Beschluss
15 B 870/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0821.15B870.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.695,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.695,55 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. November 2006 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist der Antrag unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid aus den im Beschwerdeverfahren genannten Gründen im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. Der Ausbau erscheint beitragsfähig. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist u.a. der Ausbau einer Straße in Form einer Verbesserung beitragsfähig. Das setzt voraus, dass durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2007 - 15 A 4493/04 -, NVwZ-RR 2007, 484. In Bezug auf die Fahrbahn räumt die Antragstellerin selbst eine Verbesserung - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat in Form der Verstärkung - ein, meint aber, die Beitragsfähigkeit wegen angeblicher Zerstörung der Straße durch Baufahrzeuge verneinen zu können. Das ist schon deshalb zweifelhaft, weil die Benutzung einer Straße durch Baufahrzeuge regelmäßig zur bestimmungsgemäßen Nutzung zählt und ein Verschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung die Beitragspflicht unberührt lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2001 - 15 B 1318/01 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Selbst wenn dies aber beitragsrechtlich von Bedeutung wäre, verkennt die Antragstellerin die Überprüfungsdichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesem summarischen Verfahren werden aufwendige Tatsachenfeststellungen nicht getroffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend geklärt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 (338). Daher ist der Ursache des Verschleißes hier ohnehin nicht nachzugehen. Warum der Antragsgegner die Straße ausgebaut hat, ist unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Hinsichtlich der Gehwege werden von der Antragstellerin keine substantiierten Einwände gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verbesserung (Seite 3 des angegriffenen Beschlusses) erhoben. Die Behauptung, die Gehwege seien im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin eben gewesen, ist dafür unerheblich. Gleiches gilt für die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verbesserung der Beleuchtungsanlage (Seite 3 des angegriffenen Beschlusses). Schließlich begründen auch die Einwände gegen die Beitragsfähigkeit des Ausbaus der Parkstreifen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Soweit der Wegfall vorher vorhandener Parkplätze beklagt wird, ist schon nicht dargelegt, dass es sich um mit den jetzt zur Verfügung gestellten Parkmöglichkeiten vergleichbare gehandelt hat. Das Parken am Fahrbahnrand ist etwa nicht vergleichbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, Seite 4 des amtlichen Umdrucks. Die Frage, wer gebotene Parkplätze benutzt, ist beitragsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung, jedenfalls sicher nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuklären. Die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bislang nicht entschiedene Frage, ob die Gebührenpflicht für Parkstreifen beitragsrechtlich von Bedeutung ist, verneinend HmbOVG, Urteil vom 19. September 1995 - Bf VI 18/94 -, Juris Rn. 31 = NVwZ-RR 1996, 602 (nur Leitsatz); BayVGH, Beschluss vom 26. November 2004 - 6 CS 04.1 -, Juris Rn. 10; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 29 Rn. 18, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Beitragsfähigkeit der Arbeiten an der Oberflächenentwässerungsanlage wendet, wird die Beitragspflicht durch die bloße Meinung der Antragstellerin, der Ausbau sei nicht erforderlich gewesen, nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, im vorliegenden Falle von sich aus dazu Feststellungen zu treffen. Das ergibt sich schon aus der Geringfügigkeit der insoweit verteilten Kosten (3.812,52 Euro von 88.307,66 Euro umlagefähigem Aufwand). Schließlicht verfängt auch der generell gegen die Verbesserung gerichtete Einwand nicht, dass bei dem zugrunde gelegten Begriff der Verbesserung in kurzen Zeitabständen hintereinander beitragsfähige Ausbaumaßnahmen an derselben Straße durchgeführt werden könnten. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senates geklärt, dass im Einzelfall die durch einen Ausbau bewirkte Verbesserung so geringfügig sein kann, dass eine Neuerstellung der gesamten Anlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, namentlich auch weil es sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wegen eines minimalen verkehrstechnischen Vorteils eine noch nicht abgenutzte Anlage neu zu erstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301); Beschluss vom 6. April 2000 - 15 A 1419/00 -, Seite 6 f. des angegriffenen Urteils; s. auch Beschluss vom 21. Juli 2003 - 15 A 1351/03 -, Seite 2 f. des amtlichen Umdrucks. Dass dem hier so wäre, legt die Antragstellerin nicht dar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertbeschluss rechtfertigt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.