 A 1095/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungsrüge) nicht schlüssig dargelegt ist. • Zur Aufklärungsrüge gehören konkrete Angaben dazu, welche Tatsachen aufzuklären gewesen wären, welche Beweismittel hierfür bestanden, warum das Gericht die Beweisaufnahme hätte vornehmen müssen, welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und dass die Nichtaufnahme der Beweise rechtzeitig gerügt wurde. • Fehlt insbesondere der Nachweis, dass die Nichterhebung von Beweisen in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig gerügt wurde, ist die Zulassung der Berufung mangels schlüssiger Darlegung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Aufklärungsrüge abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungsrüge) nicht schlüssig dargelegt ist. • Zur Aufklärungsrüge gehören konkrete Angaben dazu, welche Tatsachen aufzuklären gewesen wären, welche Beweismittel hierfür bestanden, warum das Gericht die Beweisaufnahme hätte vornehmen müssen, welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und dass die Nichtaufnahme der Beweise rechtzeitig gerügt wurde. • Fehlt insbesondere der Nachweis, dass die Nichterhebung von Beweisen in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig gerügt wurde, ist die Zulassung der Berufung mangels schlüssiger Darlegung zu versagen. Die Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts. Sie stützte die Zulassung allein auf die behauptete unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht (Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO) und berief sich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hatte offenbar umfangreiche Beweise erhoben und die mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Zulassungsbegründung legte die Beklagte jedoch nicht hinreichend dar, welche konkreten Tatsachen noch hätten ermittelt werden müssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und dass sie die Unterlassung der Beweisaufnahme rechtzeitig in der Verhandlung gerügt habe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte lediglich die Zulassungsvoraussetzungen und traf eine Entscheidung zur Kosten- und Streitwertregelung. • Rechtliche Voraussetzungen: Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt eine schlüssige Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO voraus. • Anforderungen an die Aufklärungsrüge: Es sind konkret darzulegen, welche Tatsachen aufzuklären gewesen wären; welche Beweismittel für welche Beweisthemen bestanden; aufgrund welcher Anhaltspunkte die Beweisaufnahme geboten war; welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre; inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Aufklärung beruhen kann; und dass die Nichtaufnahme der Beweise rechtzeitig gerügt wurde. • Anwendung auf den Fall: Die Zulassungsbegründung erfüllte diese Anforderungen nicht. Insbesondere fehlt der Nachweis, dass in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig gerügt wurde, dass weitere Beweiserhebungen erforderlich seien; das Verhandlungsprotokoll enthält keine entsprechende Rüge. • Folgen: Mangels schlüssiger Darlegung des Zulassungsgrundes ist der Zulassungsantrag unbegründet abzulehnen. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt nach §§ 47, 52 GKG. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die Beklagte die Voraussetzungen der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig dargelegt hat. Insbesondere hat sie nicht nachgewiesen, welche zusätzlichen Tatsachen aufzuklären gewesen wären, welche Beweismittel hierzu bestanden, weshalb das Gericht zur weiteren Beweisaufnahme verpflichtet gewesen wäre und dass die Unterlassung der Beweisaufnahme rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde. Daher ist der Zulassungsantrag unbegründet. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.