OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 645/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0814.6B645.07.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) trägt dieser selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) trägt dieser selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers macht die Beschwerde nicht glaubhaft. Insbesondere legt sie nicht dar, dass die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, auf der die Auswahlentscheidung des Antragsgegners maßgeblich beruht, rechtswidrig ist. Der Antragsgegner hat die dienstliche Beurteilung vom 15. Februar 2006 hinsichtlich aller Submerkmale nachträglich plausibilisiert. Die Plausibilisierung einer zunächst nicht schlüssigen Beurteilung kann auch noch im Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 6 A 2317/05 - mit weiteren Nachweisen der Senatsrechtsprechung. Der Endbeurteiler hat während des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 27. März 2007 die Bewertungen der Submerkmale mit den herabgesetzten Bewertungen der zugehörigen Hauptmerkmale in Einklang gebracht. Durch den Bericht des Polizeidirektors N. vom 23. März 2007 war er dazu ausreichend personen- und sachkundig. Die geänderte Beurteilung genügt den Anforderungen an die Widerspruchsfreiheit von Haupt- und Submerkmalsbewertungen. Die Plausibilisierung einer ursprünglich wegen Widersprüchlichkeit von Haupt- und Submerkmalsbewertungen fehlerhaften Beurteilung erfordert nicht zwingend, die nachgeordneten Einzelmerkmale ausdrücklich ziffernmäßig herabzusetzen. Die Herabsetzung kann auch durch entsprechende Erläuterungen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, NWVBl 2007, 119. Letzteres ist hier geschehen. Zwei der drei Submerkmale des auf 3 Punkte abgesenkten Hauptmerkmals "Sozialverhalten" sind nachträglich durch eine textliche Ergänzung von 4 auf 3 Punkte herabgesetzt worden. Den Erläuterungen des Polizeidirektors N. , die der Endbeurteiler ausdrücklich zum Inhalt der Beurteilung gemacht hat, ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er - bezogen auf den Beurteilungszeitraum - die Zusammenarbeit des Antragstellers mit Kolleginnen und Kollegen (Submerkmal 3.1) und dessen Verhalten gegenüber Vorgesetzten (Submerkmal 3.2) jeweils nur als "voll den Anforderungen entsprechend" (3 Punkte) bewertet. Diese Ergänzung löst die innerhalb der Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" ursprünglich bestehende Widersprüchlichkeit auf. Die Beschwerde dringt mit ihren inhaltlichen Angriffen auf die Herabsetzung der Submerkmale nicht durch. Der Antragsgegner hat die geänderten Bewertungen der Submerkmale vielmehr im Einzelnen begründet. Die Darlegungen sind durchgängig von wertenden Einschätzungen geprägt. Als solche sind sie Teil der Werturteile des Dienstherrn und einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht zugänglich. Deswegen bleibt es rechtlich ohne Bedeutung, wenn der Antragsteller im Beschwerdevortrag seine eigenen Leistungen besser beurteilt als der allein dazu berufene Dienstherr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 - (Juris). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein Verstoß gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 203034). Danach ist im Einzelnen zu begründen, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Der Antragsgegner hat in der dienstlichen Beurteilung ausgeführt, die Vergleichsgruppe, der der Antragsteller angehöre, habe sich durch die Zusammenfassung der Beamten der I. und II. Säule verändert. Es ist nachvollziehbar, dass sich hierdurch die Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe erhöht und sich die Leistung des Antragstellers deshalb bei relativer Betrachtung gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen nicht verbessert hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 6 B 2163/06 - (Juris) und vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -, Informationsdienst öffentliches Dienstrecht 2007, 139. Dass der Antragsgegner die Zuordnung des vom Antragsteller innegehaltenen konkret-funktionellen Amtes zum "Spektrum der Ersten Säule" bisher noch nicht aus der Beurteilung entfernt hat, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Bei verständiger Auslegung hat der Antragsgegner damit seiner Abweichungsbegründung lediglich in gedrängter Kurzform vorangestellt, dass die vom Antragsteller bereits früher versehenen Routinetätigkeiten alleine nicht mehr genügen, um die inzwischen gestiegenen Anforderungen an einen Polizeioberkommissar zu übertreffen. Der plausibilisierten Beurteilung lässt sich auch sonst nicht die Auffassung des Dienstherrn entnehmen, der Antragsteller könne schon deshalb keine überdurchschnittlichen Bewertungen erhalten, weil er vorwiegend mit Routinetätigkeiten befasst gewesen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-wertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).