Beschluss
12 E 587/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0816.12E587.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; au-ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; au-ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007 – 12 E 531/07 –; Beschluss vom 30. November 2005 – 12 E 1467/05 –; Beschluss vom 15. August 2005 – 16 E 739/05 –. Im vorliegenden Fall sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, den Klägern nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Instanz ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Denn sie haben diesen Zustand selbst herbeigeführt, indem sie es versäumt haben, den Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen. Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2005 – 16 E 739/05 –. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).