Beschluss
6 A 2317/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
22mal zitiert
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ursprünglich unzureichende Begründung einer dienstlichen Beurteilung kann auch durch nachträgliche Ergänzung im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geheilt werden.
• Die besondere Begründungspflicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol dient der Information des Beamten und der Plausibilisierung; sie kann durch Konkretisierung erklärt werden, etwa wenn Veränderungen in der Vergleichsgruppe den Leistungsmaßstab erhöhen.
• Eine ergänzende Begründung muss nicht zwingend an bereits in der Beurteilung angedeutete Begründungsansätze anknüpfen, sofern sie die ursprüngliche Begründung konkretisiert und keinen neuen Bewertungsansatz einführt.
• Die Nachholung der Begründung kann auch vom Endbeurteiler vorgenommen werden; eine erneute Beurteilerkonferenz ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Entscheidungsgründe
Heilung von Begründungsmängeln bei dienstlichen Beurteilungen nach Nr. 8.1 BRL Pol • Eine nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ursprünglich unzureichende Begründung einer dienstlichen Beurteilung kann auch durch nachträgliche Ergänzung im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geheilt werden. • Die besondere Begründungspflicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol dient der Information des Beamten und der Plausibilisierung; sie kann durch Konkretisierung erklärt werden, etwa wenn Veränderungen in der Vergleichsgruppe den Leistungsmaßstab erhöhen. • Eine ergänzende Begründung muss nicht zwingend an bereits in der Beurteilung angedeutete Begründungsansätze anknüpfen, sofern sie die ursprüngliche Begründung konkretisiert und keinen neuen Bewertungsansatz einführt. • Die Nachholung der Begründung kann auch vom Endbeurteiler vorgenommen werden; eine erneute Beurteilerkonferenz ist nicht in jedem Fall erforderlich. Der Kläger, ein Polizeibeamter, focht eine dienstliche Beurteilung vom 11. April 2003 an und rügte insbesondere unzureichende Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien (BRL Pol). Die Beurteilung stellte trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung einen Leistungsstillstand fest; eine weitergehende Begründung wurde erst am 8. April 2005 nachgereicht. Der Kläger machte geltend, die erforderliche Begründung müsse bereits in der Beurteilung selbst enthalten sein und dürfe nicht später nachgeschoben werden, insbesondere nicht ohne Anknüpfung an bereits gegebene Begründungsansätze. Die Kreisverwaltung (Endbeurteiler: Landrat) hatte die ergänzende Konkretisierung vorgenommen und erläutert, dass Veränderungen in der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe zu einem höheren Bewertungsmaßstab geführt hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin den Zulassungsantrag zur Berufung. • Rechtliche Einordnung: Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol verlangt eine ins Detail gehende Begründung im Gesamturteil, bezweckt aber vor allem Plausibilisierung und Information des Beurteilten. • Heilungsmöglichkeit: Ein anfänglicher Mangel der vorgeschriebenen Begründung kann durch nachträgliche Ergänzung auch im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren behoben werden; dies entspricht der allgemeinen Pflicht zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen und der Rechtsprechung des BVerwG. • Zweck der Regelung: Die besondere Begründungspflicht beruht auf der Vermutung in Nr. 6 BRL, dass größere Diensterfahrung das Leistungsbild verbessert; tritt in Wirklichkeit ein Leistungsstillstand ein, sind erläuternde Konkretisierungen zulässig, um dem Beamten die Gründe nachvollziehbar zu machen. • Keine enge Bindung an ursprüngliche Ansätze: Die Ergänzung muss nicht zwangsläufig an bereits in der Beurteilung angelegte Begründungsansätze anknüpfen, sofern sie die ursprüngliche Begründung konkretisiert und keinen neuen Bewertungsansatz verfolgt. • Konkrete Anwendung: Die Ergänzung vom 8. April 2005 stellte keinen neuen Bewertungsansatz dar, sondern erläuterte den bereits angesprochenen Quervergleich; sie führte aus, dass leistungsstarke Kolleginnen und Kollegen in die Vergleichsgruppe gekommen seien, weshalb sich der Maßstab erhöht habe. • Individuelle Leistungsfeststellungen: Die ergänzende Begründung bezog sich auch auf individuelle Defizite des Klägers (z.B. Vorgangserstellung, Eigeninitiative), griff aber keinen neuen Gesichtspunkt auf, sondern unterstützte den Quervergleich. • Verfahrensfragen: Die ergänzende Begründung durfte vom Endbeurteiler (Landrat) erstellt werden; eine erneute Beurteilerkonferenz war nicht erforderlich, weil keine Änderung der Beurteilung, sondern nur deren Plausibilisierung erfolgte. • Prozessökonomie und Schutz des Klägers: Nachholung der Begründung schont Verfahrensökonomie und beeinträchtigt in der Regel nicht die Rechte des Klägers; etwaige Reaktionen können prozessual behandelt werden. • Zulassungsgründe: Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz, die die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die ergänzende Begründung vom 8. April 2005 den ursprünglichen Begründungsmangel nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol heilte, weil sie die in der Beurteilung angezeigten Erwägungen konkretisierte und keinen neuen Bewertungsansatz einführte. Die ergänzende Darstellung, wonach sich die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe verändert und der Maßstab dadurch gestiegen sei, genügt zur Erklärung des festgestellten Leistungsstillstands. Eine nachträgliche Ergänzung durch den Endbeurteiler ist zulässig; eine erneute Beurteilerkonferenz war hier nicht erforderlich. Damit bleibt die angefochtene Beurteilung rechtskräftig und die Berufung kann nicht zugelassen werden.